Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.
Hinweise zur elektronischen Antragstellung
Voraussetzungen- aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
- Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
- eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
- ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
- Portable Document Format (.pdf)
- Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
- Tagged Image File Format (.tiff)
- Graphics Interchange Format (.gif)
- komprimierte Dateien (.zip)
Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.
Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.
Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen: Anlagen anzeigen
Wer eine nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 AwSV prüfpflichtige Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichten oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe nach § 39 Absatz 1 AwSV führen, hat dies der zuständigen Behörde mindestens 6 Wochen im Voraus schriftlich gemäß § 40 Absatz 1 AwSV anzuzeigen.
Anzeigepflichtig sind auch der Wechsel des Betreibers und die Stilllegung der Anlage.
Eignungsfeststellungen nach § 63 Absatz 1 WHG sind bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
Kosten (minimal): 10,00 Euro
Ermittlung der Gebühr nach Bearbeitungsaufwand
Rechtsgrundlage:
§ 4 Abs. 2 und § 5 Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) vom 27.04.2019
- Anzeige für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Original)
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Auszug topografische Karte mit eingetragenem Standort
Maßstab 1:10.000 oder 1:25.000 - Aufstellungsplan mit Angabe der angezeigten Anlagen
- DIN – Sicherheitsdatenblätter der angezeigten Stoffe nach EG-Richtlinie 93/112 für wassergefährdende Stoffe
Hilfe bei der Beantragung:
- Telefon: 0371 488-3601
- Fax: 0371 488-3699
- Fax: 0371 488-3698
Zustellung:
- grundsätzlich erfolgt die Zustellung der Antwortdokumente per Post
ca. 6 Wochen
- § 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Gegen den Kostenbescheid kann Widerspruch eingelegt werden.