Bekanntmachung der Stadt Chemnitz vom 11. Mai 2021
Allgemeinverfügung
zum Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) – anlässlich der Corona-Pandemie
Die Kreisfreie Stadt Chemnitz erlässt gem. § 32 i. V. m. §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch das Gesetz vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, i. V. m. § 1 Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), die durch die Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBl. S. 82) geändert worden ist (Infektionsschutz-Zuständigkeitsverordnung), i. V. m. § 8 e der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 29. März 2021 auf dem Gebiet der Stadt Chemnitz folgende
Allgemeinverfügung
zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) anlässlich der Corona-Pandemie:
- Die Ziffer 2 der Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes anlässlich der Corona-Pandemie vom 17. März 2021 zum Alkoholverbot in der Innenstadt wird aufgehoben.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gründe:
Die Stadt Chemnitz ist entsprechend § 8 e der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, § 28 Abs. 1 i. V. m. § 54 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i. V. m. § 1 der Sächsischen Infektionsschutz-Zuständigkeitsverordnung sachlich und gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist (VwVfG), örtlich zuständig.
Gemäß § 8 e Abs. 2 Satz 1 SächsCoronaSchVO war bisher bei einem Sieben-Tage-Inzidenzwert von über 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner der Konsum von Alkohol auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte untersagt.
In Ziffer 2 der Allgemeinverfügung vom 17. März 2021 hatte die Stadt Chemnitz die von dem Alkoholverbot konkret betroffenen Örtlichkeiten (Innenstadtbereich) festgelegt (§ 8 e Abs. 2 Satz 2 SächsCoronaSchVO).
In der neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 4. Mai 2021, die am 10. Mai 2021 in Kraft getreten ist, ist eine dem bisherigen § 8 e Abs. 2 SächsCoronaSchVO entsprechende Regelung nicht mehr enthalten.
Deshalb wird die Ziffer 2 der Allgemeinverfügung der Stadt Chemnitz vom 17. März 2021 zur Klarstellung ebenfalls aufgehoben.
Die öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung erfolgt gemäß § 2 der Bekanntmachungssatzung der Stadt Chemnitz durch Abdruck im Amtsblatt der Stadt Chemnitz. Die Allgemeinverfügung kann auch auf der Homepage der Stadt Chemnitz abgerufen und eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Stadt Chemnitz, Markt 1, 09111 Chemnitz oder jeder anderen Dienststelle oder Bürgerservicestelle der Stadt Chemnitz einzulegen. Der Widerspruch kann in der elektronischen Form durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-MaiI-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: info@stadt-chemnitz.de-mail.de. Bei rechtsanwaltlicher Vertretung kann der Widerspruch auch über das besondere Behördenpostfach (beBPo) erhoben werden und ist an das beBPo „Stadt Chemnitz“ zu richten.
Hinweise:
Die in dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen sind nach §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Chemnitz, den 11. Mai 2021
Miko Runkel
Bürgermeister