Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.
Hinweise zur elektronischen Antragstellung
Voraussetzungen- aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
- Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
- eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
- ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
- Portable Document Format (.pdf)
- Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
- Tagged Image File Format (.tiff)
- Graphics Interchange Format (.gif)
- komprimierte Dateien (.zip)
Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.
Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.
Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur
Kraftfahrzeug: Veräußerungsmitteilung für ein Fahrzeug
Aus der Veräußerung bzw. dem Verkauf eines Kraftfahrzeuges ergeben sich für den bisherigen und den neuen Fahrzeughalter einige Verpflichtungen.
Der Verkäufer übergibt dem Erwerber:
- den Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II,
- den Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
- bei zugelassenen Fahrzeugen die amtlichen Kennzeichen bzw. verbleiben diese am Fahrzeug
- den Untersuchungsbericht über die letzte Hauptuntersuchung,
- bei abgasuntersuchungspflichtigen Fahrzeugen den letzten Prüfbericht,
- bei prüfbuchpflichtigen Fahrzeugen das Prüfbuch.
Ist das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht außer Betrieb gesetzt, hat der Verkäufer die Pflicht, der Kfz-Zulassungsbehörde unverzüglich den Namen und die Anschrift des Erwerbers anzuzeigen (§ 13 Abs. 4 FZV). Die Anzeige muss die Bestätigung des Erwerbers enthalten, dass die Fahrzeugpapiere und Kennzeichenschilder übergeben wurden. Es wird empfohlen, gleichzeitig auch eine Kopie des Kaufvertrages in der Kfz-Zulassungsbehörde vorzulegen.
Der Erwerber
hat die Pflicht, das Fahrzeug unverzüglich bei der für seinen Hauptwohnsitz/ Firmensitz zuständigen Zulassungsbehörde auf seinen Namen umschreiben zu lassen.
Steuerpflicht:
Durch eine ordnungsgemäße Veräußerungsanzeige wird der Verkauf im örtlichen Fahrzeugregister erfasst. Laut Kraftfahrzeugsteuergesetz endet die Steuerpflicht des eingetragenen Fahrzeughalters erst mit dem Tag der Umschreibung auf den Erwerber. Es empfiehlt sich daher, das Fahrzeug vor dem Verkauf außer Betrieb zu setzen.
Formulare
Downloads
- Veräußerungsmitteilung für ein Fahrzeug (Original)
Die Antragstellung kann erfolgen durch:
- Fahrzeughalter persönlich
- Vertreter mit Vollmacht
- gesetzlicher Vertreter
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten am Informationsschalter
- schriftlich per Post
- schriftlich per Fax
- per E-Mail durch Anhängen der Veräußerungsanzeige oder des Kaufvertrages im PDF-Format
Hilfe bei der Beantragung:
- Telefon: 0371 115
- Fax: 0371 488-3396
- E-Mail: kfzzulassungsbehoerde@stadt-chemnitz.de
Unabhängig von der Mitteilung an die Kfz-Zulassungsbehörde sollte der Verkäufer eine Kopie des Kaufvertrages an seine Versicherungsgesellschaft schicken, um den Versicherungsvertrag zu beenden.