Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Kremierung von Equiden beantragen


Die Pflicht zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte obliegt im Bundesland Sachsen den Landkreisen und Kreisfreien Städten. Diese haben die Beseitigungspflicht auf den Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen in Priestewitz/OT Lenz übertragen.

Die Tierkörper toter Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Zebras und Zebroide) sind vom Tierhalter diesem Zweckverband zu überlassen. Mit der Änderung des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) besteht seit Februar 2017 die Möglichkeit, einen Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 2 TierNebG zur Abholung und Kremierung eines Equiden in einem zugelassenen Tierkrematorium zu stellen.

Für eine Ausnahmegenehmigung ist die Zustimmung der Veterinärbehörde erforderlich. Für diesen Zweck ist ein schriftlicher Antrag zu stellen.

Der Tierhalter füllt den Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Abholung und Kremierung eines Equiden aus. Die Seriennummer des Equidenpasses, die Transpondernummer und bei registrierten Zucht- und Nutzequiden die eindeutige Lebensnummer (UELN) sind aus dem Equidenpass in das Antragsformular zu übertragen. Der Tierarzt bescheinigt auf dem Antrag, dass keine Anzeichen auf eine anzeigepflichtige Tierseuche vorliegen und ordnet anhand der Transpondernummer und/oder auf andere Weise (Diagramm, ggf. Brandzeichen) das Tier dem Equidenpass zu (Identitätsprüfung).

Der Tierhalter stellt den Antrag bei der zuständigen Veterinärbehörde, in dessen Einzugsgebiet sich der Tierkörper befindet. Dies kann per E-Mail oder Fax erfolgen. Der Tierkörper kann erst dann der Kremierung zugeführt werden, wenn die zuständige Veterinärbehörde dem Antrag stattgegeben hat.

Für den Transport des Tieres in das Tierkrematorium beauftragt der Tierhalter ein gemäß Artikel 23 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.1069/2009 registriertes Unternehmen, es sei denn, die Zulassung des Tierkrematoriums umfasst auch die Transporttätigkeit.

Eine Kopie der Begleitpapiere des Transportunternehmens gemäß Anlage 1 TierNebV ist der Veterinärbehörde innerhalb von 30 Tagen nach dem Transport vorzulegen.

Es fallen keine Gebühren an.
  • Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) zur Abholung und Kremierung eines Equiden (Original)
    Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und vom zuständigen Tierarzt unterschrieben sein.
  • Angaben zum Tierhalter, Standort, VVVO Nummer
Die Antragstellung kann erfolgen durch:
  • Antragsteller persönlich
  • Vertreter mit Vollmacht
  • gesetzlicher Vertreter

Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
  • durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
  • durch persönliche Vorsprache nach Terminvereinbarung
  • schriftlich per Post
  • formlos per E-Mail
  • per E-Mail durch Anhängen des ausgefüllten Formulars und der ggf. erforderlichen Unterlagen im PDF-Format

Weitere Hinweise:
  • Bitte beachten Sie, dass das ausgefüllte Formular vom Antragsteller zu unterschreiben ist, da sonst keine Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgen kann.
Antwortdokumente:
  • Rücksendung des bestätigten Antrags

Zustellung:
  • grundsätzlich erfolgt die Zustellung der Antwortdokumente per Post
1 - 2 Wochen
  • § 4 Abs. 2 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG)

Ich wohne in Chemnitz, mein Pferd befindet sich jedoch außerhalb von Chemnitz. Bei wem muss ich den Antrag stellen?

Der Tierhalter stellt den Antrag bei der Veterinärbehörde, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Tierkörper befindet.

Ich bin Besitzer eines Pferdes. Das Pferd befindet sich in einem Pensionsstall. Darf der Betreiber dieses Pensionstalles, der gleichzeitig der Tierhalter ist, den Antrag stellen?

Ist der Tierhalter nicht gleichzeitig Eigentümer oder Besitzer des Equiden, darf der Tierhalter im Auftrag des Eigentümers oder Besitzers den Antrag stellen, wenn dieser nicht selbst tätig wird.

Mein Pferd ist krank und muss vermutlich eingeschläfert werden. Darf ich bereits jetzt vorsorglich den Antrag stellen?

Eine Vorab-Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der grundsätzlichen Beseitigungspflicht, d.h. vor Eintritt des Tiertodes, ist nicht möglich. Ebenso ist die Abholung eines toten Equiden aus einem Standort der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen zur Kremierung aus seuchenhygienischen Gründen ausgeschlossen.

Welche Tiere gehören zu den Equiden?

Pferde, Esel, Maultiere, Zebras und Zebroide