Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Bewachungsunternehmen: Geschäftsführer-, Betriebs- und Zweigstellenleiterwechsel anzeigen


Bei Wechsel von gesetzlichen Vertretern oder von Betriebsleitern oder Zweigstellenleitern im Bewachergewerbe muss dies unverzüglich der zuständigen Behörde angezeigt werden.

  • Anzeige eines Geschäftsführerwechsels bzw. eines Betriebs-/Zweigstellenleiterwechsels nach § 3 Abs. 3 BewachV (Original)
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes (Original)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes (Original)
  • Auskunft aus dem Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder

    www.vollstreckungsportal.de, kann nur online beantragt werden!

  • Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht geführten Verzeichnis (Kopie beglaubigt)
  • Strafbefehl/ Urteil (Kopie beglaubigt)
    Nur erforderlich, wenn eine rechtskräftige Verurteilung innerhalb der letzen 5 Jahre vorliegt oder ein Strafbefehl erlassen wurde.
  • Personalausweis/ Reisepass (Original)
    zusätzlich Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller/ Anzeigende nicht Angehöriger eines EU-Landes ist
  • Prüfungszeugnis zum Nachweis der Sachkunde (Original)
  • Eidesstattliche Versicherung (Original)
    Wenn eines der erforderlichen Dokumente im Herkunftsstaat des Antragsstellers nicht ausgestellt wird, so ist das Dokument jeweils durch eine Versicherung an Eides statt oder eine nach dem Recht des Herkunftsstaates vergleichbare Handlung zu ersetzen.
  • Übersetzung (Kopie beglaubigt)
    Wurden die erforderlichen Dokumente nicht in deutscher Sprache abgefasst, so sind diese zusätzlich in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.

Außer bei Neugründungen sind für juristische Personen die vorgenannten Unterlagen von jedem gesetzlichen Vertreter und für die juristische Person selbst erforderlich.

Die Antragstellung kann erfolgen durch:

  • Antragsteller persönlich
  • Vertreter mit Vollmacht
  • gesetzlicher Vertreter


Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:

  • durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
  • durch persönliche Vorsprache nach Terminvereinbarung
  • schriftlich per Post


Hilfe bei der Beantragung:

  • Telefon: 0371 488-3123
  • Telefon: 0371 488-3126
  • Telefon: 0371 488-3223
  • Telefon: 0371 488-3217
  • Fax: 0371 488-3199
Sollten Gründe vorliegen, die die Zuverlässigkeit in Frage stellen, so erfolgt eine Anhörung des Betroffenen.
bis zu 3 Monaten

3 Monate

Rechtsgrundlage:
42a VwVfG

  • § 11 b GewO
  • § 34 a Abs. 1 GewO
  • BewachV

Gegen den Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden.

Folgende Voraussetzung muss der Betriebs-/Zweigstellenleiter erfüllen:

  • persönliche Zuverlässigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse
  • Sachkundenachweis (gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 BewachV oder anerkannter Nachweis)


Die Beschäftigung einer Person in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben ist nur möglich, wenn diese die persönliche Zuverlässigkeit besitzt. Die Person ist vor Einstellung vom Unternehmen an die Behörde zu melden. Die Behörde prüft dann die Zuverlässigkeit.