Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Zulassungsbescheinigung Teil II beantragen


Es wird in Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) unterschieden.

Zulassungsbescheinigung Teil II:

Zulassungsbescheinigung Teil II

  • wird in der Regel beim Kauf eines Neufahrzeugs durch den Hersteller ausgehändigt,
  • dient im Zulassungsverfahren als Nachweis der Verfügungsberechtigung,
  • ist kein Eigentumsnachweis


Eingetragene Person oder Firma ist der Halter des entsprechenden Fahrzeugs.

Es sind jeweils 2 Zulassungseintragungen möglich. Ab dem 3., 5., 7. u.s.w. Halter ist die Ausstellung einer neue Zulassungsbescheinigung Teil II erforderlich.

Eine generelle Umtauschpflicht des alten Fahrzeugbriefes besteht nicht.

Automatisch umgetauscht wird, wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugbrief auszustellen ist (z. B. bei Verlust).

Vollgeschriebene Zulassungsbescheinigungen Teil II bzw. alte Fahrzeugbriefe werden ungültig gestempelt und ausgehändigt.

Beantragung einer Zulassungsbescheinigung Teil II bei der Kfz-Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeuges ist möglich für ein

  • Neufahrzeug mit nationaler Typgenehmigung oder ohne Typgenehmigung, für welches der Hersteller keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt hat
  • aus dem Ausland eingeführtes Neufahrzeug mit EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier)
  • aus dem Ausland eingeführtes Gebrauchtfahrzeug mit nationalen Fahrzeugdokumenten

 

Grundgebühr 34,40 Euro

Zur Grundgebühr können zusätzliche Kosten hinzukommen.

  • Bar
  • EC-Karte
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer (Original)
    Nicht erforderlich für Fahrzeuge, die nicht Kfz-Steuerpflichtig sind oder Antragsteller, die steuerbefreit sind.
  • Elektronische Versicherungsbestätigung
    Mündliche Bekanntgabe der vom Versicherer vergebenen Bestätigungsnummer.
    Nicht erforderlich für Fahrzeuge, die nicht haftpflichtversicherungspflichtig sind.
  • Kaufvertrag oder Rechnung im Original (Original)
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Original)
    Zwingend erforderlich bei Neufahrzeugen mit EG-Typgenehmigung ohne Zulassungsbescheinigung Teil II, empfohlen auch für aus dem Ausland eingeführte Gebrauchtfahrzeuge.
  • Datenbestätigung des Herstellers (Original)
    Nur erforderlich für Neufahrzeuge mit nationaler Typgenehmigung.
  • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr gemäß § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV (Original)
    Nur erforderlich für Fahrzeuge ohne Typgenehmigung bzw. aus dem Ausland eingeführte Gebrauchtfahrzeuge ohne EG-Typgenehmigung oder nationale Typgenehmigung.
  • Ausländische Fahrzeugdokumente (Original)
    Nur erforderlich bei aus dem Ausland eingeführten Fahrzeugen.
  • Prüfbericht Hauptuntersuchung (Original)
    Nur erforderlich, wenn in Abhängigkeit vom Erstzulassungsdatum nach deutschem Recht eine Hauptuntersuchung fällig ist.
  • Bestätigung des Herstellers, dass für das Fahrzeug bisher keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wurde (Original)
    Nur erforderlich für in Kleinserie hergestellte Fahrzeuge, für die der Hersteller keine Zulassungsbescheinigungen Teil II vom Kraftfahrt-Bundesamt bezieht.
  • Vollmacht (Original)
    Nur erforderlich, wenn der Antragsteller nicht persönlich in der Kfz-Zulassungsbehörde vorspricht.
  • Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
    Nur bei Firmen erforderlich.
  • Fahrzeugidentifikation (Prüfung Fahrzeug-Identifizierungsnummer) (Original)

    Nur erforderlich, wenn für das Fahrzeug noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II in einem EU-Mitgliedsstaat ausgestellt wurde.

    Die Fahrzeugidentifikation ist im Rahmen einer Hauptuntersuchung, Begutachtung nach § 21 StVZO bzw. § 13 EG-FGV oder separat durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur der amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (z.B. TÜV, DEKRA)  vorzunehmen. Die Kfz-Zulassungsbehörde führt selbst keine Fahrzeugidentifikationen durch.

Die Antragstellung kann erfolgen durch:

  • Antragsteller persönlich
  • Vertreter mit Vollmacht


Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:

  • durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten


Hilfe bei der Beantragung:

  • Telefon: 0371 115
  • § 14 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
  • Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II

Ortsansässige Kraftfahrzeughändler können für ein Neufahrzeug die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II beantragen, ohne dass das Fahrzeug gleichzeitig zugelassen wird. Hierfür ist eine Fahrzeugidentifikation erforderlich.

Ist die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II mit den im ausländischen Zulassungsdokument enthaltenen technischen Daten nicht möglich und ist keine EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorhanden, müssen die fehlenden Angaben vom Antragsteller mit vergleichbaren Unterlagen beigebracht werden (z.B. Datenblatt, Gutachten gemäß § 21 StVZO)