Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Taxikonzession beantragen


Wenn Sie Personen mit Taxen befördern wollen, benötigen Sie eine Taxigenehmigung. Taxen dürfen (im Gegensatz zu Mietwagen) an den dafür vorgesehenen Taxiständen zur Personenbeförderung bereitgehalten, von Passanten auf der Straße und natürlich auch am Betriebssitz des Unternehmens angefordert werden. Anders als bei Mietwagen bestehen für Inhaber einer Taxigenehmigung drei Pflichten: Betriebspflicht, Beförderungspflicht und Tarifpflicht, das heißt:

  • Der Taxiunternehmer muss seinen Betrieb aufrechterhalten, ggf. auch bei Nacht.
  • Fahrten (auch kurze) dürfen nur abgelehnt werden, wenn dem Fahrer die Beförderung nicht zuzumuten ist (z. B. bei stark alkoholisierten Personen).
  • Der Preis für eine Fahrt richtet sich innerhalb des Pflichtfahrgebietes nach den örtlich verordneten Beförderungsentgelten. Im Regelfall ist das Pflichtfahrgebiet der Stadt- oder Landkreis des Betriebssitzes.

Taxen müssen mit einem Dachzeichen ausgestattet sein. Im Heckfenster ist die von der Genehmigungsbehörde vergebene Ordnungsnummer zu führen. Die vorgeschriebene Farbgebung ist hellelfenbein. Im Wageninneren ist an gut sichtbarer Stelle die Unternehmeranschrift anzubringen. Auf dem Fahrpreisanzeiger ist für den Fahrgast sichtbar das für die Fahrt zu entrichtende Beförderungsentgelt anzuzeigen.

Hinweis:
Die Zahl der zur Verfügung stehenden Genehmigungen hängt von den örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Kommune ab. Diese führt ggf. eine Warteliste.

Beschreibung:
Genehmigung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen für 5 Jahre
  • Erstes Fahrzeug: 185,00 Euro
  • Jedes Weitere: 50,00 Euro
Es werden zusätzlich Portogebühren nach § 2 GebOSt berechnet.

Hinweis:
Weitere Gebühren entstehen für Anträge auf Auskunft aus den Registern zur Vorbereitung der Antragstellung und Kosten für die Erstellung der sonstigen Nachweise.

Rechtsgrundlage:
  • §§ 1 und 9 VwKG i.V.m. § 1 GebOSt
  • § 2 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Zahlungsweise:
  • per Überweisung nach Erhalt des Gebührenbescheides
  • Antragsformular (Original)
  • Führungszeugnis (Belegart O) (Original)
    Das Führungszeugnis kann bei der örtlichen Meldebehörde beantragt werden. Bei der Belegart O erfolgt die Übersendung direkt an das Ordnungsamt. Das Führungszeugnis darf nicht älter als drei Monate sein.
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Kopie beglaubigt)
    Der Auszug darf nicht älter als drei Monate sein.
  • Auszug aus dem Verkehrszentralregister (Kopie beglaubigt)
    Der Auszug darf nicht älter als drei Monate sein.
  • Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (Kopie beglaubigt)
  • Gesellschaftsvertrag einschl. Gesellschaftsliste (Kopie)
  • Nachweis der Vertretungsberechtigung (Kopie)
    Nur erforderlich bei juristischen Personen.
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (Original)
    Die Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein.
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der zust. Gemeinde (Original)
    Die Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein.
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung (Original)
    Die Bescheinigung benötigen Sie von den Krankenkassen, bei denen Sie Arbeitnehmer versichern oder versichert haben sowie ggf. für sich selbst, sofern Sie freiwillig/ privat versichert sind oder waren.
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (BgF) (Original)
  • Nachweis der fachlichen Eignung (Kopie)

    Die fachliche Eignung kann nachgewiesen werden durch:

    • Prüfungszeugnis der Fachkundeprüfung vor der IHK
    • Fachkundebescheinigung der IHK
    • Zeugnis einer anerkannten gleichwertigen Abschlussprüfung
  • Eigenkapitalbescheinigung und ggf. Zusatzbescheinigung (Kopie)
    Der Stichtag der Bescheinigungen darf nicht länger als 12 Monate zurückliegen.
  • Versicherungspolice der Kfz-Haftpflichtversicherung (Kopie)
    Die Police muss den Vermerk „versichert als Taxi/ Mietwagen/ KOM“ enthalten.
  • Fahrzeugschein (Kopie)
    Der Fahrzeugschein muss den Vermerk „Nutzung als Taxi / Mietwagen“ enthalten.
  • Führungszeugnis (Belegart O) für eine andere zur Führung der Geschäfte bestellte Person (Original)
    Nur erforderlich, wenn eine andere Person zur Führung der Geschäfte bestellt ist. Das Führungszeugnis kann bei der örtlichen Meldebehörde beantragt werden. Bei der Belegart O erfolgt die Übersendung direkt an das Ordnungsamt. Das Führungszeugnis darf nicht älter als drei Monate sein.
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für eine andere zur Führung der Geschäfte bestellte Person (Original)
    Nur erforderlich, wenn eine andere Person zur Führung der Geschäfte bestellt ist. Der Auszug darf nicht älter als drei Monate sein.
  • Auszug aus dem Verkehrszentralregister für eine andere zur Führung der Geschäfte bestellte Person (Original)
    Nur erforderlich, wenn eine andere Person zur Führung der Geschäfte bestellt ist. Der Auszug darf nicht älter als drei Monate sein.
  • Nachweis der fachlichen Eignung für eine andere zur Führung der Geschäfte bestellte Person (Kopie)
    Nur erforderlich, wenn eine andere Person zur Führung der Geschäfte bestellt ist. Die fachliche Eignung kann nachgewiesen werden durch: - Prüfungszeugnis der Fachkundeprüfung vor der IHK; - Fachkundebescheinigung der IHK; - Zeugnis einer anerkannten gleichwertigen Abschlussprüfung
  • Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis (Kopie)
    Nur erforderlich, wenn eine andere Person zur Führung der Geschäfte bestellt ist.
  • Nachweis über den Einbau einer Alarmanlage (Kopie)
  • Nachweis über den Einbau eines Wegstreckenzählers (Kopie)
  • Nachweis über die letzte Hauptuntersuchung der eingesetzten Fahrzeuge und Eichprotokoll (Kopie)

Hilfe bei der Beantragung:

  • Telefon: 0371 488-6641
  • Fax: 0371 488-6696

Antwortdokumente:

  • Genehmigungs- und Gebührenbescheid


Zustellung:

  • grundsätzlich erfolgt die Zustellung der Antwortdokumente per Post
bis zu 3 Monaten

3 Monate

Rechtsgrundlage:
§ 42a VwVfG

  • § 47 PBefG

Gegen diesen Bescheid können Sie Widerspruch einlegen.

Weitere Gebühren entstehen für Anträge auf Auskunft aus den Registern zur Vorbereitung der Antragstellung und Kosten für die Erstellung der sonstigen Nachweise.