Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Wohnsitz ummelden (innerhalb von Chemnitz)


Eine Ummeldung einer Wohnung innerhalb von Chemnitz wird genauso behandelt wie eine Anmeldung nach Zuzug aus einer anderen Gemeinde.

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von 2 Wochen nach Einzug bei der Meldebehörde seines Wohnortes umzumelden.

Die Pflicht zur Ummeldung entsteht dabei mit dem tatsächlichen Einzug in eine Wohnung.
Dies gilt sowohl für die Ummeldung einer Hauptwohnung als auch einer Nebenwohnung.

Als Nachweis über die Ummeldung erhält der Meldepflichtige eine amtliche Meldebestätigung.

NEU seit 1. November 2015: Vorlage der Bestätigung des Wohnungsgebers

Zum 1. November 2015 wurde die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung eingeführt. Der Wohnungsgeber bzw. der Wohnungseigentümer muss den Einzug in die Wohnung bestätigen.

Diese Wohnungsgeberbestätigung ist bei der Anmeldung der Wohnung in der Meldebehörde vorzulegen. Die Vorlage des Mietvertrages reicht nicht aus.

Wird ein minderjähriger Einwohner, der bisher mit beiden Eltern in einer Hauptwohnung gelebt hat, von einem Elternteil in eine neue Hauptwohnung umgemeldet, ohne dass der mit sorgeberechtigte Elternteil entsprechend ummeldet, ist das Einverständnis des anderen Elternteils oder eine familiengerichtliche Entscheidung über die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts vorzulegen. Dies gilt auch, wenn die alleinige oder Hauptwohnung des minderjährigen Einwohners von der Wohnung eines Elternteils in die Wohnung des anderen Elternteils umgemeldet werden soll.
 

Ummeldung Wohnsitz: gebührenfrei

Ummeldung Fahrzeug: 12 EUR

  • Meldeschein (Original)
    • eigenhändig unterschrieben
    • Nur erforderlich, wenn der Antragsteller nicht persönlich vorspricht.
  • Personalausweis oder (Reise-)Pass (Original)

    Die Vorlage der Personalausweise aller umzumeldenden Personen im Original ist erforderlich, da in der Regel die Anschriften zu ändern sind. Bei Personalausweisen, die ab dem 01.11.2010 ausgestellt wurden ist zusätzlich die Änderung der Anschrift auf dem Chip erforderlich.

    Im Reisepass ist keine Änderung erforderlich, da hier nur der Wohnort eingetragen ist.

  • Vollmacht (Original)

    Nur erforderlich, wenn der Antragsteller nicht persönlich vorspricht.

  • Bestätigung des Wohnungsgebers (Original)
  • Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) und gültiger Prüfbericht der Hauptuntersuchung

    Bei Umzug innerhalb der Stadt Chemnitz kann auch die Ummeldung des Fahrzeuges erfolgen.

Die Antragstellung kann erfolgen durch:

  • Antragsteller persönlich ab dem 16. Lebensjahr
  • Vertreter mit Vollmacht
  • gesetzlicher Vertreter


Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:

  • durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
  • Das Ummeldeformular wird bei der Ummeldung in der Behörde vor Ort erstellt und einschließlich der erforderlichen Unterlagen bearbeitet.
  • Das Ummeldeformular muss grundsätzlich vom Meldepflichtigen selbst unterschrieben werden.
  • Auch bei Antragstellung durch einen Bevollmächtigten muss ein durch den Meldepflichtigen eigenhändig unterschriebener Meldeschein vorgelegt werden, es sei denn, es liegt eine öffentlich beglaubigte oder notariell beurkundete Vorsorgevollmacht vor.


Hilfe bei der Beantragung:

Antwortdokumente:

  • bestätigte Formulardurchschrift


Zustellung:

  • sofortige Aushändigung

§ 17 Bundesmeldegesetz (BMG)

Zurzeit besteht noch keine Möglichkeit für eine rechtssichere digitale Unterschrift.

Daher müssen Sie Ihr ausgefülltes Formular persönlich bzw. durch einen Vertreter mit Vollmacht abgeben.