Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Geschäftsführerwechsel nach SächsGastG anzeigen


Wer eine Gaststätte betreibt, hat den Wechsel der Geschäftführer anzuzeigen.

Wird bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Vereinen eine andere als die in der Anzeige angegebene Person zur Vertretung berufen, ist dies unverzüglich bei der Behörde anzuzeigen.

Bei gewerblichen Betrieben ist die Gewerbeummeldung bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Bei Vereinen und Gesellschaften, die kein Gaststättengewerbe nach § 1 Abs. 2 SächsGastG betreiben, ist das nebenstehende Formular zu verwenden.

Eine Zuverlässigkeitsprüfung ist erforderlich, wenn die Abgabe von alkoholischen Getränken beabsichtigt ist.

Kosten (typisch): 10,00 Euro
  • Barzahlung bei Abholung der Bestätigung oder
  • Überweisung nach Gebührenbescheid
  • Anzeigeformular (Original)
  • Gesellschaftervertrag oder Handelsregistereintragung (Original)
  • Führungszeugnis (Belegart O) oder Nachweis über die Beantragung (Original)
    Bei der Belegart O geht das Führungszeugnis nach Beantragung dem Ordnungsamt direkt zu.

    Das Dokument muss nicht vorgelegt werden, wenn mit der Anzeige eine behördliche Bescheinigung über eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit vorgelegt wird, die jünger als ein Jahr sein sollte.
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9 - G10) oder Nachweis über die Beantragung (Original)
    Bei der Belegart 9 geht der Gewerbezentralregisterauszug nach Beantragung dem Ordnungsamt direkt zu.

    Bei juristischen Personen muss der Gewerbezentralregisterauszug für die juristische Person und die vertretungsberechtigten natürlichen Personen vorgelegt werden.

    Das Dokument muss nicht vorgelegt werden, wenn mit der Anzeige eine behördliche Bescheinigung über eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit vorgelegt wird, die jünger als ein Jahr sein sollte.
  • Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht geführten Verzeichnis oder Nachweis über die Beantragung (Original)
    Unterlagen sind beim zuständigen Amtsgericht einzuholen.

    Bei juristischen Personen muss die Auskunft für die juristische Person und die vertretungsberechtigten natürlichen Personen vorgelegt werden.

    Das Dokument muss nicht vorgelegt werden, wenn mit der Anzeige eine behördliche Bescheinigung über eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit vorgelegt wird, die jünger als ein Jahr sein sollte.
  • Auskunft aus dem Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder

    www.vollstreckungsportal.de, kann nur online beantragt werden!

    Bei juristischen Personen muss die Auskunft für die juristische Person und die vertretungsberechtigten natürlichen Personen vorgelegt werden.

    Das Dokument muss nicht vorgelegt werden, wenn mit der Anzeige eine behördliche Bescheinigung über eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit vorgelegt wird, die jünger als ein Jahr sein sollte.

  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes (Original)
    Unterlagen sind beim zuständigen Finanzamt einzuholen.

    Bei juristischen Personen muss die Bescheinigung für die juristische Person und die vertretungsberechtigten natürlichen Personen vorgelegt werden.

    Das Dokument muss nicht vorgelegt werden, wenn mit der Anzeige eine behördliche Bescheinigung über eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit vorgelegt wird, die jünger als ein Jahr sein sollte.
  • Personalausweis oder Reisepass (Original)
  • Aufenthaltstitel zur Berechtigung der Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit (Original)
    Nur erforderlich für nicht EU-Bürger.
    Das Dokument wird bei der zuständigen Ausländerbehörde ausgestellt.

Die Dokumente 3 bis 7 müssen nur vorgelegt werden, wenn die Abgabe alkoholischer Getränke beabsichtigt ist und keine behördliche Bescheinigung über eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit vorgelegt wird, die jünger als ein Jahr ist.

Hinweise für ausländische Antragsteller:
Im Herkunftsstaat ausgestellte Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Kopie in deutscher Übersetzung vorzulegen.
Werden Dokumente im Herkunftsstaat des Antragsstellers nicht ausgestellt, so ist es durch eine Versicherung an Eides statt oder eine nach dem Recht des Herkunftsstaates vergleichbare Handlung zu ersetzen.

Die Antragstellung kann erfolgen durch:

  • Antragsteller persönlich
  • Vertreter mit Vollmacht
  • gesetzlicher Vertreter


Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:

  • durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
  • schriftlich per Post
  • schriftlich per Fax


Weitere Hinweise:

  • Bitte beachten Sie, dass das ausgefüllte Formular vom Antragsteller zu unterschreiben ist, da sonst keine Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgen kann.
  • Um Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Anliegens zu vermeiden, senden Sie das Formular bitte einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ein.


Hilfe bei der Beantragung:

  • Telefon: 0371 488-3231
  • Telefon: 0371 488-3111
  • Fax: 0371 488-3199
  • 4 Wochen für die Zuverlässigkeitsprüfung
  • 3 Tage für die Bestätigung der Gewerbeanzeige
  • 4 Wochen für die Zuverlässigkeitsprüfung
  • 3 Tage für die Bestätigung der Gewerbeanzeige

Rechtsgrundlage:
§ 6a Abs. 2 GewO
  • § 1 Abs. 1 und 2 SächsGastG
  • § 2 Abs. 1 und 3 SächsGastG
  • § 4 Abs. 1 und 4 SächsGastG

Gegen den Kostenbescheid und gegen die befristete Untersagung kann Widerspruch eingelegt werden.