Bekanntmachung der Stadt Chemnitz vom 15. Februar 2021

Allgemeinverfügung

zum Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) – anlässlich der Corona-Pandemie

Die Kreisfreie Stadt Chemnitz erlässt gem. § 32 i. V. m. §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch das Gesetz vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, i. V. m. § 1 Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), die durch die Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBl. S. 82) geändert worden ist (Infektionsschutz-Zuständigkeitsverordnung), i. V. m. §§ 2b und 2c der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 12. Februar 2021 auf dem Gebiet der Stadt Chemnitz folgende

 

 

Allgemeinverfügung

 

zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) anlässlich der Corona-Pandemie:

 

  1. Die Beschränkung zulässiger Versorgungsgänge für Gegenstände des täglichen Bedarfs, der Grundversorgung und zu sonstigen zugelassenen Angeboten auf einen Umkreis von 15 Kilometern zum Wohnbereich wird abweichend von § 2b Abs. 1 Nr. 7 SächsCoronaSchVO aufgehoben.
     
  2. Individualsport und Bewegung im Freien ohne touristische Zwecke und Ziele werden unter Beachtung der Hygieneregeln und Kontaktbeschränkung sowie unter Beachtung der etwa noch in Nachbarlandkreisen geltenden 15-Kilometer-Beschränkungen zugelassen und insoweit die Beschränkung auf einen Umkreis von 15 Kilometern aus § 2b Abs. 1 Nr. 19 SächsCoronaSchVO aufgehoben.
     
  3. Die erweiterte Ausgangsbeschränkung zwischen 22 Uhr und 6 Uhr des Folgetages (nächtliche Ausgangssperre) wird abweichend von § 2c Abs. 1 SächsCoronaSchVO aufgehoben.
     
  4. Der Widerruf der Ziffern 1 bis 3 dieser Verfügung bleibt vorbehalten.
     
  5. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Gründe:
 

Die Stadt Chemnitz ist entsprechend §§ 2b und 2c der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, § 28 Abs. 1 i. V. m. § 54 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i. V. m. § 1 der Sächsischen Infektionsschutz-Zuständigkeitsverordnung sachlich und gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist (VwVfG), örtlich zuständig.

 

Gemäß der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Februar 2021 können die zuständigen kommunalen Behörden in Abhängigkeit von der Infektionslage laut RKI im Einzelnen bestimmte Lockerungen vornehmen. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen sowohl im Freistaat Sachsen als auch im jeweiligen Landkreis / in der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen andauernd unterschritten wird. Dies trifft auf die Stadt Chemnitz – wie regelmäßig bekanntgemacht auf www.chemnitz.de - bereits seit mehr als 3 Wochen und jetzt auch auf den Freistaat Sachsen zu.

 

Demnach konnte nunmehr gemäß § 2b Abs. 2 SächsCoronaSchVO  in Abweichung von § 2b Abs. 1 Nr. 7 SächsCoronaSchVO die Beschränkung auf einen Umkreis von 15 Kilometern zum Wohnbereich bei Versorgungsgängen für Gegenstände des täglichen Bedarfs, der Grundversorgung und zu sonstigen zugelassenen Angeboten aufgehoben werden.

 

Individualsport und Bewegung im Freien ohne touristische Zwecke und Ziele werden unter Aufhebung des in § 2b Abs. 1 Nr. 19 SächsCoronaSchVO vorgesehenen Umkreises von 15 Kilometern unter Beachtung der Hygieneregeln und Kontaktbeschränkung sowie der in Nachbarlandkreisen etwa noch geltenden 15-Kilometer-Beschränkungen zugelassen.

 

Außerdem konnte die erweiterte Ausgangsbeschränkung zwischen 22 Uhr und 6 Uhr des Folgetages (nächtliche Ausgangssperre), für welche nur die in § 2c Abs. 1 SächsCoronaSchVO aufgeführten eng gefassten Ausnahmen galten, gemäß § 2c Abs. 2 SächsCoronaSchVO  aufgehoben werden. Es gilt somit auch zur Nachtzeit lediglich die allgemeine Ausgangsbeschränkung gemäß § 2b Abs. 1 SächsCoronaSchVO mit den dort aufgeführten weiter gefassten Ausnahmen (triftige Gründe zum Verlassen der Unterkunft).

 

Die Lockerungen erscheinen gegenwärtig insbesondere vor dem Hintergrund vertretbar, dass in der Stadt Chemnitz der maßgebliche Inzidenzwert schon seit über 3 Wochen dauerhaft unterschritten wird. Insoweit wird die nächtliche Ausgangssperre auch nicht als weiterhin zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie erforderlich erachtet.

 

Sollte der Inzidenzwert von 100 allerdings im Freistaat Sachsen oder der Stadt Chemnitz erneut überschritten werden, werden die verfügten Lockerungen widerrufen werden müssen.

Der Widerruf bleibt deshalb vorbehalten (siehe auch §§ 2b Abs. 2 Satz 5, 2c Abs. 2 Satz 5 SächsCoronaSchVO).

 

Die Bekanntgabe durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß § 6 der Satzung der Stadt Chemnitz über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe vom Juli 2014 (Bekanntmachungssatzung). Eine Bekanntmachung im Chemnitzer Amtsblatt ist nicht rechtzeitig möglich. Eine weitere Verzögerung der Anordnungen ist nicht vertretbar. Die Bekanntmachung wird durch verschiedene Medien parallel zum förmlichen Aushang über die Pressearbeit der Stadt Chemnitz begleitet. Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 1 SächsVwVfG i.V.m. § 41 Abs. 3 VwVfG ortsüblich bekanntgemacht, da eine Bekanntgabe an die Beteiligten aufgrund der Sachlage untunlich ist. Nach § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG gilt die Allgemeinverfügung am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben. Die Allgemeinverfügung kann auf der Homepage der Stadt Chemnitz abgerufen und eingesehen werden.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Stadt Chemnitz, Markt 1, 09111 Chemnitz oder jeder anderen Dienststelle oder Bürgerservicestelle der Stadt Chemnitz einzulegen. Der Widerspruch kann in der elektronischen Form durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-MaiI-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: info@stadt-chemnitz.de-mail.de. Bei rechtsanwaltlicher Vertretung kann der Widerspruch auch über das besondere Behördenpostfach (beBPo) erhoben werden und ist an das beBPo „Stadt Chemnitz“ zu richten.

 

 

Hinweise:

 

Die in dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen sind nach §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

 

Chemnitz, den 15. Februar 2021

 

 

 

gez. Miko Runkel
Bürgermeister

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