Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Immobilenmakler, Darlehnsvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter: Erlaubnis beantragen


Unter dem Begriff "Maklererlaubnis" ist die Erlaubnis für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter gemäß § 34 c Abs. 1 GewO zu verstehen.

Eine Erlaubnis benötigt, wer gewerbsmäßig

  1. den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist,
  2. den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34 i Abs. 1 Satz 1 GewO, vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist,
  3. Bauvorhaben
    1. als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereitet oder durchführt und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwendet,
    2. als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereitet oder durchführt.
  4. das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwaltet (Wohnimmobilienverwalter).


Hinweis:
Von der EU-DLR sind § 34 c Abs. 1 Nr. 1 a und Nr. 2 Gewerbeordnung ausgeschlossen.

Mit der Beantragung der Erlaubnis nach § 34 Gewerbeordnung erfüllt der Antragsteller nicht die Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung. Es muss eine gesonderte Gewerbeanzeige bei der zuständigen Behörde erfolgen.

Die Kosten richten sich nach dem Bearbeitungsaufwand.
  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO (Original)
  • Führungszeugnis (Belegart O) (Original)
    Das Führungszeugnis kann bei der örtlichen Meldebehörde beantragt werden. Bei der Belegart O erfolgt die Übersendung direkt an das Ordnungsamt.
  • Gewerbezentralregisterauszug (Belegart 9 - G 14) (Original)
    Bei der Belegart 9 geht der Gewerbezentralregisterauszug nach Beantragung dem Ordnungsamt direkt zu.
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes (Original)
  • Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht geführten Verzeichnis (Kopie beglaubigt)
  • Auskunft aus dem Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder (Original)

    www.vollstreckungsportal.de, kann nur online beantragt werden!

  • Berufshaftpflichtversicherung bzw. Nachweis zum Versicherungsschutz (Kopie der Versicherungspolice oder Original der Nachweiserklärung)
    Nur erforderlich bei Wohnimmobilienverwalter nach §34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO.
  • Strafbefehl/ Urteil (Kopie beglaubigt)
    Nur erforderlich, wenn eine rechtskräftige Verurteilung innerhalb der letzen 5 Jahre vorliegt oder ein Strafbefehl erlassen wurde.
  • Eidesstattliche Versicherung (Original)
    Wenn eines der erforderlichen Dokumente im Herkunftsstaat des Antragsstellers nicht ausgestellt wird, so ist das Dokument jeweils durch eine Versicherung an Eides statt oder eine nach dem Recht des Herkunftsstaates vergleichbare Handlung zu ersetzen.
  • Übersetzung (Kopie beglaubigt)
    Wurden die erforderlichen Dokumente nicht in deutscher Sprache abgefasst, so sind diese zusätzlich in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.

Außer bei Neugründungen sind für juristische Personen die vorgenannten Unterlagen von jedem gesetzlichen Vertreter und für die juristische Person selbst erforderlich.

Die Antragstellung kann erfolgen durch:

  • Antragsteller persönlich
  • Vertreter mit Vollmacht
  • gesetzlicher Vertreter


Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:

  • durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
  • schriftlich per Post


Weitere Hinweise:

  • Bitte beachten Sie, dass das ausgefüllte Formular vom Antragsteller zu unterschreiben ist, da sonst keine Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgen kann.
  • Um Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Anliegens zu vermeiden, senden Sie das Formular bitte einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ein.


Hilfe bei der Beantragung:

  • Telefon: 0371 488-3123
  • Telefon: 0371 488-3223
  • Telefon: 0371 488-3126
  • Telefon: 0371 488-3217
  • Fax: 0371 488-3199

Antwortdokumente:

  • Erlaubnis einschl. Kostenentscheidung


Zustellung:

  • grundsätzlich erfolgt die Zustellung der Antwortdokumente per Post
  • auf Wunsch des Antragstellers auch persönliche Abholung oder Abholung durch einen Vertreter mit Vollmacht gegen Barzahlung in der Behörde möglich
bis zu 3 Monaten

3 Monate

Rechtsgrundlage:
§ 6a Abs. 1 GewO

  • § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 4 GewO
  • Makler- und Bauträgerverordnung- MaBV

 

Gegen die Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden.

Folgende Voraussetzungen muss der Antragsteller erfüllen:

  • persönliche Zuverlässigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse des Antragstellers bzw. der gesetzlichen Vertreter
  • Berufshaftpflicht bei Wohnimmobilienverwalter