Herausgeber:
Pressestelle Stadt Chemnitz
Pressemitteilung: 352

Regelung für Umtausch des Führerscheins

Bis 2033 soll jeder in der EU einen Führerschein nach gleichem Standard besitzen. Dafür müssen Führerscheine umgetauscht werden. Ziel der EU-Vorgabe ist es, einen verbesserten Fälschungsschutz der Führerscheine zu erreichen und alle Führerscheine in einer Datenbank (Zentrales Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrtbundesamt) zu erfassen.

Betroffen sind Bürger, die ihre Fahrerlaubnis bis einschließlich 31. Dezember 1998 erworben haben und somit noch einen Papierführerschein besitzen, sowie Bürger, die bereits einen Kartenführerschein besitzen, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde.

Kartenführerscheine, die ohnehin befristet sind (Feld 4b der Vorderseite des Führerscheins, ausgestellt ab dem 19. Januar 2013), bleiben von dieser Regelung unberührt.

Der Umtausch erfolgt in gestaffelten Fristen, um einen Ansturm auf die Fahrerlaubnisbehörden sowie lange Wartezeiten zu vermeiden. Die Fristen sind aus nachfolgender Tabelle ersichtlich:

 

Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

 

Geburtsjahr des
Fahrerlaubnisinhabers
Tag, bis zu dem der Führerschein
umgetauscht sein muss
Vor 195319. Januar 2033
1953 bis 195819. Januar 2022
1959 bis 196419. Januar 2023
1965 bis 197019. Januar 2024
1971 oder später19. Januar 2025

 

Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:

 

AusstellungsjahrTag, bis zu dem der Führerschein
umgetauscht werden muss
1999 bis 200119. Januar 2026
2002 bis 200419. Januar 2027
2005 bis 200719. Januar 2028
200819. Januar 2029
200919. Januar 2030
201019. Januar 2031
201119. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 201319. Januar 2033

 

Der Führerschein wird auf Antrag getauscht. Zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde des aktuellen Wohnsitzes. Folgende Unterlagen sind erforderlich:

 

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • alter Führerschein
  • biometrisches Lichtbild (kann im Bürgeramt angefertigt werden)
  • Registerauszug der ausstellenden Behörde (falls der Führerschein nicht in Chemnitz ausgestellt wurde)

 

Die Kosten betragen 24 Euro zzgl. 3 Euro (ggf. für Foto).

 

Hinweis: Nach Ablauf der Frist verliert zwar der Führerschein seine Gültigkeit, die Erlaubnis zum Fahren (Fahrerlaubnis) bleibt jedoch bestehen.

 

Mit Veröffentlichung der „13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ im Bundesgesetzblatt vom 18 März 2019 wurde die EU-Vorgabe zum Umtausch auch bislang unbefristeter Führerscheine durch den deutschen Gesetzgeber verbindlich in Kraft gesetzt.