Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Kraftfahrzeug: Saisonkennzeichen beantragen


SaisonkennzeichenSaisonkennzeichen können für einen Betriebszeitraum von 2 bis 11 vollen Monaten zugeteilt werden. Der Saisonzeitraum wird hinter dem eigentlichen Kennzeichen durch Prägen des Anfangs- und Endemonats ausgewiesen.


Telefonische Terminvereinbarung über die Behördenrufnummer 115 möglich!

Grundgebühr 30,60 Euro

Internetbasierte Zulassung: 17,50 Euro zzgl. Portokosten

Im Einzelfall können zur Grundgebühr zusätzliche Kosten hinzukommen.

Bar, EC-Karte
  • Personalausweis oder Reisepass
    •  Bei einer Bevollmächtigung ist der Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters als Kopie und der bevollmächtigten Person im Original vorzulegen.
    • Bei juristischen Personen ist der Personalausweis oder Reisepass des Geschäftsführers bzw. der laut Registereintrag vertretungsberechtigten Person vorzulegen
  • Vollmacht (Original)
    Nur erforderlich, wenn der Antragsteller nicht persönlich in der Kfz-Zulassungsbehörde vorspricht.
  • Gewerbeanmeldung und ggf. Handelsregisterauszug
    Nur bei Firmen erforderlich.
  • Auszug aus dem Vereinsregister

    Nur bei Vereinen erforderlich.

  • Briefkopf mit vollständiger Absenderangabe

    Nur bei Behörden, Kirchen, Freiberuflern erforderlich.

  • Einzugsermächtigung Kfz-Steuer (Original)

    Nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug bereits in Chemnitz zugelassen ist und nachträglich auf Saisonkennzeichen geändert wird

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) (Original)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) (Original)
  • elektronische Versicherungsbestätigung (speziell für Saisonkennzeichen)
    Mündliche Bekanntgabe der vom Versicherer vergebenen Bestätigungsnummer
  • Gültiger Prüfbericht der Hauptuntersuchung (Original)

    Entfällt bei Fahrzeugen, bei denen die erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war.

  • bisherige/s Kennzeichenschild/er (Original)
    Nur erforderlich, wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist.
Die Antragstellung kann erfolgen durch:
  • Antragsteller persönlich
  • Vertreter mit Vollmacht
  • gesetzlicher Vertreter

Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
  • durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
  • Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen können auch internetbasiert zugelassen werden. Die Voraussetzungen daüfr und den Link zum Onlineportal finden Sie in der Leistung "Kraftfahrzeug online zulassen und abmelden".

Hilfe bei der Beantragung:
  • § 10 Abs. 3, §§ 18 - 32 FZV
Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen gelten auch außerhalb des Betriebszeitraumes als zugelassen. Sie dürfen jedoch außerhalb des Betriebszeitraumes im öffentlichen Straßenverkehr nicht in Betrieb gesetzt oder im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden.

Bei Erlöschen des Versicherungsschutzes, auch im Ruhezeitraum, ist für das Fahrzeug unverzüglich die Außerbetriebsetzung zu beantragen.

Darf das Fahrzeug im Ruhezeitraum im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden?

Nein

Wie ist zu verfahren, wenn im Ruhezeitraum die Haupt- und Abgasuntersuchung fällig ist?

Haupt- und Abgasuntersuchungen, die im Ruhezeitraum fällig werden, sind im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraumes durchzuführen.