Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung für Handwerksbetriebe beantragen


Für Handwerksbetriebe, die in Chemnitz Tätigkeiten im Rahmen ihres Betriebes ausführen, kann die Stadt Chemnitz zur Vereinfachung der Beantragung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO sog. "Handwerkerblöcke" erteilen. In diesem "Handwerkerblock" sind insgesamt 20 Einzelgenehmigungen enthalten, die je nach Bedarf vom Handwerker auszufüllen sind.
Eine Einzelgenehmigung berechtigt den Fahrer eines Firmenfahrzeuges (nur mit Firmenbezeichnung gekennzeichnete Einsatz- und Wartungsfahrzeuge)

  1. in den ausgewiesenen Anwohnerparkzonen
    • an einem Einsatzort bis zu fünf Tage sein Einsatzfahrzeug abzustellen oder
    • an einem Tag an bis zu fünf Einsatzorten sein Fahrzeug abzustellen.
  2. oder
  3. in den Parkgebührenzonen ohne Entrichtung von Gebühren
    • an einem Einsatzort bis zu fünf Tage sein Einsatzfahrzeug abzustellen oder
    • an einem Tag an bis zu fünf Einsatzorten sein Fahrzeug abzustellen.

Hinweise:
Für jedes Einsatzfahrzeug ist jeweils eine Genehmigung erforderlich. Die Auflagen und Hinweise zum Ausfüllen auf der Rückseite der Genehmigung sind zu beachten.
Die Ausnahmegenehmigung kann und soll nur für Fahrzeuge erteilt werden, die wegen ihrer besonderen Ausrüstung/ Ausstattung als eine Art Werkstatt an der Baustelle/ am Arbeitsplatz unmittelbar und ständig bzw. häufig im Laufe eines Arbeitsvorganges gebraucht werden (sog. Einsatz- und Wartungsfahrzeuge). Nicht berücksichtigt werden kann das verständliche Verlangen, Kraftfahrzeuge am Arbeitsplatz oder in der Nähe unterzubringen, die dem Mitarbeitertransport oder als Aufenthaltsmöglichkeit dienen sollen.
Die Ausnahmegenehmigungen gelten 12 Monate ab Ausgabedatum und dürfen danach nicht mehr eingesetzt werden. Nicht benutzte Ausnahmegenehmigungen sind zurückzugeben.

Hinweis:
Handwerksbetrieb ist, wer in der Handwerksordnung als Gewerbe eingetragen ist.

Kosten (typisch): 80,00 Euro

Beschreibung:
Verwaltungsgebühr in Höhe von 80,00 Euro pro Block

Rechtsgrundlage:
§§ 1 und 9 VwKG i.V.m. § 1 GebOSt

Zahlungsweise:
  • per Überweisung nach Erhalt des Gebührenbescheides
  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO für Handwerksbetriebe (Original)
  • Gewerbeanmeldung (Kopie)
  • Eintragung bei der Handwerkskammer (Kopie)
Die Antragstellung kann erfolgen durch:
  • Antragsteller persönlich
  • Vertreter mit Vollmacht

Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
  • durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
  • schriftlich per Post
  • per E-Mail durch Anhängen des ausgefüllten Formulars und der ggf. erforderlichen Unterlagen im PDF-Format

Weitere Hinweise:
  • Bitte beachten Sie, dass das ausgefüllte Formular vom Antragsteller zu unterschreiben ist, da sonst keine Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgen kann.
  • Um Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Anliegens zu vermeiden, senden Sie das Formular bitte einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ein.

Hilfe bei der Beantragung:

Antwortdokumente:

  • Ausnahmegenehmigungsblock
  • Gebührenbescheid


Zustellung:

  • grundsätzlich erfolgt die Zustellung der Antwortdokumente per Post
2 - 10 Tage

3 Monate

Rechtsgrundlage:
§ 42a VwVfG

  • § 46 StVO

Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch einlegen.