Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Personenverkehr: Lizenz für den gewerblichen, grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (EU-Lizenz) beantragen


Wenn Sie Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen mit Kraftomnibussen (KOM) grenzüberschreitend in der Europäischen Union anbieten möchten, benötigen Sie eine EU-Lizenz.

Grundsätzlich muss vor der Erteilung der EU-Lizenz eine Genehmigung im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen und/oder Ausflugsfahrten bzw. Ferienzielreisen vorliegen.

Die EU-Lizenz wird wie die nationale Genehmigung für Veranstalter von Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen höchstens für fünf Jahre erteilt. Danach muss eine Verlängerung beantragt werden.

Hinweis:
Der Betriebssitz oder die Niederlassung muss sich im handelsrechtlichen Sinn im Inland befinden.

Beschreibung:
EU-Lizenz des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen (KOM) für 5 Jahre:

  • Erlaubnis: 60,00 Euro
  • Je beglaubigte Kopie: 25,00 Euro


Hinweis:
Weitere Gebühren entstehen für Anträge auf Auskunft aus den Registern zur Vorbereitung der Antragstellung und Kosten für die Erstellung der sonstigen Nachweise.

Rechtsgrundlage:
§§ 1 und 9 VwKG i.V.m. § 1 GebOSt

Zahlungsweise:

  • per Überweisung nach Erhalt des Gebührenbescheides
  • Antragsformular (Original)
  • Persönliche und fachliche Eignung des Antragstellers (Kopie)

    Die Eignung kann nachgewiesen werden durch:

    • Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK), Vorzulegen ist das Prüfungszeugnis
    • Mindestens eine dreijährige leitende Tätigkeit in einem Mietwagenunternehmen. Eine entsprechende Fachkundebescheinigung wird von der IHK ausgestellt
    • anerkannte gleichwertige Abschlussprüfung (z.B. zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr mit dem Schwerpunkt Personenverkehr). In diesem Fall ist ein Zeugnis der Abschlussprüfung vorzulegen.

    Falls die fachlich geeignete Person nicht selbst der Inhaber des Unternehmens ist, ist der Anstellungsvertrag für diese zur Führung der Geschäfte bestellte Person vorzulegen.

  • Nachweis, dass das Unternehmen sicher und leistungsfähig ist. (Kopie beglaubigt)
    Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird nachgewiesen durch das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens. Die Höhe bemisst sich an der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge. Für das erste Fahrzeug ist Eigenkapital in Höhe von 9.000 Euro, für jedes weitere Fahrzeug ein Betrag von 5.000 Euro nachzuweisen. Anhänger oder Sattelauflieger gelten jeweils als Fahrzeug. Der Nachweis ist auch bei ausschließlichem Einsatz von Mietfahrzeugen zu führen. Ebenso ist durch Unbedenklichkeitsbescheinigungen nachzuweisen, dass keine Rückstände bei Steuerzahlungen oder Sozialversicherungsbeiträgen bestehen. Die Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit dürfen nicht älter als zwölf Monate sein.
  • Genehmigung im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (Original)

Hilfe bei der Beantragung:

  • Telefon: 0371 488-6641
  • Fax: 0371 488-6696

Antwortdokumente:

  • Genehmigungsbescheid (Lizenz)
  • Gebührenbescheid


Zustellung:

  • grundsätzlich erfolgt die Zustellung der Antwortdokumente per Post
bis zu 3 Monaten

3 Monate

Rechtsgrundlage:
§ 42a VwVfG

  • Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 in der Fassung der Verord-nung (EG) Nr. 11/98

Gegen diesen Bescheid können Sie Widerspruch einlegen.