Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Infektionsschutz: Belehrung, Bescheinigung für Tätigkeiten im Lebensmittelverkehr nach Infektionsschutzgesetz beantragen


Personen dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie entsprechend § 43 IfSG belehrt wurden und nach der Belehrung schriftlich erklärten, dass keine Tätigkeitsverbote bekannt sind. Geregelt sind gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln.

Verfahrensablauf:
Durchführung der Belehrung als Online-Schulung (eTraining) und Aushändigung des Nachweisheftes

Zwischenergebnisse:

  • Versendung des Linkes zur Online-Schulung (eTraining)
  • Durchführung der Belehrung, ausschließlich online (Dauer ca. 20 Minuten)
  • Vorbereitung der Unterlagen und des Nachweisheftes
  • Einholung der Erklärung; Tatsachenfeststellung
  • Aushändigung des Nachweisheftes für Personal beim Umgang mit Lebensmitteln
  • Kassieren der Gebühr in bar


Personenkreis:

Die Belehrung durch das Gesundheitsamt nach § 42 und 43 IfSG benötigen:

  1. Beschäftigte in Küchen (auch Ausgabeküchen), Kantinen, Säuglingsheimen, Gaststätten, eingeschlossen Spül- und Reinigungskräfte
  2. Veranstalter von Kochkursen
  3. Pflegepersonal in Heimen, Krankenhäusern, ambulanten Pflegediensten, Tagespflegen und vergleichbaren Einrichtungen, welches auch in der Küche arbeitet und nicht nur das fertige Essen verteilt, portioniert und beim Verzehr hilft
  4. Lehrer in Hauswirtschaftsschulen, allgemeinbildenden Schulen und Schulen für geistig Behinderte, die Kochunterricht erteilen
  5. Schüler und Eltern, die Schulfrühstück herstellen oder unverpackt verkaufen
  6. Tagesmütter, die regelmäßig kochen (mit Fleisch, rohen Eiern, Salaten)
  7. Beschäftigte in Fitnessstudios, die Getränke auf Milchbasis herstellen
  8. Schüler und Studenten, die in den o. g. Einrichtungen ein Praktikum absolvieren.


Von der Belehrungspflicht ausgenommen sind:

  1. Kellner ohne Küchenzutritt,
  2. Pfleger und Erzieher (auch Schüler und Studenten im Praktikum), welche ausschließlich fertiges Essen verteilen und beim Verzehr helfen,
  3. Personen, die bereits ein Gesundheitszeugnis nach § 18 BSeuchG besitzen,
  4. Personen, die nicht gewerbsmäßig mit Lebensmitteln umgehen (Vereinsfeste, Sportveranstaltungen, Kuchenbasare, etc.), wenn die Tätigkeiten nur an wenigen Tagen im Jahr unregelmäßig bei vereinzelten Veranstaltungen ausgeführt werden. Es wird empfohlen, dass eine Person an der Belehrung nach § 43 IfSG teilnimmt und dann vor weiteren Veranstaltungen andere Vereinsmitglieder etc. aktenkundig belehrt.


Hinweis: Zur Abholung des Nachweisheftes ist das persönliche Erscheinen des Antragstellers in der Behörde erforderlich. Die Belehrung wird in deutscher und englischer Sprache angeboten.

Kosten (typisch): 37,00 Euro

Die Belehrung und das Ausstellen der Bescheinigung sind gebührenpflichtig und werden bei Abholung bar entrichtet.

  • Ausweisdokument (Original)
Die Antragstellung kann erfolgen durch:
  • Antragsteller persönlich
  • Arbeitgeber im Auftrag eines Arbeitnehmers

Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
  • Der Vorgang kann nur ONLINE ausgelöst werden. Bitte folgen Sie dafür dem Link "Online beantragen" unter Formulare.

Hilfe bei der Beantragung:
15 Minuten zur Dokumentenerstellung und Kassierung
drei Werktage bis zum Erhalt der Teilnahmeunterlagen
  • §§ 42, 43 IfSG

Nach erfolgreicher Teilnahme an der Online-Schulung muss das zur Tätigkeitsaufnahme notwendige Nachweisheft im Gesundheitsamt abgeholt werden. Dies kann unmittelbar nach der Teilnahme an der Online-Schulung zu den im Anschluss genannten Zeiten erfolgen.

Dazu hat der Teilnehmer persönlich zu erscheinen. Es ist das Zertifikat vorzuzeigen, entweder als Ausdruck oder in elektronischer Form. Des Weiteren ist der Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument (Aufenthaltstitel, bei unter 16-Jährigen auch Schülerausweis) vorzulegen und die Gebühr von 37 Euro je Teilnehmer zu entrichten. Bitte Bargeld mitbringen.

Die Gebühr kann nur erlassen werden, wenn sich die Notwendigkeit zum Erlangen des Nachweisheftes aus der Durchführung eines schulischen Praktikums (Oberschule, Gymnasium) oder aus der Ableistung eines Freiwilligendienstes ergibt. Entsprechende Nachweise müssen als Schriftstück vorliegen, zum Verbleib bei uns. Fertigen Sie gegebenenfalls eine Kopie an, sollten Sie das Original behalten wollen.

Abholzeiten:

  • Montag 08:30 Uhr – 11:00 Uhr
  • Dienstag 08:30 Uhr – 11:00 Uhr
  • Mittwoch keine Abholung möglich
  • Donnerstag 08:30 Uhr – 11:00 Uhr und 14:00 Uhr – 16:30 Uhr
  • Freitag 08:30 Uhr – 11:00 Uhr


Am 10.05., 04.10. und 01.11.2024 sowie vom 20.12.2024 bis einschließlich 05.01.2025 ist keine Ausgabe des Nachweisheftes möglich.

Sie kommen bitte an die Anmeldung des Gesundheitsamtes im Zimmer 112, Adresse: Am Rathaus 8, 09111 Chemnitz. Es ist mit Wartezeit zu rechnen.

Bitte beachten Sie, dass innerhalb von drei Monaten nach der Schulung die Inkraftsetzung des Nachweisheftes erfolgen muss. Daraus folgt, dass nur bis zum Ablauf von drei Monaten nach Absolvierung der Online-Schulung das Nachweisheft ausgegeben werden kann.