Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.
Hinweise zur elektronischen Antragstellung
Voraussetzungen- aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
- Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
- eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
- ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
- Portable Document Format (.pdf)
- Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
- Tagged Image File Format (.tiff)
- Graphics Interchange Format (.gif)
- komprimierte Dateien (.zip)
Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.
Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.
Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur
Güterkraftverkehr: Genehmigung für den gewerblichen nationalen Güterkraftverkehr beantragen
Wer gewerbsmäßig Transporte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchführen will und dafür Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGM) von mehr als 3,5 t einsetzt, benötigt hierfür eine Genehmigung.
Die Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr wird einem Unternehmer für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt, wenn er die Voraussetzungen für die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers erfüllt.
Voraussetzungen für die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers sind:
- eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung,
- die Zuverlässigkeit,
- eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit und
- die geforderte fachliche Eignung.
Nach Erhalt einer entsprechenden Genehmigung werden Angaben über den Inhaber von Berechtigungen, über die Personen der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter und des Verkehrsleiters einschließlich der Angaben über die Bescheinigung der fachlichen Eignung an die Verkehrsunternehmensdatei (VUDat) beim Bundesamt für Güterverkehr übermittelt.
Die aufgeführten Informationen im öffentlich zugänglichen Bereich der VUDat werden gespeichert und sind für Jedermann über das Internet unter www.verkehrsunternehmensdatei.de einsehbar.
Hinzu kommen Auslagen für Auskünfte aus den Registern, wie etwa aus dem Fahreignungsregister in Höhe von 3,30 Euro pro Person.
Weitere Kosten können bei der Beantragung der im Merkblatt aufgelisteten Dokumente entstehen bzw. kann von den o. g. Gebühren bei erhöhtem Bearbeitungsaufwand abgewichen werden.
Eine genauere Auflistung der erforderlichen Unterlagen und Nachweise können dem "Merkblatt" (unter Downloads) entnommen werden. Weitere Unterlagen können bei Bedarf ebenfalls von der zuständigen Genehmigungsbehörde gefordert werden.
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (Original)
-
Unbedenklichkeitsbescheinigungen
vom Finanzamt, dem Kassen- und Steueramt der Stadt Chemnitz, den Krankenkassen/Sozialversicherungsträgern und der Berufsgenossenschaft -
Registerauskünfte
wie z. B. ein Führungszeugnis der Belegart 0 und eine Auskunft auf dem Gewerbezentralregister der Belegart 9 und eine Auskünft aus dem Fahreignungsregister vom Inhaber, Geschäftsführer, geschäftsführenden Gesellschaftern und Verkehrsleiter, Handels-/Genossenschaftsregister (weitere Registerauskünfte können bei Bedarf gefordert werden) -
Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens
mittels- Eigenkapitalbescheinigung (siehe Formular)
- Zusatzbescheinigung (siehe Formular)
- Bilanz (bei bilanzierungspflichtigen Unternehmen, gemäß UGB)
-
Nachweis der Güterschadenhaftpflichtversicherung gemäß § 7a GüKG
Mindestversicherungssumme von 600.000 Euro je Schadensereignis -
Fahrzeugunterlagen
Fahrzeugliste aller für den Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuge (Angabe amtl. Kennzeichen, Fahrzeugtyp, zulässiges Gesamtgewicht, Hersteller, Fahrzeugidentifikationsnummer), Kopien der Zulassungsbescheinigungen Teil I, ggf. Kopien von Miet-/ Mietkauf-/ Leasingverträgen der Fahrzeuge -
Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens
inkl. Unterlagen zum Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses der zur Führung des Güterkraftverkehrsunternehmens bestellten Person (Geschäftsführervertrag) -
Gewerbeanmeldung
inkl. Gesellschafterliste und Gesellschaftervertrag
- Antragsteller persönlich
- gesetzlicher Vertreter
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- durch persönliche Übergabe während der Öffnungszeiten
- schriftlich per Post
Weitere Hinweise:
- Bitte beachten Sie, dass das ausgefüllte Formular vom Antragsteller zu unterschreiben ist, da sonst keine Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgen kann.
- Um Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Anliegens zu vermeiden, senden Sie das Formular bitte einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ein.
Hilfe bei der Beantragung:
- Telefon: 0371 488-7735
- Telefon: 0371 488-6696
- E-Mail: tiefbauamt.verkehrsbehoerde@stadt-chemnitz.de
Antwortdokumente:
- Nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens erhalten Sie einen Genehmigungs- bzw. Ablehnungsbescheid und einen gesonderten Gebührenbescheid.
- Im Falle des Genehmigungsbescheides gilt die Genehmigung jedoch erst nach Erhalt der Urkunden zur Durchführung des gewerblichen Güterkraftverkehrs als erteilt.
Zustellung:
- Der Genehmigungs- und Gebührenbescheid werden per Post mit dem Hinweis zur Abholung der Urkunden geschickt.
- Die Urkunden müssen persönlich vom Geschäftsführer/ Verkehrsleiter oder mit entsprechender Vollmacht abgeholt werden.
Rechtsgrundlage:
§ 42a VwVfG
- Güterkraftverkehrsgesetz,
- Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr,
- Verordnung (EG) 1071/2009 und
- Verordnung (EG) 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
Gegen die Entscheidung der Behörde kann nach Erhalt des Bescheides Widerspruch eingelegt werden.
Wesentlich ist vor allem, dass der Transport der Güter, die z. B. selbst verbraucht, selbst hergestellt oder weiterverarbeitet werden, oder die Auslieferung selbst hergestellter oder weiterverarbeiteter Güter nur eine Hilfstätigkeit für das Unternehmen ist.
Sofern Sie Werkverkehr betreiben, unterliegen Sie jedoch einer Meldepflicht beim Bundesamt für Güterverkehr.
Gibt es eine "vorläufige Genehmigung"?
Was ist gewerblicher Güterkraftverkehr und wann ist er erlaubnispflichtig?
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, müssen:
- über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen,
- zuverlässig sein,
- eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen und
- die geforderte fachliche Eignung besitzen.
(1) Niederlassung
Für den Nachweis einer tatsächlichen und dauerhaften Niederlassung werden die Gewerbeanmeldung und (wenn eintragungspflichtig) ein Auszug aus dem Handels-/ Genossenschaftsregister verlangt.
(2) Zuverlässigkeit
Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmers, der Geschäftsführer und/ oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person (Verkehrsleiter) sind unter anderem Erkenntnisse aus dem Bundeszentralregister, dem Gewerbezentralregister sowie aus dem Verkehrszentralregister verwertbar. Ebenso sind Erkenntnisse über rückständige Steuerzahlungen oder Sozialversicherungsbeiträge wesentlich.
(3) finanzielle Leistungsfähigkeit
Um die Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit erfüllen zu können, muss ein Unternehmen jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.
Die Höhe der finanziellen Leistungsfähigkeit wird dabei durch die Zahl der für den Einsatz im gewerblichen Güterkraftverkehr eingesetzten Kraftfahrzeuge bestimmt.
Zu diesem Zweck weist das Unternehmen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person ausgestellten Eigenkapital- oder Zusatzbescheinigung und ggf. geprüften Jahresabschlüsse nach, dass es jedes Jahr über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens 9.000 Euro für nur ein genutztes Fahrzeug und 5.000 Euro für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügt.
(4) fachliche Eignung
Der Unternehmer, mindestens ein Geschäftsführer oder eine zur Führung der Geschäfte bestellte Person (Verkehrsleiter) muss fachlich geeignet sein. Fachlich geeignet ist, wer über die Kenntnisse verfügt, die zur ordnungsgemäßen Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlich sind.
Die fachliche Eignung wird durch eine Bescheinigung gemäß Art. 8 Abs. 8 der Verordnung (EG) 1071/2009 nachwiesen. Nähere Informationen hierzu erfahren Sie von der Industrie- und Handelskammer Chemnitz, Straße der Nationen 25, 09111 Chemnitz.
Rechtsgrundlagen:
§ 3 Abs. 2 GüKG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 8 der Verordnung (EG) 1071/2009 i. V. m. der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
Wie viele Urkunden können beantragt werden?
Verfügt ein Unternehmen über einen Fahrzeugbestand von bspw. zehn Fahrzeugen, kann das Unternehmen eine Erlaubnisurkunde und neun Ausfertigungen beantragen.
Wird der Fuhrpark im Laufe der Geltungsdauer der Erlaubnis erweitert, kann ein Antrag auf Erteilung zusätzlicher Ausfertigungen gestellt werden. Bitte setzen Sie sich hierfür mit Ihrer Genehmigungsbehörde in Verbindung.
Was passiert, wenn der Fuhrpark verringert wird oder die Güterkraftverkehrsgeschäfte ganz eingestellt werden?
Stellt das Unternehmen den Betrieb endgültig ein, so hat es die Erlaubnis und alle Ausfertigungen unverzüglich zurückzugeben.