Meldungen für Beherbergungsteuer ab 1. Dezember möglich
Satzung tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft
Ab 1. Januar 2024 gilt in Chemnitz die Beherbergungsteuer. Betreiber:innen von Beherbergungseinrichtungen in Chemnitz sind verpflichtet, bis zum 31. Januar 2024 ihren Beherbergungsbetrieb dem Kassen- und Steueramt der Stadt Chemnitz mitzuteilen. Dies ist ab Freitag, dem 1. Dezember, online über das Portal Amt24 unter www.amt24.sachsen.de möglich. Alternativ sind im Dienstleistungsportal der Stadt Chemnitz unter
www.chemnitz.de/dienstleistungsportal (Thema Steuern und Zahlungsverkehr - Beherbergungsteuer) die entsprechenden Formulare hinterlegt.
Der Chemnitzer Stadtrat hatte am 22. März 2023 die Satzung über die Erhebung einer Beherbergungsteuer in der Stadt Chemnitz (Beherbergungsteuersatzung) beschlossen. Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Unter Beherbergungseinrichtungen fallen Hotels, Motels, Gasthöfe, Pensionen, Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten, Campingplätze sowie Wohnmobilstandplätze, insofern besondere Sanitärräume angeboten werden. Das Kassen- und Steueramt weist darauf hin, dass neben den klassischen Beherbergungseinrichtungen auch möblierte Wohnräume, die auf diversen Buchungsportalen angeboten werden, als Beherbergungseinrichtung zählen.
Antworten zu häufig gestellten Fragen (FAQ) sind unter www.chemnitz.de/dienstleistungsportal (Thema Steuern und Zahlungsverkehr – Beherbergungsteuer) aufgeführt. Darüberhinausgehende Fragen können direkt an beherbergungsteuer@stadt-chemnitz.de gesendet werden. Zudem hat das Kassen- und Steueramt vom 1. Dezember 2023 bis 29. Februar 2024 eine Telefon-Hotline unter 0371 488 2242 eingerichtet.