Öffentliche Bekanntmachung

Bürgerinformation der Meldebehörde zur Datenübermittlung vor Wahlen

Die Meldebehörde der Stadt Chemnitz weist im Zusammenhang mit den im Jahr 2024 stattfindenden Wahlen auf das Recht von Bürger:innen hin, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.

Nach § 50 Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde Auskünfte aus dem Melderegister für folgende bestimmte Zwecke erteilen: Auskunft an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten. Es handelt sich um ausgewählte Gruppen von Wahlberechtigten, für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.
Die Auskunft umfasst Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden.

Der Antrag auf Widerspruch zur Veröffentlichung der Daten ist in der Meldebehörde Chemnitz, in den Bürgerservicestellen der Stadt erhältlich sowie im Internet

Widersprüche gegen die Übermittlung der Daten eines Betroffenen sind zu richten an die Stadt Chemnitz, Bürgeramt, Meldebehörde, 09106 Chemnitz (Sitz: Düsseldorfer Platz 1) bzw. bei jeder Bürgerservicestelle der Stadt Chemnitz einzureichen.

Die aktuellen Sprechzeiten der Meldebehörde (Düsseldorfer Platz 1) sind: montags und freitags, von 8 bis 12 Uhr, dienstags und donnerstags, von 8 bis 18 Uhr, sowie samstags (nur mit Termin) von 9 bis 13 Uhr.

Die Sprechzeiten der Bürgerservicestellen und weitere Auskünfte können unter der einheitlichen Behörden-Servicenummer 115 erfragt bzw. auf www.chemnitz.de/buergerservice eingesehen werden. Dort sind auch Informationen zur Terminvereinbarung zu finden.

Hinweis

Die Öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591).