Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Reisegewerbekarte beantragen


Wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

  • Waren anbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt,

benötigt eine Reisegewerbekarte.

Eine Reisegewerbekarte (reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten) benötigt nicht, wer
  • gelegentlich auf Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren anbietet;
  • selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei vertreibt;
  • Tätigkeiten der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Art in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung ausübt, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner zählt;
  • auf Grund einer Erlaubnis nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse abgibt;
  • Versicherungsverträge als Versicherungsvermittler im Sinne des § 34d Abs. 3, 4 oder 5 oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt oder Dritte als Versicherungsberater im Sinne des § 34e in Verbindung mit § 34d Abs. 5 über Versicherungen berät; das Gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;
  • ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gewerbe ausübt, für dessen Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, und über die erforderliche Erlaubnis verfügt;
  • von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt; das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b
  • Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten anbietet.

Kosten (minimal): 5,00 Euro
Kosten (typisch): 160,00 Euro
Kosten (maximal): 390,00 Euro

Beschreibung:
Die Staffelung erfolgt nach Zeit;
Anmerkung: Wird eine Reisegewerbekarte für eine kürzere Dauer oder für bestimmte Tage erteilt, kann die Gebühr bis auf 5 EUR ermäßigt werden.
  • Antragsformular (Original)
  • Führungszeugnis (Belegart O) (Original)
    § 57 GewO - Das Führungszeugnis kann bei der örtlichen Meldebehörde beantragt werden. Bei der Belegart O erfolgt die Übersendung direkt an das Ordnungsamt.
  • Übersetzung Führungszeugnis (Kopie beglaubigt)
    § 57 GewO - Nur erforderlich, wenn das Führungszeugnis nicht in deutscher Sprache abgefasst ist.
  • Gewerbezentralregisterauszug (Belegart 9 - G 04) (Original)
    § 57 GewO - Bei der Belegart 9 geht der Gewerbezentralregisterauszug nach Beantragung dem Ordnungsamt direkt zu.
  • Übersetzung Gewerbezentralregisterauszug (Kopie beglaubigt)
    § 57 GewO - Nur erforderlich, wenn der Auszug nicht in deutscher Sprache abgefasst ist.
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes (Original)
    § 57 GewO
  • Übersetzung der Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes (Kopie beglaubigt)
    § 57 GewO - Nur erforderlich, wenn die Bescheinigung nicht in deutscher Sprache abgefasst ist.
  • Ausweisdokument (Kopie beglaubigt)
  • Auszug aus dem vom Insolvenzgericht geführten Verzeichnis (Kopie beglaubigt)
    § 57 GewO
  • Übersetzung Auszug aus dem vom Insolvenzgericht geführten Verzeichnis (Kopie beglaubigt)
    § 57 GewO - Nur erforderlich, wenn der Auszug nicht in deutscher Sprache abgefasst ist.
  • Auskunft aus dem Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder

    www.vollstreckungsportal.de, kann nur online beantragt werden!

  • Aufenthaltstitel (Kopie beglaubigt)
    Nur erforderlich, wenn der Antragsteller nicht Staatsangehöriger eines EU-Landes ist.
  • Übersetzung Aufenthaltstitel (Kopie beglaubigt)
    Nur erforderlich, wenn der Antragsteller nicht Staatsangehöriger eines EU-Landes ist und der Aufenthaltstitel nicht in deutscher Sprache abgefasst ist.
  • Handelsregisterauszug (Kopie beglaubigt)
    Nur erforderlich, wenn eine Eintragung im Handelsregister vorliegt.
  • Übersetzung Handelsregisterauszug (Kopie beglaubigt)
    Nur erforderlich, wenn eine Eintragung im Handelsregister vorliegt und der Auszug nicht in deutscher Sprache abgefasst ist.
  • Betriebshaftpflichtversicherung (Kopie beglaubigt)
    Nur erforderlich bei Schaustellerbetrieben.
  • Übersetzung Betriebshaftpflichtversicherung (Kopie beglaubigt)
    Nur erforderlich bei Schaustellerbetrieben, wenn das Dokument nicht in deutscher Sprache abgefasst ist.
  • Eidesstattliche Versicherung (Original)
    Wenn eines der erforderlichen Dokumente im Herkunftsstaat des Antragsstellers nicht ausgestellt wird, so ist das Dokument jeweils durch eine Versicherung an Eides statt oder eine nach dem Recht des Herkunftsstaates vergleichbare Handlung zu ersetzen.

Außer bei Neugründungen sind für juristische Personen die vorgenannten Unterlagen von jedem gesetzlichen Vertreter und für die juristische Person selbst erforderlich.

Die Antragstellung kann erfolgen durch:

  • Antragsteller persönlich
  • Vertreter mit Vollmacht
  • gesetzlicher Vertreter bei juristischen Personen


Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:

  • durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
  • schriftlich per Post


Weitere Hinweise:

  • Bitte beachten Sie, dass das ausgefüllte Formular vom Antragsteller zu unterschreiben ist, da sonst keine Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgen kann.
  • Um Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Anliegens zu vermeiden, senden Sie das Formular bitte einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ein.


Hilfe bei der Beantragung:

  • A - F, Sp, X - Z, Zeichen: 0371 488-3163
  • G - K, O: 0371 488-3169
  • L - R, ohne O: 0371 488-3128
  • S - W, ohne Sp: 0371 488-3124


Die Buchstaben beziehen sich auf den Familienname bzw. Firmenname bei juristischen Personen.

Antwortdokumente:

  • Reisegewerbekarte
  • Gebührenbescheid


Zustellung:

  • Nur persönliche Abholung der Reisegewerbekarte möglich.
bis zu 3 Monaten

3 Monate

Rechtsgrundlage:
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

  • § 55 Abs. 1 bis 3 GewO
  • § 55 a Abs. 1 und 2 GewO
  • § 55 c GewO
  • § 56 Abs. 1 bis 3 GewO

Gegen den Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden.