Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Zulassungsbescheinigung Teil II: Ersatzausstellung beantragen


Es wird in Zulassungsbescheinigung Teil I (vorher: Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (vorher: Fahrzeugbrief) unterschieden.

Zulassungsbescheinigung Teil II:

  • wird in der Regel beim Kauf eines Neufahrzeugs durch den Hersteller ausgehändigt
  • dient im Zulassungsverfahren als Nachweis der Verfügungsberechtigung
  • ist kein Eigentumsnachweis


Eingetragene Person oder Firma ist der Halter des entsprechenden Fahrzeugs.

Es sind jeweils 2 Zulassungseintragungen möglich. Ab dem 3., 5., 7. u.s.w. Halter ist die Ausstellung einer neue Zulassungsbescheinigung Teil II erforderlich.

Es darf für ein Fahrzeug kein Nebeneinander von alten und neuen Papieren geben. Daher ist bei Verlust eines Fahrzeugbriefs mit Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II auch automatisch die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I verbunden.

Der Ersatz einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist erforderlich,

  • bei Verlust/ Diebstahl der bisherigen Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. des Fahrzeugbriefs, wobei vor der Ersatzausstellung ein Aufbietungsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragt wird
  • bei Unbrauchbarkeit der bisherigen Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. des Fahrzeugbriefs

bei Unbrauchbarkeit der bisherigen Zulassungsbescheinigung Teil II: 25,70 EUR

bei Verlust/Diebstahl der bisherigen Zulassungsbescheinigung Teil II: 39,50 EUR, gegebenenfalls zzgl. 30,70 EUR für die Versicherung an Eides Statt

bar, EC-Karte
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Gewerbeanmeldung und ggf. Handelsregisterauszug

    Nur bei Firmen erforderlich.

  • Auszug aus dem Vereinsregister

    Nur bei Vereinen erforderlich.

  • Briefkopf mit vollständiger Absenderangabe

    Nur bei Behörden, Kirchen, Freiberuflern erforderlich.

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) (Original)
  • gültiger Prüfbericht der Hauptuntersuchung (Original)
    Nur erforderlich, wenn in Abhängigkeit vom Erstzulassungsdatum eine Hauptuntersuchung bereits fällig war und das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Ersatzausstellung zugelassen ist.
  • Versicherung an Eides Statt
    • Bei Diebstahl und Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II/ des Fahrzeugbriefs ist in der Regel eine eidesstattliche Erklärung des eingetragenen Fahrzeughalters abzugeben.
    • Eine eidesstattliche Versicherung kann ebenfalls vor einem Notar abgegeben werden.
  • Anzeigenbestätigung
    Nur erforderlich, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II/ der Fahrzeugbrief als gestohlen gemeldet wurde.
  • Vollmacht für die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt (Original)

    Nur für juristische Personen als Fahrzeughalter möglich.

Die Antragstellung kann erfolgen durch:

  • Antragsteller persönlich
  • Vertreter mit Vollmacht (nur eingeschränkt und nach Rücksprache mit Zulassungsbehörde möglich)


Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:

  • durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
  • schriftliche Antragstellung ist nur im Ausnahmefall möglich


Hilfe bei der Beantragung:

  • Telefon: 0371 115

15 Minuten vor Ort in der Zulassungsstelle

Die Ausstellung der neuen Zulassungsbescheinigung Teil II/ Fahrzeugbrief ist frühestens zwei Wochen nach Veröffentlichung der Nummer der verlorenen/gestohlenen Zulassungsbescheinigung Teil II/ Fahrzeugbrief im Verkehrsblatt möglich.

  • § 14 Abs. 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
  • § 5 Straßenverkehrsgesetz

Bei Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. des Fahrzeugbriefs ist die polizeiliche Anzeigenbestätigung vorzulegen.

Bei Diebstahl oder Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. des Fahrzeugbriefs ist in der Regel eine eidesstattliche Erklärung des eingetragenen Fahrzeughalters abzugeben. Eine eidesstattliche Erklärung kann vor einem Notar oder einem dazu ermächtigten Bediensteten der Kfz-Zulassungsbehörde abgegeben werden.