Neue Satzung für Hebesätze der Grund- und Gewerbesteuer
Stadtrat beschließt aufkommensneutrale Änderung aufgrund neuer Gesetzeslage für Chemnitz
Der Stadtrat hat in seiner gestrigen Sitzung eine neue Satzung beschlossen, in der die Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer festgesetzt werden.
Die neue Satzung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Die Satzung ist erforderlich, weil das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Regelungen zur Einheitsbewertung von Grundstücken 2018 für verfassungswidrig erklärt hat und die Bundesländer eine Neuregelung erlassen mussten.
In einem mehrstufigen Verfahren wurden die neuen Werte ermittelt, die im Ganzen aufkommensneutral für die Stadt Chemnitz sind. Das bedeutet, dass zwar einzelne Grundstücksbesitzer je nach Art und Lage ihres Grundstückes mehr oder weniger als bisher bezahlen müssen, sich die Gesamteinnahmen der Stadt Chemnitz aber nicht erhöhen.
Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:
1. Für die Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 350 von Hundert.
b) für bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) auf 493 von Hundert.
2. Für die Gewerbesteuer auf 450 von Hundert.
Die Grundsteuer B hat sich als einziger Satz verändert, von 580 von Hundert auf 493 von Hundert, die anderen beiden Sätze bleiben gleich.
Die prognostizierten Hebesätze sind auf der Webseite des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu finden unter: