Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.
Hinweise zur elektronischen Antragstellung
Voraussetzungen- aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
- Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
- eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
- ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
- Portable Document Format (.pdf)
- Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
- Tagged Image File Format (.tiff)
- Graphics Interchange Format (.gif)
- komprimierte Dateien (.zip)
Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.
Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.
Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur
Nachtarbeit: Ausnahmegenehmigung beantragen
Ausnahmegenehmigungen für Nachtarbeit auf Baustellen, die Wohngebiete oder Gebiete mit höherem Schutzanspruch tangieren, können nur in begründeten Einzelfällen zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes oder zur Abwehr sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie im öffentlichen Interesse erteilt werden.
Dabei sind die schutzwürdigen Belange der Anwohner mit den Interessen und Notwendigkeiten für den Betrieb der Baustelle abzuwägen.
Eine Ausnahmezulassung wird nur gewährt, wenn die Bauarbeiten aus zwingenden Gründen während der geschützten Zeiten (werktags in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ganztägig) erforderlich sind.
Vom Antragsteller ist im Rahmen der Antragstellung aufzuzeigen, dass die durchzuführenden Bauarbeiten im öffentlichen Interesse liegen.
Im öffentlichen Interesse liegen beispielsweise Bauarbeiten an Netzleitungen für Versorgung bzw. Entsorgung, an den Straßenbahntrassen oder auch Arbeiten, in deren Zusammenhang Straßensperrungen/Sperrungen der Straßenbahn erforderlich sind.
Ebenfalls kann eine Ausnahmegenehmigung gewährt werden, wenn dies der technologische Ablauf unbedingt erfordert, als Beispiel sind hier Betonagearbeiten zu nennen. Für Bauarbeiten, die aus rein kommerziellen Gründen beschleunigt im Mehrschichtsystem durchgeführt werden sollen, werden keine Ausnahmen gewährt.
Formulare
Kosten (maximal): 300,00 Euro
- Antrag auf Ausnahmebewilligung für Nachtarbeit (Original)
- Lageplan (Original)
- Skizze über den Standort der einzusetzenden Geräte und Maschinen (Original)
Die Antragstellung kann erfolgen durch:
- Antragsteller persönlich
- gesetzlicher Vertreter der antragstellenden Baufirma
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
- schriftlich per Post
- schriftlich per Fax
- per E-Mail durch Anhängen des ausgefüllten Formulars und der ggf. erforderlichen Unterlagen im PDF-Format
Hilfe bei der Beantragung:
- Telefon: 0371 488-3678
- Telefon: 0371 488-3635
- Telefon: 0371 488-3601
- Fax: 0371 488-3697
- E-Mail: immissionsschutz@stadt-chemnitz.de
Antwortdokumente:
- Genehmigungsbescheid
- Gebührenbescheid
Zustellung:
- grundsätzlich erfolgt die Zustellung der Antwortdokumente per Post sowie vorab per Fax.
- Vorabinformation per E-Mail ist bei Angabe einer Adresse möglich
- § 3 Abs. 5 Nr. 2 und 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- 32. Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen (AVwV Baulärm), übergeleitet nach § 66 BImSchG
- § 7 Abs. 1 und 2 der 32. BImSchV
- §§ 1 und 2 des Ausführungsgesetzes zum BImSchG und zum Benzinbleigesetz (AGImSchG) i. V. m.
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten zur Ausführung des BImSchG (SächsImSchZuVO)
- § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)
- § 3 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)
- §§ 1, 2 und 12 Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG)
Gegen den Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden.