Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Landeserziehungsgeld beantragen


Das Landeserziehungsgeld ist eine vom Freistaat Sachsen gewährte Familienleistung für Eltern im 2. oder im 3. Lebensjahr des Kindes.

Es orientiert sich an der Höhe des Familieneinkommens und ist keine Entgeltersatzleistung.

Mit dem Landeserziehungsgeld soll es Eltern erleichtert werden, sich für eine längerfristige eigene häusliche Betreuung zu entscheiden und z. B. die vollen drei Jahre der gesetzlichen Elternzeit in Anspruch zu nehmen.

Landeserziehungsgeld kann beantragen, wer

  • seinen Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen hat
  • mit einem nach dem 31.12.2006 geborenen Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt und es selbst betreut und erzieht
  • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit (max. 30 Wochenstunden) ausübt
  • für das zur Leistung berechtigte Kind keinen mit staatlichen Mitteln geförderten Platz in einer Kindertageseinrichtung oder geförderte Kindertagespflege in Anspruch nimmt
  • die sonstigen Voraussetzungen zum Bezug von Bundeserziehungsgeld erfüllt


Der Antrag kann frühestens 3 Monate vor Beginn des gewählten Leistungszeitraumes gestellt werden. Das Landeserziehungsgeld wird rückwirkend nur für den Lebensmonat vor Antragseingang gewährt.

Es fallen keine Kosten an.
  • Antrag auf Landeserziehungsgeld (Original)
  • Einkommensnachweise (Kopie)
    Bei Beantragung im 2. Lebensjahr des Kindes ist das Einkommen des Ehe- bzw. Lebenspartners aus dem Jahr der Geburt des Kindes maßgebend.
    Bei Beantragung im 3. Lebensjahr des Kindes ist das Einkommen des Ehe- bzw. Lebenspartners aus dem Jahr nach der Geburt des Kindes maßgebend.
  • Arbeitszeitbestätigung über Erwerbstätigkeit während des Bezugszeitraumes (Original; Anlage des Antrages)
    Nur erforderlich, wenn der Berechtigte während des Bezugszeitraumes des Landeserziehungsgeldes einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
  • Einkommensnachweise über Erwerbstätigkeit während des Bezugszeitraumes (Original, Anlage des Antrages)
    Nur erforderlich, wenn der Berechtigte während des Bezugszeitraumes einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
  • Aktuelle Bestätigung über die Kindergeldzahlung (Kopie)
    Nur erforderlich, wenn weitere Kinder im Haushalt leben.
  • Feststellungsbescheid über Schwerbehinderung (Kopie)
    Nur erforderlich, wenn der Freibetrag nach dem Einkommenssteuergesetz geltend gemacht werden soll.
  • Nachweis über Unterhaltszahlungen (Kopie)
    Nur erforderlich, wenn diese Zahlungen als Absetzungsbeträge vom zu berücksichtigenden Einkommen geltend gemacht werden sollen.

Die Antragstellung kann erfolgen durch:

  • Antragsteller persönlich
  • Vertreter mit Vollmacht
  • gesetzlicher Vertreter


Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:

  • durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
  • schriftlich per Post


Hilfe bei der Beantragung:

Antwortdokumente:

  • Bewilligungsbescheid


Zustellung:

  • grundsätzlich erfolgt die Zustellung der Antwortdokumente per Post
4 bis 6 Wochen
  • Sächsisches Landeserziehungsgeldgesetz
  • Bundeserziehungsgeldgesetz

Gegen den Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden.

Wer kann Landeserziehungsgeld beantragen?

Landeserziehungsgeld können folgende Personen beziehen:
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Selbständige
  • Beamtinnen und Beamte
  • Studierende
  • Auszubildende
  • Erwerbslose
  • Hausfrauen und Hausmänner

Was muss bei der Beantragung von Landeserziehungsgeld beachtet werden?

Landeserziehungsgeld kann im 2. oder im 3. Lebensjahr des Kindes beantragt werden. Es wird jedoch längstens bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres gezahlt.

Bei einer Beantragung beginnend im 2. Lebensjahr des Kindes wird das Landeserziehungsgeld wie folgt gezahlt:
  • für 5 Monate beim 1. Kind
  • für 6 Monate beim 2. Kind
  • für 7 Monate ab dem 3. Kind

Bei einer Beantragung beginnend im 3. Lebensjahr des Kindes wird das Landeserziehungsgeld wie folgt gezahlt:
  • für 9 Monate beim 1. und beim 2. Kind
  • für 12 Monate ab dem 3. Kind

Ein Lebensmonat dauert jeweils vom Tagesdatum der Geburt in einem Monat bis zum Tag vor dem Geburtsdatum im nächsten Monat.

Wie hoch ist das Landeserziehungsgeld?

Das volle Landeserziehungsgeld beträgt monatlich:
  • für das 1. Kind: 150,00 Euro
  • für das 2. Kind: 200,00 Euro
  • für das 3. Kind: 300,00 Euro

Welches Einkommen ist maßgebend und wie erfolgt die Berechnung?

Die Höhe der Einkommensgrenzen richtet sich nach dem Familienstand und der Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder.

Die Einkommensgrenzen für ein ungemindertes Landeserziehungsgeld betragen:

  • bis 24.600,00 Euro bei Verheirateten, die nicht dauernd getrennt leben, und bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften oder Lebenspartnerschaften
  • bis 21.600,00 Euro bei Alleinerziehenden
  • jeweils zuzüglich 3.140,00 Euro für jedes weitere im Haushalt lebende Kind, für das Kindergeld gewährt wird


Das anspruchsbegründende Kind kann nicht als weiteres Kind berücksichtigt werden.

Übersteigt das Einkommen die Einkommensgrenzen, so führt dies zur Minderung oder zum Wegfall des Landeserziehungsgeldes.

Ab dem dritten Kind wird das Landeserziehungsgeld einkommensunabhängig in voller Höhe gewährt. Eine Einkommensprüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.


Kann Landeserziehungsgeld auch bezogen werden, wenn das Kind eine Kindertageseinrichtung besucht?

In den folgenden Fällen kann das Landeserziehungsgeld trotz der Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege bezogen werden, wenn:
  • eine Berufsausbildung absolviert wird
  • ein Studium oder eine Schulausbildung absolviert wird
  • die Kindertagesstätte nur zur Eingewöhnung stundenweise besucht wird
  • ein ärztliches Attest ausweist, dass der Besuch einer Kindertageseinrichtung für die Entwicklung des Kindes erforderlich ist
  • der Berechtigte die Betreuung seines Kindes aus wichtigem Grund unterbrechen muss
  • ein Härtefall vorliegt