Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.
Hinweise zur elektronischen Antragstellung
Voraussetzungen- aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
- Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
- eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
- ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
- Portable Document Format (.pdf)
- Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
- Tagged Image File Format (.tiff)
- Graphics Interchange Format (.gif)
- komprimierte Dateien (.zip)
Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.
Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.
Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur
Gewerbe ummelden
Eine Gewerbeanzeige ist zu erstatten, wenn
- der Betriebssitz innerhalb der Gemeinde verlegt wird,
- der Gegenstand des Gewerbes wechselt,
- der Name des Gewerbetreibenden geändert wird oder
- auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird
Dazu gehören auch Tätigkeiten, die einer Handwerkskarteneintragung bedürfen und Tätigkeiten im überwachungspflichtigen und erlaubnispflichtigen Gewerbe.
Grundsätzlich ersetzt die Gewerbeanzeige keine Erlaubnis einer Behörde.
Nichtanzeigepflichtige Änderungstatbestände, die jedoch gemeldet werden können:
- Wegfall einer Tätigkeit
- Hauptniederlassung wird Niederlassung
- Änderung des Gewerbes im Nebenerwerb oder Haupterwerb
- Wohnsitzänderung
- Geschäftsführerwechsel, Austritt oder Eintritt eines /mehrere Geschäftsführer
nach § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung meldepflichtige Gründe
Einzelunternehmen und GbR je Person:
40,00 Euro
Unternehmen mit Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister im In- und Ausland
bei Personengesellschaften für jeden geschäftsführenden Gesellschafter je Gewerbeanzeige:
50,00 Euro
sonstige Gründe
22,00 Euro
- Barzahlung
- EC-Kartenzahlung
- Überweisung nach Erhalt des Gebührenbescheides
- Gewerbeummeldung (Original)
-
Erklärung zur Übereinstimmung mit der anzeigenden Person
nur erforderlich bei "Online beantragen" -
Personalausweis oder Reisepass
(Original)
nur erforderlich bei "Online beantragen"
-
Vollmacht bei Vertreter
(Original)
Nur erforderlich, wenn der Anzeigende nicht selbst vorspricht. -
Aufenthaltstitel
(Original)
Nur erforderlich, wenn der Anzeigende nicht Staatsangehöriger eines EU-Landes ist. -
Auszug aus Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister
(Kopie beglaubigt)
Nur erforderlich wenn, die Eintragung in einem Register vorgenommen wurde. -
Gesellschaftervertrag
(Kopie beglaubigt)
Nur erforderlich, wenn zum Zeitpunkt der Gewerbeanzeige die Änderung noch nicht im Handelsregister eingetragen ist.
Bei juristischen Personen muss dieser bereits notariell beglaubigt sein. -
Handwerkskarte
(Kopie beglaubigt oder Kopie mit Vorlage des Originales)
Nur erforderlich, wenn eine Eintragung bei der zuständigen Handwerkskammer erfolgte. -
Gewerbezentralregisterauszug (Belegart 9 - G10)
(Original)
Für Leistungen nach § 38 Abs. 1 Gewerbeordnung erforderlich.
Der Gewerbezentralregisterauszug geht nach Beantragung der Gewerbebehörde direkt zu. -
Führungszeugnis (Belegart O)
(Original)
Für Leistungen nach § 38 Abs. 1 Gewerbeordnung erforderlich.
Das Führungszeugnis geht nach Beantragung der Gewerbebehörde direkt zu.
Dokumente aus dem Ausland:
Für Dokumente, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine Übersetzung vorzulegen.
Wird ein Dokument im Herkunftsland des Anzeigenden nicht ausgestellt, so ist dies durch eine Versicherung an Eides statt oder eine nach dem Recht des Herkunftslandes vergleichbare Handlung zu ersetzen.
- Antragsteller persönlich
- Vertreter mit Vollmacht
- gesetzlicher Vertreter
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
- schriftlich per Post
- per E-Mail (gewerbe@stadt-chemnitz.de) durch Anhängen des ausgefüllten und unterschriebenen Formulars und der ggf. erforderlichen Unterlagen im PDF-Format
- Der Vorgang kann auch direkt ONLINE ausgelöst werden. Bitte folgen Sie dafür dem Link "Online beantragen" unter Formulare.
Weitere Hinweise:
- Bitte beachten Sie, dass das ausgefüllte Formular vom Antragsteller zu unterschreiben ist, da sonst keine Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgen kann.
- Um Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Anliegens zu vermeiden, senden Sie das Formular bitte einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ein.
- Für eine schnelle Bearbeitung ist die Angabe einer Telefonnummer und/oder E-Mailadresse notwendig.
Hilfe bei der Beantragung:
- A-F, X-Z, M, Q: 0371 488-3163
- G-L, O, P: 0371 488-3169
- N, R-W: 0371 488-3124
Die Buchstaben beziehen sich auf den Familienname bzw. Firmenname bei juristischen Personen.
Antwortdokumente:
- Bestätigte Gewerbeanzeige
- Gebührenbescheid bei schriftlicher Anzeige
Zustellung:
- per Post
- Persönliche Anholung
- Abholung durch einen Bevollmächtigten mit Vollmacht
- 3 Arbeitstage bei Vollständigkeit der Unterlagen
Rechtsgrundlage:
§ 15 Abs. 1 GewO
- § 14 Abs. 1 GewO
- § 15 Abs. 1 GewO
- Gewerbeanzeigenverordnung (GewAnzV)
Gegen den Gebührenbescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Gegen die Verweigerung einer Bestätigung der Gewerbeabmeldung kann Feststellungsklage erhoben werden.