Kommunalwahl 2024

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament und die Kommunalwahlen am 9. Juni 2024

  1. Das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament und die gleichzeitig stattfindenden Kommunalwahlen für die Wahlbezirke der Stadt Chemnitz wird in der Zeit vom 20. Mai 2024 bis zum 24. Mai 2024

    Montag geschlossen
    Mittwoch 08:30 Uhr bis 16:00 Uhr
    Dienstag und Donnerstag 08:30 Uhr bis 18:00 Uhr
    Freitag 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr

    in der Briefwahlstelle der Stadt Chemnitz, Bürgerverwaltungszentrum I – Moritzhof (BVZ I – Moritzhof), Bahnhofstraße 53, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Die Briefwahlstelle der Stadt Chemnitz ist barrierefrei erreichbar. Jede bzw. jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zur eigenen Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.

    Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner Personen steht.

    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
     
  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Mai 2024 bis 24. Mai 2024 während der obigen Öffnungszeiten bei der Stadt Chemnitz, Briefwahlstelle, BVZ I – Moritzhof, Bahnhofstraße 53, Einspruch einlegen oder die Berichtigung beantragen. Der Einspruch bzw. der Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden (Postanschrift: Stadt Chemnitz, Briefwahlstelle, Postfach 1161, 09070 Chemnitz).
     
  3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung.

    Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie oder er nicht Gefahr laufen will, dass sie oder er das Wahlrecht nicht ausüben kann.

    Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
     
  4. Wer einen Wahlschein für die Wahl zum Europäischen Parlament hat, kann an dieser Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum der Stadt Chemnitz oder durch Briefwahl teilnehmen.

    Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat, kann an der Wahl zum Stadtrat durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt wurde, oder durch Briefwahl teilnehmen; bei gleichzeitiger Ortschaftsratswahl ist die persönliche Stimmabgabe im Wahlraum sowohl für die Stadtrats- als auch für die Ortschaftsratswahl nur in einem beliebigen Wahlraum der entsprechenden Ortschaft möglich.
     
  5. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag
    5.1       in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
    5.2       nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
               a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 der Europawahlordnung bis zum 19. Mai 2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach  § 21 Absatz 1 der Europawahlordnung bzw. die Frist für die Antragstellung auf Berichtigung nach § 4 Absätze 2, 3 des Kommunalwahlgesetzes bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat,
               b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an den Wahlen erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 der Europawahlordnung oder nach Ablauf der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 1 der Europawahlordnung bzw. der Frist für die Antragstellung auf Berichtigung nach § 4 Absätze 2, 3 des Kommunalwahlgesetzes entstanden ist,
               c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchs- bzw. Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Wahlbehörde gelangt ist.

    Besitzt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Wahlberechtigung für die Stadtrats- und eine Ortschaftsratswahl, so erhält sie oder er für beide Wahlen nur einen gemeinsamen Wahlschein. Für die Wahl zum Europäischen Parlament wird grundsätzlich ein eigener Wahlschein erstellt.

    Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 7. Juni 2024, 18:00 Uhr, bei der Stadt Chemnitz, Briefwahlstelle, BVZ I – Moritzhof, Bahnhofstraße 53, mündlich, jedoch nicht fernmündlich (telefonisch), schriftlich (Postanschrift: Stadt Chemnitz, Briefwahlstelle, Postfach 1161, 09070 Chemnitz) bzw. in dokumentierbarer elektronischer Form (Online-Wahlscheinantrag unter www.chemnitz.de/briefwahl oder per E-Mail über briefwahl@stadt-chemnitz.de) beantragt werden.

    Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.

    Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm die beantragten Wahlscheine nicht zugegangen sind, können ihr oder ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, neue Wahlscheine erteilt werden.

    Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2, Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.

    Wer den Antrag für eine andere oder einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung an der Antragstellung gehindert ist, kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. An eine oder einen anderen als die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. 
     
  6. Dem jeweiligen Wahlschein werden beigefügt für
    • die Wahl zum Europäischen Parlament:
      - ein amtlicher Stimmzettel,
      - ein amtlicher weißer Stimmzettelumschlag,
      - ein amtlicher, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehener roter Wahlbriefumschlag und
      - ein Merkblatt für die Briefwahl
       
    • die Kommunalwahl(en)
      - ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl zum Stadtrat,
      - falls Wahlberechtigung für eine Ortschaftsratswahl vorliegt: ein amtlicher Stimmzettel für die Ortschaftsratswahl,
      - ein amtlicher gelber Stimmzettelumschlag,
      - ein amtlicher, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehener grüner Wahlbriefumschlag und
      - ein Merkblatt für die Briefwahl.
       
  7. Wer durch Briefwahl wählt
    • kennzeichnet persönlich den/die jeweiligen Stimmzettel,
    • legt ihn/sie für die Wahl zum Europäischen Parlament in den amtlichen weißen Stimmzettelumschlag und für die Stadtrats- und gegebenenfalls die Ortschaftsratswahl in den gelben Stimmzettelumschlag und verschließt diese,
    • unterzeichnet die entsprechenden Versicherungen an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Datums der Unterzeichnung,
    • steckt die verschlossenen Stimmzettelumschläge und die betreffenden Wahlscheine jeweils gemeinsam in die amtlichen Wahlbriefumschläge (Wahl zum Europäischen Parlament: roter Wahlbriefumschlag, Stadtrats- und Ortschaftsratswahlen: grüner Wahlbriefumschlag) und
    • sendet die Wahlbriefe an die aufgedruckte Adresse.


Bedient sich die Wählerin oder der Wähler einer Hilfsperson, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers gekennzeichnet hat. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.  

Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler jeden der Wahlbriefe mit dem(den) Stimmzettel(n) und dem(den) Wahlschein(en) so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass die Wahlbriefe dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen.

Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Sie können auch bei der auf dem jeweiligen Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.


Informationen zum Datenschutz

Diese Bekanntmachung ist zugleich die datenschutzrechtliche Information der Betroffenen im Sinne von Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung über die für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten:

1.

a) Wurde ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages bzw. des Einspruchs auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes und den
§§ 14 bis 17b, §§ 20 bis 22 der Europawahlordnung sowie i. V. m. §§ 4, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes und § 9 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.

b) Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m.
§ 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und den §§ 24 bis 29 der Europawahlordnung sowie i. V. m. §§ 5 Absatz 1, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes und den
§§ 12 und 13 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.

c) Haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ausgestellt, so erfolgt die Verarbeitung der von Ihnen und dem Bevollmächtigten in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Prüfung der Bevollmächtigung und der Berechtigung des Bevollmächtigten für die Beantragung eines Wahlscheins bzw. den Empfang des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. mit § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und § 26 Absatz 3, § 27 Absatz 5 der Europawahlordnung sowie i. V. m. §§ 5 Absatz 1, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes und den § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4 und 6 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.

d) Die Gemeinde führt Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, § 27 Absatz 6 der Europawahlordnung, § 14 Absatz 8 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, ein Verzeichnis über für ungültig erklärte Wahlscheine, § 27 Absatz 8 der Europawahlordnung, § 14 Absatz 11 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, sowie ein Verzeichnis über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine, § 14 Absatz 4 Satz 5 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.

2. Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrages auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an einen Bevollmächtigten ist ohne die Angaben nicht möglich.

3. Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten ist die Gemeinde. Die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten sind:

Postanschrift: Stadt Chemnitz, Datenschutzbeauftragte, 09106 Chemnitz

4. Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs gegen das Wählverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins ist Empfänger der personenbezogenen Daten für die Wahl zum Europäischen Parlament der Stadtwahlleiter (Postanschrift: Stadt Chemnitz, Dezernat 1, 09106 Chemnitz), für die Kommunalwahlen die Landesdirektion Sachsen (Standort, Postanschrift: Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz) als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Im Verfahren der Wahlprüfung/Wahlanfechtung können auch die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden, die Verwaltungsgerichte sowie der Sächsische Verfassungsgerichtshof, im Fall von Wahlstraftaten auch die Strafverfolgungsbehörden und andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.

5. Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der ungültigen Wahlscheine sowie Verzeichnisse über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, soweit nicht gemäß § 83 Absatz 2 der Europawahlordnung, § 62 Absatz 2 der Sächsischen Kommunalwahlordnung

  • der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet,
  • die Entscheidung über die Gültigkeit der Kommunalwahl noch angefochten ist oder
  • sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.


6. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu:

  • Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung)
  • Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)
  • Recht auf Löschung personenbezogener Daten (Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung)
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung)
     

Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes i. V. m. § 20 der Europawahlordnung; §§ 4 Absatz 2, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 8 Absatz 2 und 3 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, durch die Vorschriften über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis, § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes i. V. m. §§ 21 und 22 der Europawahlordnung; §§ 4 Absatz 3 und 4, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 9 Absatz 1 der Sächsischen Kommunalwahlwahlordnung und die Löschungsfristen (siehe Punkt 5).

7. Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Ihre Beschwerde an die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (Postanschrift: Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte, Postfach 11 01 32, 01330 Dresden; E-Mail: post@sdtb.sachsen.de) richten.
 

Chemnitz, den 3. Mai 2024

Ralph Burghart //
Bürgermeister

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