Herausgeber:
Pressestelle Stadt Chemnitz
Pressemitteilung: 673

Letzte Frist zur Datenabgabe für Mietspiegel

Auskunftserteilung ist für angeschriebene Bürger:innen verpflichtend – Übermittlung der Daten bis 16. Oktober erforderlich

Die Datenerhebung für die Anpassung des Chemnitzer Mietspiegels, die im Juli dieses Jahres begonnen hatte, steht vor dem Abschluss. Dazu wurden 10.000 zufällig ausgewählte Mieter:innen angeschrieben, Daten über ihre Mietverhältnisse und die gezahlte Miete anzugeben.

Bis jetzt haben 84 Prozent der angeschriebenen Mieter:innen ihre Angaben übermittelt. Diese Auskunft ist nach Bundesgesetz in Artikel 238 § 2 EGBGB verpflichtend. Die Verletzung dieser Auskunftspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Darüber wurden die betroffenen Chemnitzer:innen sowohl im Erstanschreiben im Juli als auch im Erinnerungsschreiben im August informiert.

Die Stadt Chemnitz räumt nun eine letztmalige Frist bis zum 16. Oktober ein, in der eine Übermittlung der Angaben zum Mietverhältnis möglich ist. Bürger:innen, die trotz mehrmaliger postalischer Aufforderung die angeforderten Daten zum Mietverhältnis nicht übermittelt und auch keine Ausnahmegründe geltend gemacht haben, werden nach dem 16. Oktober dem Ordnungsamt gemeldet, um ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 9 der Chemnitzer Mietspiegelsatzung in Verbindung mit Artikel 238 § 4 EGBGB einzuleiten.

Allen Teilnehmer:innen, die sich zurückgemeldet haben, dankt die Stadt Chemnitz, da die Beantwortung der Fragen für jeden Einzelnen auch mit Aufwand verbunden war.

Hintergrund:
Um darstellen zu können, welcher Mietpreis in Chemnitz für eine Mietwohnung angemessen ist, erstellt die Stadt Chemnitz regelmäßig alle vier Jahre einen neuen qualifizierten Mietspiegel und passt ihn alle zwei Jahre der jeweils aktuellen Marktlage an.

Eine Anpassung des Mietspiegels verfolgt das Ziel, die Rechtssicherheit für Mieter:innen und Vermieter:innen zu erhöhen, indem das aktuelle Mietenniveau in Chemnitz transparent dargestellt wird. Zugleich dient der Mietspiegel auch in gerichtlichen Auseinandersetzungen über angemessene Miethöhen als Bewertungsgrundlage für die zuständigen Gerichte.

Die Stadt kann den Mietspiegel als zuverlässiges Abbild des Mietpreisgefüges nur erstellen, wenn möglichst viele Mieter:innen Angaben über ihr Mietverhältnis und die gezahlte Miete zur Verfügung zu stellen.

Die 10.000 Befragten wurden über eine zufällige Auswahl aus dem Einwohnermelderegister gewonnen. Die Antworten auf die gestellten Fragen konnten online oder analog durch kostenfreies Zurücksenden des Fragebogens übermittelt werden