Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen

Wichtige Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der PDF-Formulare der Stadtverwaltung Chemnitz ist, dass in Ihrem Internetbrowser ein Adobe Reader Plugin installiert und konfiguriert ist. Funktionen, wie zum Beispiel das Ausfüllen und Absenden der Formulare oder das Abspeichern des ausgefüllten Formulars auf Ihrem Computer werden unter Umständen nicht unterstützt, wenn dies nicht der Fall ist.

Die aktuelle (kostenlose) Version des Adobe Readers können Sie hier herunterladen:



Hinweis:
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.

Einige Browser (z.B. Google Chrome ab Version 24 oder Mozilla Firefox ab Version 19) bringen eigene PDF-Viewer mit. Das kann dazu führen, dass sich die PDF-Formulare ohne manuelle Änderungen an den Einstellungen der Browser-Software nicht mit dem Adobe Reader in einem Fenster des Browsers öffnen lassen. Stattdessen versuchen die Browser, die PDF-Dateien mit ihren eigenen PDF-Viewern anzuzeigen, wodurch die Interaktivität der Formulare mitunter verloren geht oder Formulare gar nicht angezeigt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Verwaltungsvorgänge elektronisch abwickeln zu können:
  • aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
  • Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
Soweit für das Verfahren eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, benötigen Sie außerdem:
  • eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
  • ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
Gültige Anlagen

Von der Stadtverwaltung Chemnitz werden ausschließlich Anlagen in den folgenden Dateiformaten verarbeitet:
  • Portable Document Format (.pdf)
  • Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
  • Tagged Image File Format (.tiff)
  • Graphics Interchange Format (.gif)
  • komprimierte Dateien (.zip)

Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.

Qualifizierte elektronische Signatur

Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.

Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.


Erwerb einer Signaturkarte
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur

Baulastenverzeichnis: Auskunft einholen


Das Baulastenverzeichnis der Stadt Chemnitz wird seit 1990 geführt.

Hierin werden öffentlich-rechtliche Verpflichtungen baurechtlichen Inhalts eingetragen, die ein Grundstückseigentümer zu einem seine Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernommen hat. Dies setzt in der Regel eine schriftliche Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde voraus. Einmal durch den Grundstückeigentümer abgegebene Erklärungen wirken auch gegenüber dem Rechtsnachfolger (z.B. Erwerber).

Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen (§ 83 Abs. 5 Sächsische Bauordnung). Beides setzt aber zunächst Recherchen voraus, ob eine Eintragung vorhanden ist. Bei vorhanden Baulasten werden Abschriften erteilt. Insofern ist die bloße "Einsichtnahme" ohne vorhergehende Recherchen praktisch nicht möglich.

Sonstige rechtlich gesicherte Belastungen des Grundstückes aus zurückliegender Zeit könnten im Oblastenverzeichnis der Stadt Chemnitz registriert sein. Auskünfte darüber erteilt das Stadtarchiv.

Die Erteilung von Abschriften und Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis erfolgt je Grundstück.

Kosten (minimal): 22,00 Euro
Kosten (maximal): 70,00 Euro

Rechtsgrundlage:
Tarifstelle 6.7.3 lfd. Nr. 17 Sächsisches Kostenverzeichnis

Ohne genauere Angaben gilt die Annahme, dass jedes angefragte Flurstück ein eigenständiges Grundstück im gebührenrechtlichen Sinne ist.
Die schriftliche Auskunft ist mit einer Kostenentscheidung verbunden. Die erhobenen Gebühren und Auslagen können nur durch Überweisung entrichtet werden.
  • Antrag auf Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis (Original)
    Für die Antragstellung wird die Verwendung des hier bereit gestellten Formulars empfohlen.
    Damit wird gewährleistet, dass die Mindestangaben für die Bearbeitung des Antrags zur Verfügung stehen.
  • Grundbuch (Kopie)
    Es genügt die auszugsweise Vorlage des Grundbuches, beschränkt auf das Bestandsverzeichnis (Grundstücksangaben) und die Abteilung I (Angaben zum Eigentümer). Nur erforderlich, wenn der Grundstückseigentümer den Antrag stellt.
  • Entwurf des notariellen Kaufvertrages (Kopie)
    Es genügt die auszugsweise Vorlage des Kaufvertragsentwurfs, beschränkt auf die ersten wesentlichen Seiten mit Angaben der Beteiligten und dem Grundstück. Nur erforderlich, wenn der Erwerber den Antrag stellt.
  • Auftrag oder Bestellung des Gutachters im amtsgerichtlichen Verfahren (Kopie)
    Nur erforderlich, wenn das Auskunftsverlangen im Rahmen gutachterlicher Tätigkeit gestellt wird.
Die Antragstellung kann erfolgen durch:
  • Antragsteller persönlich
  • Vertreter mit Vollmacht
  • gesetzlicher Vertreter

Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
  • schriftlich per Post
  • Der Vorgang kann auch direkt ONLINE ausgelöst werden. Bitte folgen Sie dafür dem Link "Online beantragen" unter Formulare.

Weitere Hinweise:
  • Bitte beachten Sie, dass das ausgefüllte Formular vom Antragsteller zu unterschreiben ist, da sonst keine Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgen kann.
  • Um Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Anliegens zu vermeiden, senden Sie das Formular bitte einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ein.

Hilfe bei der Beantragung:
  • Telefon: 0371 488-6338

Antwortdokumente:

  • Schriftliche Auskunft, bei vorhandenen Baulasten mit einem Auszug aus dem Baulastenverzeichnis und ggf. mit Abschriften/Kopien aus dem Baulastenverzeichnis (Baulastübernahmeerklärung und/oder dazugehörige Pläne).
  • Kostenentscheidung (Gebührenbescheid)


Zustellung:

  • grundsätzlich erfolgt die Zustellung der Antwortdokumente per Post
ca. 1 Monat
  • § 83 Abs. 5 Sächsische Bauordnung
Bei jedem Auskunftsverlangen ist das berechtigte Interesse nachzuweisen.
Soweit der Antragsteller nicht Kostenschuldner sein soll, ist dem Antrag eine schriftliche Kostenübernahmerklärung der Person (einschl. Anschrift im Inland, keine Postfachadressen) beizufügen, die die Kosten übernehmen will.

Wie weise ich mein berechtigtes Interesse nach?

Aus Gründen des Datenschutzes kann nicht jedermann Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis erhalten. In den oben genannten Fällen (Eigentümer, Erwerber, Gutachter), ist das Interesse offensichtlich und es sind nur noch die genannten Nachweise zu erbringen / dem Antrag in Kopie beizufügen.
In anderen Fällen ist das Interesse gesondert zu begründen und es sind Nachweise beizufügen. Zum Beispiel können Kreditinstitute Auskünfte zu den von ihnen beliehenen Objekten verlangen, wenn das Pfandrecht nachgewiesen wird (z.B. Grundschuldeintragung im Grundbuch, Abt. III).
Ein Kaufinteressent, der noch über keinen Kaufvertragsentwurf verfügt kann auch mit Vollmacht des Eigenümers Auskunft verlangen (Vollmacht und Eigentumsnachweis ist beizufügen).
Notare begründen dies mit dem Verweis auf den zu beurkundenden Kaufvertrag oder anderen Auftrag.
Vermessungsingenieure berufen sich auf ihre Tätigkeit im Rahmen der Baulvorlagenerstellung.
Privat beauftragte Sachverständige legen eine Vollmacht des Eigentümers und den Grundbuchauszug vor.
Diese Aufzählung ist nur beispielhaft und nicht abschließend.

Was kann Inhalt einer Baulast sein?

Grundsätzlich können nur baurechtliche Sachverhalte Inhalte von Baulasten sein. In jedem Fall sind alle Tatbestände, für die in der Sächsischen Bauordnung eine rechtliche Sicherung vorgeschrieben ist, baulastfähig.
Beispiele (Aufzählung nicht abschließend):
  • Sicherung von Zufahrten über andere Grundstücke
  • Sicherung von Abstandsflächen auf anderen Grundstücken
  • Sicherung von aus Brandschutzgründen notwendigen Abständen auf anderen Grundstücken
  • Sicherung bauordnungsrechtlich notwendiger Stellplätze (PkW, Fahrräder) auf anderen Grundstücken

Woran erkenne ich, ob mein Flurstück ein auch eigenständiges Grundstück ist?

Wenn in einem Grundbuch mehrere Flurstücke vermerkt sind, hängt die Eigenständigkeit als Grundstück von der dem Eintrag im Bestandsverzeichnis des Grundbuches in Spalte 1 vorangestellten laufenden Nummer der Grundstücke ab. Alle unter der selben laufenden Nummer dort eingetragenen Flurstücke bilden gemeinsam das Grundstück im Rechtssinne. Jedes Flurstück mit einer eigenen laufenden Nummer ist auch ein eigenständiges Grundstück im Rechtssinne.

Welche Infomationen/Unterlagen erhalte ich im Rahmen einer Baulastauskunft?

Wenn für das angefragte Grundstück keine Eintragung im Baulastenverzeichnis besteht, erhält der Antragsteller eine Mitteilung hierüber.
Wenn Baulasteintragungen vorhanden sind, wird hierüber informiert. Dazu werden regelmäßig die Auszüge aus dem Baulastenverzeichnis erstellt und versendet. Abschriften aus dem Baulastenverzeichnis können auch erstellt werden und beinhalten in der Regel die Kopie der Baulastübernahmeerklärung samt der in Bezug genommenen Planunterlagen. Der Antragsteller kann bereits bei Antragstellung mitteilen, dass er nur einen aktuellen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis benötigt, falls er die übrigen Unterlagen bereits in der Vergangenheit schon einmal erhalten hat oder sie selbst noch vorliegen hat.