Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Beherbergungsteuer


Die Stadt Chemnitz erhebt ab dem 01.01.2024 eine Beherbergungsteuer als örtliche Aufwandsteuer entsprechend ihrer Beherbergungsteuersatzung.

Aufwandsteuer deshalb, weil ein "besonderer Aufwand" besteuert wird, also eine Einkommensverwendung für Dinge, die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht. Steuerschuldner ist der Gast, der entgeltlich in einer Beherbergungseinrichtung im Stadtgebiet der Stadt Chemnitz übernachtet. Die Beherbergungsteuer wird von den Beherbergungseinrichtungen eingezogen und an die Stadt Chemnitz abgeführt.

Beherbergungseinrichtungen sind Hotels, Motels, Gasthöfe, Pensionen, Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungseinrichtungen sowie Campingplätze. Wohnmobilstandplätze sind Beherbergungseinrichtungen, sofern besondere Sanitärräume angeboten werden. Ebenfalls als Beherbergungseinrichtung gelten neben den zuvor genannten "klassischen" Einrichtungen auch möblierte Wohnräume, die zur kurzfristigen Vermietung angeboten werden.

Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken, stationäre Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und ähnliche Einrichtungen sind keine Beherbergungseinrichtungen im Sinne dieser Satzung. Ebenso wenig betreibt eine Beherbergungseinrichtung, wer Wohnraum ausschließlich mit dem Ziel des Abschlusses längerfristiger Mietverträge für mehr als ein halbes Jahr anbietet und vermietet.

Von der Zahlung der Beherbergungsteuer befreit sind:

  • Minderjährige,
  • Personen, die zum Zwecke der berufsvorbereitenden Ausbildung oder des Studiums an schul- bzw. studienpflichtigen Veranstaltungen teilnehmen oder auf Grund zwingend vorgeschriebener Ausbildungsbestandteile, die eine Anwesenheit vor Ort erfordern, in Chemnitz übernachten müssen,
  • Personen, welche zum Zweck einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung in Chemnitz übernachten müssen. Ist aus medizinischen Gründen die Übernachtung einer Begleitperson erforderlich, gilt die Befreiung auch für diese Begleitperson,
  • schwerbehinderte Personen mit einem in einem entsprechenden Ausweis angegebenen Grad der Behinderung von 80 oder mehr; bei einem im Ausweis angegebenen Merkzeichen "B" gilt die Befreiung auch für die Begleitperson,
  • Personen, die unter der Anschrift der Beherbergungseinrichtung mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnsitz nach dem Bundesmeldegesetz gemeldet sind.

5% der Bemessungsgrundlage, abgerundet auf volle Euro-Cent.
Bemessungsgrundlage sind die jeweils für die einzelnen Übernachtungen der Beherbergung des Gastes geschuldeten Entgelte einschließlich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Nehmen mehrere Personen eine Leistung gemeinsam in Anspruch, ist das für die Leistung geschuldete Entgelt diesen Personen anteilig zuzuordnen.
  • Überweisung
  • Mitteilung Betriebsaufnahme einer Beherbergungseinrichtung (Original)
    Nur erforderlich, wenn die Beherbergungseinrichtung noch nicht im Kassen- und Steueramt registriert wurde.
  • Beherbergungsteuer anmelden (Original)
    Die Beherbergungsteuer ist für jeden Standort gesondert anzumelden.
Die Antragstellung kann erfolgen durch:
  • Antragsteller persönlich
  • Vertreter mit Vollmacht

Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
  • schriftlich per Post
  • schriftlich per Fax
  • per E-Mail durch Anhängen des ausgefüllten Formulars und der ggf. erforderlichen Unterlagen im PDF-Format
  • Der Vorgang kann auch direkt ONLINE ausgelöst werden. Bitte folgen Sie dafür dem Link "Online beantragen" unter Formulare.

Weitere Hinweise:
  • Bitte beachten Sie, dass das ausgefüllte Formular vom Antragsteller zu unterschreiben ist, da sonst keine Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgen kann.
  • Die Anmeldung der Beherbergungsteuer ist fortlaufend bei der Stadt Chemnitz einzureichen. Wurde keine Beherbergungsteuer vereinnahmt, ist eine "Null-Meldung" abzugeben. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Beherbergung aufgrund behördlicher Anweisung (zum Beispiel Gewerbeuntersagung, Entzug Nutzungsgenehmigung für Gebäude, Infektionsschutz) untersagt oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist.

Hilfe bei der Beantragung:
Antwortdokumente:
  • Eine separate Festsetzung der Beherbergungsteuer mit Bescheid durch die Stadt Chemnitz ist nicht erforderlich, außer die Festsetzung führt zu einer abweichenden Steuer oder der Steuer- oder Haftungsschuldner gibt die Steueranmeldung nicht ab gemäß § 167 Absatz 1 Abgabenordnung.

Zustellung:
  • Sollte aus den zuvor genannten Gründen ein Beherbergungsteuerbescheid erlassen werden, wird dieser per Post zugestellt.
Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 168 Abgabenordnung gleich. Die eingenommene Beherbergungsteuer im Kalendermonat ist bis zum 15. des Folgemonats bei der Stadt Chemnitz schriftlich anzumelden und an die Stadtkasse zu entrichten.
Beherbergungseinrichtungen
Auf Antrag kann bei Beherbergungseinrichtungen, die pro Kalendermonat Beherbergungsteuer von nicht mehr als 200,00 Euro zu entrichten haben, der Anmeldezeitraum auf drei Monate verlängert werden.

Gäste
Eine Steuerbefreiung ist vor Ort in der Beherbergungseinrichtung glaubhaft nachzuweisen. Zudem hat die Beherbergungseinrichtung einen Meldeschein für steuerbefreite Gäste zu fertigen, welcher vom Gast zu unterzeichnen ist.

Liegt eine Steuerbefreiung vor und wurde die Beherbergungsteuer auf Grund fehlender Nachweise oder anderer Gründe in der Beherbergungseinrichtung entrichtet, kann eine nachträgliche Rückerstattung beim Kassen- und Steueramt der Stadt Chemnitz beantragt werden.