Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Festsetzung der Uferlinie beantragen


Bei einer beantragten Katastervermessung an einem Gewässer ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur (ÖbV) zuständig für die Grenzbestimmung (§ 3 Abs. 4 und 5 SächsWG). Trifft der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur innerhalb der Grenzbestimmung die Entscheidung, dass sich die Eigentumsgrenzen durch die Uferlinien bestimmen, muss die Uferlinie zum Stand 26.Juni 1998 oder dem Datum vor einer früheren künstlichen Veränderung der Uferlinie als Voraussetzung für die Grenzbestimmung festgesetzt werden.

Die Uferlinie wird auf Kosten des Antragstellers der Katastervermessung und Abmarkung durch die zuständige Wasserbehörde festgesetzt (§ 23 Abs. 2 SächsWG).

Für den wasserrechtlichen Bescheid zur Festsetzung der Uferlinie fallen Gebühren nach dem aktuellen Sächsischen Kostenverzeichnis an.

Die Gebühr wird im Einzelnen auf Grundlage des Verwaltungsaufwandes berechnet.

Sofern sich eine Uferlinie nicht mehr feststellen lässt, fallen keine Kosten an.
  • Antrag auf Festsetzung der Uferlinie (Original)
Die Antragstellung kann erfolgen durch:
  • Öffentlich bestellte Vermesser

Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
  • schriftlich per Post

Hilfe bei der Beantragung:

Antwortdokumente:

  • Festsetzungsbescheid
  • Mitteilung


Zustellung:

  • grundsätzlich erfolgt die Zustellung der Antwortdokumente per Post
ca. 14 Tage
  • § 3 Abs. 4 und 5 SächsWG
  • § 23 SächsWG

Gegen die Entscheidung kann Widerspruch bzw. Klage erhoben werden.