Europawahl 2024

Grafik zur Europawahl. Die Abbildung zeigt eine Europaflagge mit einem Ankreuzfeld und einem Stift in der Mitte.

Am 9. Juni 2024 werden in der Bundesrepublik Deutschland die Abgeordneten des Europäischen Parlaments gewählt. 

Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen 96 Abgeordnete des Europäischen Parlaments. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt.

Die Europawahl ist in Chemnitz organisatorisch mit den am gleichen Wahltag stattfindenden Kommunalwahlen verbunden.

Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz – EuWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555, 852), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 11) geändert worden ist

Europawahlordnung (EuWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 215) geändert worden ist

Bundeswahlgesetz (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist

Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376) die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist.
 

Am 9. Juni 2024 werden in der Bundesrepublik Deutschland die Abgeordneten des Europäischen Parlaments gewählt. 

Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen 96 Abgeordnete des Europäischen Parlaments. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt.

Die Europawahl ist in Chemnitz organisatorisch mit den am gleichen Wahltag stattfindenden Kommunalwahlen verbunden.

Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen.

Listenwahlvorschläge können für ein Land oder als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt werden.

Jeder Wähler hat eine Stimme.

Für die Sitzverteilung werden die für jeden Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen zusammengezählt. Listen für einzelne Länder desselben Wahlvorschlagsberechtigten gelten dabei als verbunden, soweit nicht erklärt wird, dass eine oder mehrere beteiligte Listen von der Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen. Verbundene Listen gelten bei der Sitzverteilung im Verhältnis zu den übrigen Wahlvorschlägen als ein Wahlvorschlag.
 

Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Das Wahlgebiet wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt. Die Wahlbezirke für die Europawahl in der Stadt Chemnitz sind die gleichen wie die der Kommunalwahl. Ebenso wird die Europawahl in den gleichen Wahlräumen durchgeführt.

Das Ergebnis der Briefwahl ermitteln dieselben Briefwahlvorstände, die auch das Briefwahlergebnis der Kommunalwahl ermitteln.

Eine Einteilung in Wahlkreise erfolgt nicht.
 

Wahlorgane der Europawahl sind

 

  • die Bundeswahlleiterin
  • der Bundeswahlausschuss,
  • die Landeswahlleiter:innen der Bundesländer
  • die Landeswahlausschüsse für jedes Bundesland,
  • die Kreiswahlleiter:innen der Landkreise
  • die Kreiswahlausschüsse für jeden Landkreis
  • die Stadtwahlleiter:innen der kreisfreien Städte
  • die Stadtwahlausschüsse der kreisfreien Städte
  • die Wahlvorsteher/Briefwahlvorsteher der Wahlbezirke/Briefwahlwahlvorstände
  • die Wahlvorstände/Briefwahlvorstände

(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage

  1. das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten
    a) in der Bundesrepublik Deutschland oder
    b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
    eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  3. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
     

(2) Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie

  1. nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt oder
  2. aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

(3) Wahlberechtigt sind auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger:innen), die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltage

  1. das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten
    a) in der Bundesrepublik Deutschland oder
    b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
    eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  3. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(4) Ein(e) Deutsche:r ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie/er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

(5) Ein(e) Unionsbürger:in ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn

  1. sie/er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt oder
  2. sie/er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit sie/er besitzt (Herkunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzt.
     

(1) Wählbar ist, wer am Wahltage

  1. Deutsche:r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und
  2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
     

(2) Wählbar ist auch ein(e) Unionsbürger:in, die/der in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und die/der am Wahltage

  1. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und
  2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
     

(3) Nicht wählbar ist ein(e) Deutsche:r, die/der

  1. vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
  2. infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.


(4) Nicht wählbar ist ein(e) Unionsbürger:in, die/der

  1. in der Bundesrepublik Deutschland vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
  2. nach im Herkunfts-Mitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
  3. infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
  4. infolge einer Einzelfallentscheidung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S.34), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/1/EU (ABl. L 26 vom 26.1.2013, S. 27) geändert worden ist, im Herkunfts-Mitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.
     

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.
 

Voraussetzungen für die Wahrnehmung des aktiven Wahlrechts – Eintragung in das Wählerverzeichnis

Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind

  1. für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung,
  2. auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses als Kapitän oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff, das nach dem Flaggenrechtsgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990, BGBl. I S. 1342) in der jeweils geltenden Fassung die Bundesflagge zu führen berechtigt ist,
  3. für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist,
  4. für eine Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung.
     

 

Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis einzutragen Wahlberechtigte

  1. die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten,
  2. die in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  3. die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung befinden und nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind,
  4. nach § 6 Absatz 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind (im sonstigen Ausland lebende Deutsche).
     

 

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich und formgebunden bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl (19.05.2024) bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Die Antragsformulare finden sich unter www.bundeswahlleiterin.de oder können bei der zuständigen Gemeindebehörde angefordert werden.
 

Wahlberechtigte Unionsbürger:innen sind auf Antrag in das Wählerverzeichnis einzutragen.

 

Ist ein(e) wahlberechtigte(r) Unionsbürger:in auf ihren/seinen Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist sie/er bei künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament von der zuständigen Gemeindebehörde von Amts wegen einzutragen, sofern die analogen Voraussetzungen zur Eintragung von Deutschen von Amts wegen vorliegen und die/der Unionsbürger:in nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland hat die/der Unionsbürger:in erneut einen Antrag zu stellen.

 

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich und formgebunden bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl (19.05.2024) bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Die Antragsformulare finden sich unter www.bundeswahlleiterin.de oder können bei der zuständigen Gemeindebehörde angefordert werden.

 

Ein(e) Unionsbürger:in, die/der von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis aufzunehmen ist, kann ebenso bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (19.05.2024) bei der zuständigen Gemeindebehörde schriftlich beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Die Antragsformulare finden sich unter www.bundeswahlleiterin.de oder können bei der zuständigen Gemeindebehörde angefordert werden.

Jede(r) Wahlberechtigte, die/der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält bis spätestens 19.05.2024 eine Wahlbenachrichtigung.
 

Briefwahl

Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, und die nicht in ihrem eigenen Wahlraum (der in der Wahlbenachrichtigung steht) oder die durch Briefwahl wählen möchten, benötigen hierfür einen Wahlschein.

Ein in Chemnitz ausgestellter Wahlschein berechtigt dann entweder

  • an der jeweiligen Wahl durch Briefwahl teilzunehmen

oder

  • für die Europawahl in einem beliebigen Wahlraum der Stadt Chemnitz
  • für die Stadtratswahl in einem beliebigen Wahlraum des Wahlkreises, für den der Wahlschein gilt,

das Wahlrecht wahrzunehmen.

Besteht die Wahlberechtigung für die Stadtratswahl und die Ortschaftsratswahl kann das Wahlrecht im Wahlraum mit einem Wahlschein nur innerhalb der jeweiligen Ortschaft wahrgenommen werden.

In Abhängigkeit von seiner jeweiligen Wahlberechtigung erhält der Wahlberechtigte auf Antrag

  • einen Wahlschein für die Europawahl und
  • einen (gemeinsamen) Wahlschein für die Stadtratswahl und ggf. die Ortschaftsratswahl (sofern hierfür Wahlberechtigung vorhanden ist).

 

Der erforderliche Antrag auf Zustellung der Wahlscheine und der Briefwahlunterlagen befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung, die jeder Wahlberechtigte bis spätestens 19. Mai 2024 durch die Post erhält.

Muster eines Wahlscheinantrages (Rückseite der Wahlbenachrichtigung)

           

Der Antrag sollte möglichst frühzeitig nach Erhalt der Wahlbenachrichtigung gestellt werden und in einem frankierten Rückumschlag an die Briefwahlstelle der Stadt Chemnitz mit folgender Anschrift geschickt werden:

Stadt Chemnitz
Briefwahlstelle
Postfach 1161
09070 Chemnitz

 

Ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines und Zusendung von Wahlunterlagen kann auch über das bereitgestellte elektronische  Online-Antragsformular, per E-Mail (briefwahl@stadt-chemnitz.de) oder Fax gestellt werden.

Bei der Antragstellung muss die/der Wahlberechtigte folgende Angaben machen:

  • Familienname, Vornamen der/des Wahlberechtigten
  • Wohnanschrift
  • Geburtsdatum
  • Laufende Nummer, unter der die/der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis eingetragen ist
  • bei abweichender Zustellanschrift für die Unterlagen: Zustellanschrift


Eine telefonische Antragstellung ist nicht zulässig.

Die Zustellung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen erfolgt postalisch.

ie Beantragung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für die Wahlen am 9. Juni 2024 ist bis 7. Juni 2024, 18:00 Uhr, bzw. bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, möglich.

Ab dem 21. Mai 2024 können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen auch persönlich in der

Briefwahlstelle
Bürgerverwaltungszentrum I – Moritzhof
Bahnhofstraße 53

 

Öffnungszeiten der Briefwahlstelle ab 21. Mai 2024:

montags, mittwochs      8.30 – 16.00 Uhr
dienstags, donnerstags 8.30 – 18.00 Uhr
freitags                        8.30 – 12.00 Uhr
am 7. Juni 2024            8.30 – 18.00 Uhr

beantragt werden.

Hierbei besteht die Möglichkeit, unmittelbar vor Ort die Stimmabgabe vorzunehmen (Sofortwahl). Für die Sofortwahl gelten die gleichen Vorschriften wie für die Briefwahl. Es entfällt nur die postalische Zusendung.


Folgendes ist bei der Briefwahl zu beachten:

An einen anderen als die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlscheine und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Dies hat sie beim Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die Person hat sich auf Verlangen auszuweisen.

Eine „stellvertretende Stimmabgabe“ ist nicht zulässig. Dies betrifft auch Familienangehörige oder Betreuerinnen und Betreuer. Das Wahlrecht darf nur persönlich ausgeübt werden.

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
 

Wahlberechtigte erhalten auf ihren rechtzeitig gestellten Wahlscheinantrag hin folgende Unterlagen postalisch zugesandt oder übergeben:

für die Europawahl:

  • einen Wahlschein mit Versicherung an Eides statt
  • einen amtlichen weißen Stimmzettel
  • einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag
  • einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag
  • ein Merkblatt mit Handlungsvorschriften zur Briefwahl
     

 

für die Stadtratswahl:

  • einen Wahlschein mit Versicherung an Eides statt
  • einen amtlichen Stimmzettel in der jeweiligen Farbe des Wahlkreises
  • einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag
  • einen amtlichen grünen Wahlbriefumschlag
  • ein Merkblatt mit Handlungsvorschriften zur Briefwahl
     

für die Ortschaftsratswahl (sofern hierfür Wahlberechtigung besteht):

  • einen orangenen Stimmzettel für die Ortschaft

     

Wer durch Briefwahl wählt,

  1. kennzeichnet den/die Stimmzettel persönlich und unbeobachtet,

    Wahlen 2024 Briefwahl1
     
  2. legt die gekennzeichneten Stimmzettel in die jeweiligen amtlichen Stimmzettelumschläge (weißer Umschlag bei Europawahl/gelber Umschlag für Stadtrats- und ggf. Ortschaftsratswahl) und klebt die Umschläge zu,

    Wahlen 2024 Briefwahl2 Neu

     
  3. unterschreibt mit Angabe des Datums der Unterzeichnung die auf den jeweiligen Wahlscheinen befindliche Versicherung an Eides statt (Hat sich eine Wählerin/ein Wähler bei der Kennzeichnung der Stimmzettel einer Hilfsperson bedient, so muss diese die Versicherung an Eides statt an der speziell dafür gekennzeichneten Stelle unterzeichnen),

    Wahlen 2024 Briefwahl4 Neu
     
  4. trennt den roten Wahlbriefumschlag (Europawahl)/den grünen Wahlbriefumschlag (Stadtrats- und Ortschaftsratswahl) an der jeweiligen Perforation vom Wahlschein ab,
     
  5. steckt den verschlossenen Stimmzettelumschlag (weißer Umschlag bzw. gelber Umschlag) gemeinsam mit dem unterzeichneten Wahlschein in den jeweiligen Wahlbriefumschlag
    -
    weißen Umschlag in roten Umschlag stecken
    - gelben Umschlag in grünen Umschlag stecken

    Wahlen 2024 Briefwahl5 Neu

    und
     
  6. übersendet die Wahlbriefumschläge unentgeltlich durch die Deutsche Post AG an die aufgedruckte Adresse bzw. gibt den Brief in der Briefwahlstelle persönlich ab.

    Wahlen 2024 Briefwahl6


Die Wahlbriefe sind so rechtzeitig abzusenden bzw. abzugeben, dass sie bis spätestens 18.00 Uhr am Wahltag bei der Stadt Chemnitz (Briefwahlstelle) eingehen. Später eintreffende Wahlbriefe bleiben bei der Wahl unberücksichtigt.
 

Die bei der Stadt Chemnitz eingegangenen Wahlbriefe werden ungeöffnet gesammelt und bis zum Wahltag unter Verschluss gehalten.

Am Wahltag, 15:00 Uhr, werden die Wahlbriefe den Briefwahlvorständen übergeben und diese beginnen mit der Zulassungsprüfung.

Zulassungsprüfung (Wahltag 15:00 Uhr – 18:00 Uhr):

Während der Zulassungsprüfung wird jeder Wahlbriefumschlag zunächst einzeln geöffnet, der Wahlschein und der verschlossene Stimmzettelumschlag entnommen. Es erfolgt nun die Prüfung, ob sich der Wahlschein im Verzeichnis ungültig erklärter Wahlscheine befindet.

Ergibt diese Prüfung, dass der Wahlschein ungültig ist, oder liefert der Wahlschein sonstigen Anlass für Bedenken gegen seine Gültigkeit, dann wird er zusammen mit dem verschlossenen Stimmzettelumschlag zunächst ausgesondert und später nochmals gesondert behandelt.

Gibt es keine Mängel, dann wird der noch verschlossene Stimmzettelumschlag in die versiegelte Wahlurne gelegt. Die zugehörigen Wahlscheine werden getrennt gesammelt und verwahrt.

Über die endgültige Zulassung oder Zurückweisung der zunächst ausgesonderten Wahlbriefe wird nun durch eine nochmalige Kontrolle und eine entsprechende Beschlussfassung in den Briefwahlvorständen entschieden. Stimmzettelumschläge aus Wahlbriefen, die in der Beschlussfassung noch als gültig anerkannt werden konnten, werden noch in die Wahlurne gelegt. Wahlbriefe, die endgültig per Beschluss des Wahlvorstandes als ungültig festgelegt wurden, werden gesondert verwahrt. 

Zurückgewiesen wird jeder Wahlbrief, wenn

  • dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
  • dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
  • der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger Wahlscheine mit unterzeichneter Versicherung an Eides statt enthält,
  • die Versicherung an Eides statt nicht ordnungsgemäß unterzeichnet ist,
  • kein amtlicher Stimmzettelumschlag, der Stimmzettelumschlag einer anderen Wahl oder ein Stimmzettelumschlag, der offensichtlich das Wahlgeheimnis verletzt oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, verwendet wurde oder
  • weder der (rote/grüne) Wahlbrief noch der (weiße/gelbe) Stimmzettelumschlag verschlossen sind (Ist einer von beiden verschlossen, liegt kein Zurückweisungsgrund vor).
     

 

 

Auszählung und Ergebnisermittlung (Wahltag ab 18:00 Uhr)

Die Wahlurne selbst wird 18:00 Uhr geöffnet. Die in der Wahlurne befindlichen noch verschlossenen Stimmzettelumschläge werden geöffnet und das Wahlergebnis anhand der in den Umschlägen befindlichen Stimmzettel wie in jedem anderen Wahlbezirk ermittelt.

Durch die Trennung des Wahlscheines vom noch verschlossenen Stimmzettelumschlag während der Zulassungsprüfung zeitlich weit vor der Öffnung der Wahlurne und der sich erst dann anschließenden Öffnung des Stimmzettelumschlages und der Stimmenauszählung kann die Anonymität der Wählerin/des Wählers gesichert und damit das Wahlgeheimnis gewahrt werden.

Verspätet eingegangene Wahlbriefe, d. h. alle Wahlbriefe, die bei der Stadt Chemnitz am Wahltag nach 18:00 Uhr eintreffen, werden ausgesondert.

Die Einsender zurückgewiesener oder verspätet eingegangener Wahlbriefe werden nicht als Wählerin oder Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

 

 

 


Endgültige Ergebnisse der Europaparlamentswahlen am 26. Mai 2019

Titel des Berichts "Europaparlamentswahl/Kommunalwahlen 2019"

In der Zeit vom 23. - 26. Mai 2019 fand in den Ländern der Europäischen Gemeinschaft zum neunten Mal die Direktwahl des Europäischen Parlaments, dem parlamentarischen Organ der Europäischen Gemeinschaft, statt. In der Bundesrepublik Deutschland, auf die 96 der zu vergebenden Sitze entfallen, fand die Wahl zum 9. Europäischen Parlament am 26. Mai 2019 statt.

Die Ergebnisse und alle statistischen Informationen sind in der Broschüre nachzulesen.

mehr

Cookie Einstellungen

Wir verwenden auf dieser Website mehrere Arten von Cookies, um Ihnen ein optimales Online-Erlebnis zu ermöglichen, die Nutzerfreundlichkeit unseres Portals zu erhöhen und unsere Kommunikation mit Ihnen stetig zu verbessern. Sie können entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten und welche nicht (mehr dazu unter „Individuelle Einstellung“).
Name Verwendung Laufzeit
privacylayer Statusvereinbarung Cookie-Hinweis 1 Jahr
cc_accessibility Kontrasteinstellungen Ende der Session
cc_attention_notice Optionale Einblendung wichtiger Informationen. 5 Minuten
Name Verwendung Laufzeit
_pk_id Matomo 13 Monate
_pk_ref Matomo 6 Monate
_pk_ses, _pk_cvar, _pk_hsr Matomo 30 Minuten

Datenschutzerklärung von Matomo: https://matomo.org/privacy/