Bekanntmachung der Wahlen zum Europäischen Parlament und der Kommunalwahlen am 26. Mai 2019

Am 26. Mai 2019 finden gleichzeitig

  • die Wahl zum Europäischen Parlament,
  • die Stadtratswahl und
  • die Ortschaftsratswahlen in den Stadtteilen Einsiedel, Euba, Grüna, Klaffenbach, KleinolbersdorfAltenhain, Mittelbach, Röhrsdorf und Wittgensdorf

statt.

Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
 

 

1  Wahlgebietsgliederung

 

Für die Wahl zum Europäischen Parlament ist die Stadt Chemnitz in 143 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

Für die Stadtratswahl wurde die Stadt in acht Kommunalwahlkreise gegliedert. Bei der Durchführung der Ortschaftsratswahlen bildet jeder Stadtteil, in dem eine Ortschaftsratswahl stattfindet, einen eigenen Wahlkreis.

Die Stimmabgabe für die Stadtrats- und Ortschaftsratswahlen wird in der Stadt Chemnitz ebenfalls in 143 allgemeinen Wahlbezirken durchgeführt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 23.04.2019 bis zum 05.05.2019 zugestellt wurden, sind der Kommunalwahlkreis, der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann. Wenn der Wahlraum barrierefrei erreichbar ist, befindet sich auf der Wahlbenachrichtigung unter dem Wahlraum das entsprechende Symbol für Barrierefreiheit (vgl. Tabelle 1). Andernfalls findet sich an dieser Stelle das durchgestrichene Symbol.
 

Tabelle 1: Barrierefreie Wahlräume

WahlbezirkeStadtteilWahlkreisWahlobjekt
0104, 0105 Zentrum4Annenschule -Grundschule-Brauhausstraße 16
0201 - 0203 Schloßchemnitz1Josephinenschule -Oberschule-Agnesstraße 11
0204 Schloßchemnitz1Schlossschule -Grundschule-Küchwaldstraße 4
1101 Furth1SchulgebäudeChemnitztalstraße 66a
1202 Glösa-Draisdorf1SeniorenbetreuungszentrumLichtenauer Weg 1
1301, 1303, 1304 Borna-Heinersdorf1Grundschule BornaWittgensdorfer Straße 121a
1501 - 1503 Hilbersdorf2Ludwig-Richter-GrundschuleLudwig-Richter-Straße 19
1601 Euba2Gerätehaus der FFW EubaAm Lehngut 7
2101 Sonnenberg2Terra Nova CampusHeinrich-Schütz-Straße 61
2102, 2103 Sonnenberg2G.-E.-Lessing-GrundschuleReinhardtstraße 6
2106 - 2108 Sonnenberg2Johannes-Kepler-GymnasiumHumboldtplatz 1
2201, 2202 Lutherviertel4Rudolfschule -Grundschule-Rudolfstraße 12
2301 - 2304 Yorckgebiet3Anton-S.-Makarenko-GrundschuleErnst-Moritz-Arndt-Straße 4
2401 - 2406 Gablenz3Diesterweg-OberschuleKreherstraße 101
2407 - 2410 Gablenz3Grundschule GablenzCarl-von-Ossietzky-Straße 171
2501, 2502 Adelsberg3Gerätehaus der FFW AdelsbergAdelsbergstraße 212
4101 - 4103 Altchemnitz5Richard-Hartmann-SchuleAnnaberger Straße 186
4401 Erfenschlag5Beratungsraum der FFW Erfenschlag Dr.-Karl-Wolff-Straße 1
4601, 4602 Einsiedel5Rathaus EinsiedelEinsiedler Hauptstraße 79a
4701, 4702 Klaffenbach5Gerätehaus der FFW KlaffenbachRödelwaldstraße 3
6101 - 6104 Helbersdorf6Grundschule "Am Stadtpark"Friedrich-Hähnel-Straße 86
6201 - 6204 Markersdorf5Außenstelle Albert-Schweitzer-OberschuleArno-Schreiter-Straße 1
8101 - 8103 Kapellenberg6Valentina-Tereschkowa-GrundschuleHaydnstraße 21
8201, 8202 Kappel6Valentina-Tereschkowa-GrundschuleHaydnstraße 21
8203 Kappel6Stadtteiltreff KappelIrkutsker Straße 15
8503 Siegmar7AZURIT Seniorenzentrum Altes RathausGaußstraße 5
8601 - 8604 Reichenbrand7Oberschule ReichenbrandLennéstraße 1
8701, 8702 Mittelbach7Gerätehaus der FFW MittelbachHofer Straße (Mittelbach) 35a
9107 - 9109 Kaßberg8Pablo-Neruda-GrundschuleHoffmannstraße 35
9201 - 9204 Altendorf8E.-G.-Flemming-GrundschuleAlbert-Schweitzer-Straße 61
9205 - 9207 Altendorf8Grundschule AltendorfErnst-Heilmann-Straße 11
9401 - 9403 Rabenstein7Grundschule RabensteinTrützschlerstraße 10
9501 - 9504 Grüna7Baumgartenschule
-Grundschule-
August-Bebel-Straße
(Grüna) 7
9601, 9602 Röhrsdorf1Grundschule RöhrsdorfBeethovenweg 44

Die Briefwahlvorstände treten zur Durchführung der Zulassungsprüfung und der anschließenden Ermittlung und Feststellung der Briefwahlergebnisse um 15:00 Uhr im Beruflichen Schulzentrum für Technik II, Schloßstraße 3 zusammen.

2  Ausübung des Wahlrechts

 

Jeder Wahlberechtigte kann - außer er besitzt einen Wahlschein - nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Zur Wahl sind die Wahlbenachrichtigung sowie der amtliche Personalausweis - bei ausländischen Unionsbürgern der Identitätsausweis - oder der Reisepass mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten und dem Wähler nach Betreten des Wahlraums ausgehändigt.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der  Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes). 

Ein Wahlberechtigter, der nicht schreiben oder lesen kann bzw. der durch körperliche Gebrechen gehindert ist, seine Stimme allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie von der Wahl einer anderen Person erlangt.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beein-trächtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
 

 

3   Stimmzettel, Stimmenzahl, Stimmabgabe

 

3.1  Wahl zum Europäischen Parlament

 

Der Stimmzettel für die Wahl zum Europäischen Parlament (Farbe weiß) enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

3.2       Repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Europäischen Parlament 

 

In den Chemnitzer Wahlbezirken 2105, 2106, 8206, 8301, 8502, 9106, 9301, 9502 und 9601 sowie in den Briefwahlbezirken 0008 und 0011 kommt es bei der Europawahl zur Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik.  Hierfür werden speziell gekennzeichnete Stimmzettel, bei denen über einen Kennbuchstaben das Geschlecht und die Altersgruppe verschlüsselt sind, verwendet.

Geregelt ist dieses Verfahren im Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Wahlstatistikgesetz – WStatG) vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962).

Die repräsentative Wahlstatistik bildet die Basis für eine wahlpolitische und soziologische Analyse der Wahlergebnisse und vermittelt ein spezifisches Bild der politischen Willensäußerung.

Eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ist ausgeschlossen, indem:

  • die ausgewählten Urnen-/Briefwahlwahlbezirke mindestens 400 Wahlberechtigte/Wähler/-innen umfassen müssen.
  • die Geburtsjahrgänge zu so großen Gruppen zusammengefasst werden, dass keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten möglich sind.
  • die Wählerverzeichnisse und die gekennzeichneten Stimmzettel nicht zusammengeführt werden dürfen.
  • die Auszählung der Stimmzettel im Wahllokal zunächst ohne statistische Auswertung erfolgt. Diese wird im Nachgang unter dem Schutz des Statistikgeheimnisses ohne Nutzung des Wählerver­zeichnisses im Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen durchgeführt.
  • wahlstatistische Erhebungen nur von Gemeinden vorgenommen werden dürfen, bei denen durch Landesgesetz eine Trennung der Statistikstelle von anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist.
  • die Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik nur für den Freistaat Sachsen und nicht für einzelne Wahlbezirke veröffentlicht werden.
     

Zur Erfassung der Wahlbeteiligung wurden 10 Geburtsjahresgruppen getrennt nach dem Geschlecht festgelegt:
 

männlich, divers oder

ohne Angabe im Geburtenregister

weiblich

Kennung

Geburtsjahresgruppe

Kennung

Geburtsjahresgruppe

A1

1999 – 2001

G1

1999 – 2001

A2

1995 – 1998

G2

1995 – 1998

B1

1990 – 1994

H1

1990 – 1994

B2

1985 – 1989

H2

1985 – 1989

C1

1980 – 1984

I1

1980 – 1984

C2

1975 – 1979

I2

1975 – 1979

D1

1970 – 1974

K1

1970 – 1974

D2

1960 – 1969

K2

1960 – 1969

E1

1950 – 1959

L1

1950 – 1959

F1

1949 und früher

M1

1949 und früher


Die Registrierung des Stimmabgabeverhaltens erfolgt für 6 Geburtsjahresgruppen getrennt nach dem Geschlecht:

männlich, divers oder

ohne Angabe im Geburtenregister

weiblich

Kennung

Geburtsjahresgruppe

Kennung

Geburtsjahresgruppe

A

1995 – 2001

G

1995 – 2001

B

1985 – 1994

H

1985 – 1994

C

1975 – 1984

I

1975 – 1984

D

1960 – 1974

K

1960 – 1974

E

1950 – 1959

L

1950 – 1959

F

1949 und früher

M

1949 und früher

 

3.2       Stadtrats- und Ortschaftsratswahlen

 

Die Stimmzettel für die Stadtratswahl (Farben: Wahlkreis 1 – chamois, Wahlkreis 2 – violett, Wahlkreis 3 – lachs, Wahlkreis 4 – rosa, Wahlkreis 5 – hellgrün, Wahlkreis 6 – mittelblau, Wahlkreis 7 – mittelgrün, Wahlkreis 8 - hellrosa) bzw. für die Ortschaftsratswahl (Farbe: orange) enthalten jeweils unter fortlaufender Nummer

  • die für den Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe ihrer Bezeichnung in der gemäß § 19 Absatz 5 der Kommunalwahlordnung bestimmten Reihenfolge,
  • die Familiennamen, Vornamen und Beruf oder Stand der Bewerber jedes Wahlvorschlages in der zugelassenen Reihenfolge sowie
  • für jeden Bewerber drei Kreise zur Kennzeichnung.

Jeder Wähler hat drei Stimmen.

 

Die Wahlen zum Stadtrat und zu allen Ortschaftsräten werden gemäß § 30 SächsGemO nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt.

Der Wahlberechtigte kann seine Stimmen nur für Bewerber, deren Namen auf dem Stimmzettel aufgeführt sind, abgeben. Der Wahlberechtigte kann seine Stimmen verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlages oder unterschiedlicher Wahlvorschläge (Panaschieren) oder einem Bewerber bis zu drei Stimmen (Kumulieren) geben.

Wahlberechtigte geben ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel den oder die Bewerber, dem oder denen sie ihre Stimme(n) geben wollen, durch Ankreuzen in den entsprechenden Kreisen oder durch eine andere eindeutige Weise kennzeichnen.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in der Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
 

 

4  Wahl mit Wahlschein oder durch Briefwahl

 

Wer einen in Chemnitz ausgestellten Wahlschein für die Wahl zum Europäischen Parlament hat, kann an dieser Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum in der Stadt Chemnitz oder durch Briefwahl teilnehmen.

Wer bei der Kommunalwahl einen Wahlschein nur für die Stadtratswahl hat, kann in einem beliebigen Wahlraum des Wahlkreises, für den er ausgestellt wurde, durch persönliche Stimmabgabe oder durch Briefwahl wählen.

Wer bei der Kommunalwahl einen Wahlschein für die Stadtrats- und eine Ortschaftsratswahl hat, kann sein Wahlrecht für beide Wahlen nur in einem beliebigen Wahlraum der betreffenden Ortschaft oder durch Briefwahl wahrnehmen.

 

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich bei der Wahlbehörde - Briefwahlstelle - amtliche Stimmzettel, amtliche Stimmzettelumschläge sowie amtliche Wahlbriefumschläge beschaffen und die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln (jeweils im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und den unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle übersenden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Strafe bei Wahlfälschung

 

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Chemnitz, 10. Mai 2019

 

 

 


gez. Sven Schulze

Bürgermeister

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