Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.
Hinweise zur elektronischen Antragstellung
Voraussetzungen- aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
- Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
- eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
- ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
- Portable Document Format (.pdf)
- Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
- Tagged Image File Format (.tiff)
- Graphics Interchange Format (.gif)
- komprimierte Dateien (.zip)
Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.
Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.
Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur
Führerschein umtauschen
Der alte graue oder rosafarbene Führerschein muss, in Abhängigkeit vom Geburtsjahr des Inhabers und Ausstellungsjahr des Führerscheins, gegen den EU-Führerschein im Scheckkartenformat umgetauscht werden (EU-Kartenführerschein). Die Führerscheinklassen werden in vollem Umfang übertragen, mit Ausnahme der Fahrerlaubnisklassen 2 oder CE der DDR, wenn der Inhaber das 50. Lebensjahr erreicht hat und keine Verlängerung wünscht.
Inhaber eines EU-Kartenführerscheins, der vom 01.01.1999 bis 18.01.2013 ausgestellt wurde, müssen den Führerschein nach dem Ausstellungsjahr erneuern.
Personen, die vor 1953 geboren sind, sind laut Verkehrsausschuss von der Umtauschfrist ausgeschlossen: "Damit soll ihnen erspart werden, ihren Führerschein umtauschen zu müssen, obwohl altersbedingt nicht sicher ist, ob sie nach dem Stichtag des 19. Januar 2033 von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch machen möchten.“
Der EU-Führerschein wird in allen EU-Staaten anerkannt. Außerhalb der EU-Staaten wird gegebenenfalls zusätzlich ein Internationaler Führerschein benötigt.
Hinweis:
Seit dem 18.03.2019 besteht eine Umtauschpflicht.
25,30 Euro
5,10 Euro für Direktversand der Bundesdruckerei
- Personalausweis (Original)
-
Lichtbild (biometrisch)
(Original)
- Die Aufnahme des Passfotos und der Unterschrift vor der Antragstellung des Dokumentes ist zwingend erforderlich, wenn der "Ausweis-Automat" Speed Capture Station im Wartebereich der Meldebehörde in der 2. Etage genutzt wird. Die Gebühr dafür beträgt 5,00 EUR.
- Alter Führerschein (Original)
-
Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde des Alt-Führerscheins
(Original)
- Nur erforderlich, wenn der vorgelegte Führerschein nicht in der Stadt Chemnitz oder das ehemalige Volkspolizei-Kreisamt Karl-Marx-Stadt ausgestellt wurde oder kein Kartenführerschein vorhanden ist.
- Entfällt bei Führerscheinen ab dem Ausstellungsdatum 01.01.1999.
- den Antragsteller persönlich
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- durch persönliche Vorsprache mit Termin während der Öffnungszeiten
Antwortdokumente:
- Führerschein
Zustellung:
- Übersendung durch die Bundesdruckerei
Biometrietaugliche Passbilder nach der Foto-Mustertafel der Bundesdruckerei:
https://www.bundesdruckerei.de/de/system/files/dokumente/pdf/Fotomustertafel-72dpi.pdf
Wird mein Führerschein ab Januar 2013 ungültig?
Die Fahrerlaubnis, also die Berechtigung zum Fahren bestimmter Fahrzeugen bleibt bestehen. Alle Führerscheindokumente, die bis zum 18.01.2013 ausgestellt wurden, müssen bis zum 19.01.2033 umgetauscht werden. Nach Ablauf der Umtauschfrist ist das alte Führerscheindokument ungültig.
In welchem Zeitraum muss ich meinen Führerschein umtauschen, wenn dieser vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde?
Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Führerscheininhabers > Tag bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
- Vor 1953 > 19. Januar 2033 (freiwillig)
- 1953 bis 1958 > 19. Januar 2022
- 1959 bis 1964 > 19. Januar 2023
- 1965 bis 1970 > 19. Januar 2024
- 1971 oder später > 19. Januar 2025
Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
Ausstellungsjahr > Tag bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
- 1999 bis 2001 > 19. Januar 2026
- 2002 bis 2004 > 19. Januar 2027
- 2005 bis 2007 > 19. Januar 2028
- 2008 > 19. Januar 2029
- 2009 > 19. Januar 2030
- 2010 > 19. Januar 2031
- 2011 > 19. Januar 2032
- 2012 bis 18. Januar 2013 > 19. Januar 2033
Ist es richtig, dass Führerscheine ab Januar 2013 eine begrenzte Gültigkeit besitzen?
Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerschein-Dokumente sind 15 Jahre befristet. Diese Befristung ist unabhängig von der Geltungsdauer der zugrunde liegenden Fahrerlaubnis. Aller 15 Jahre muss ein neues Führerschein-Dokument ausgestellt werden. Es muss aber keine erneute Fahrprüfung abgelegt werden.