Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Geburt eines Kindes anzeigen


Alle Geburten, die sich in Chemnitz ereignen, werden durch das Standesamt Chemnitz beurkundet.

Wird das Kind im Krankenhaus geboren, zeigt das Krankenhaus automatisch die Geburt beim Standesamt an.

Wird das Kind zu Hause oder im Geburtshaus geboren, muss die Geburt innerhalb einer Woche mittels Geburtsanzeige der Hebamme im Standesamt angezeigt werden.

  • Bescheinigungen für soziale Zwecke: gebührenfrei
  • Geburtsurkunde: 15,00 EUR (jede weitere Urkunde bei gleichzeitiger Beantragung 7,00 EUR)

 

Die Gebühren richten sich nach dem 10. Sächsischen Kostenverzeichnis.

bar, EC-Karte
  • Geburtsanzeige (Original)
    wird in der Regel von der Hebamme ausgefüllt
  • Personalausweis oder Reisepass der/des Anzeigenden (Original)
  • Geburtsurkunde der Mutter (Original)
    Nur erforderlich bei Ledigen.
  • Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärung der Mutter (Original)
    Nur erforderlich bei Ledigen - sofern diese abgegeben wurde.
  • Geburtsurkunde des Vaters (Original)
    Nur erforderlich bei Ledigen – wenn Vaterschaftsanerkennung vorliegt.
  • Sorgerechtserklärung (Original)
    Nur erforderlich bei Ledigen - sofern diese abgegeben wurde.
  • Eheurkunde und Geburtsurkunde beider Eltern (Original)
    Nur erforderlich bei Verheirateten.
  • Deutsche Übersetzung der Eheurkunde und Geburtsurkunde (Original)
    Nur erforderlich bei Verheirateten, wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde bzw. wenn ein oder beide Elternteile im Ausland geboren wurden.
  • Eheurkunde und Nachweis der Auflösung der Ehe (rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Mannes) (Original)
    Nur erforderlich bei Geschiedenen und Verwitweten.
Die Antragstellung kann erfolgen durch:
  • Antragsteller persönlich

Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
  • durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten

Antwortdokumente:

  • Geburtsurkunde


Zustellung:

  • persönliche Abholung
sofort, bei Vorliegen aller Unterlagen
  • Personenstandsgesetz
Zur Anzeige sind verpflichtet:
  • jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
  • jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Wie erfolgt eine Vaterschaftsanerkennung?

Es besteht die Möglichkeit die Vaterschaftsanerkennung im Standesamt beurkunden zu lassen. Dazu müssen beide Elternteile gemeinsam erscheinen.

Vaterschaftsanerkennungen nimmt ebenfalls das Jugendamt entgegen. Dort sind Unterhaltsfestlegungen und Sorgerechtserklärungen möglich.

Vaterschaftsanerkennungen und Sorgerechtserklärungen können auch vor einem Notar abgegeben werden.