Oberbürgermeisterwahl 2020: Hinweise für Wahlbewerber

Wer kann Wahlvorschläge für die Oberbürgermeisterwahl 2020 (Nachwahl) einreichen?

Wahlvorschläge für die Oberbürgermeisterwahl können einreichen:

  • Parteien
  • mitgliedschaftlich und nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen
  • Einzelpersonen (Einzelbewerber)
     

Wann können Wahlvorschläge für die Oberbürgermeisterwahl (Nachwahl) und den eventuell erforderlich werdenden zweiten Wahlgang der Nachwahl eingereicht werden?

  • Alle Unterlagen zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Oberbürgermeisterwahl (Nachwahl) können ab dem Tag nach der Bekanntmachung der Durchführung der Wahl im Chemnitzer Amtsblatt bis zum 16. Juli 2020, 18:00 Uhr, eingereicht werden.
     
  • Eingereichte Wahlvorschläge, die vom Stadtwahlausschuss für die Wahl zugelassen werden, gelten dann sowohl für die Nachwahl als auch für den eventuell erforderlichen zweiten Wahlgang der Nachwahl als zugelassen.
     
  • Es ist möglich einen Wahlvorschlag nach der Nachwahl für den zweiten Wahlgang zurückzunehmen. Dies muss durch gemeinsame schriftliche Erklärung der beiden Vertrauenspersonen des Wahlvorschlages bis spätestens am 25. September 2020, 18:00 Uhr, erfolgen.
     

Welche Sonderregelungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen gelten für die Nachwahl?

Eventuell bestehende Sonderregelungen zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Nachwahl finden sich > hier
 

Wo können die Unterlagen eingereicht werden?

Die Unterlagen für Wahlvorschläge sind ausschließlich bei der Wahlbehörde der Stadt Chemnitz

Postanschrift:
Stadt Chemnitz
Wahlbehörde
09106 Chemnitz

Dienstanschrift:
Stadt Chemnitz
Wahlbehörde 
Bahnhofstraße 53, Zi. 011
09111 Chemnitz

einzureichen.

Keine andere Dienststelle der Stadtverwaltung!

Kontakt:

Telefon: 0371 488-1830 oder 0371 488-7474
Fax:     0371 488-1897
E-Mail: wahlbehoerde@stadt-chemnitz.de


Öffnungszeiten der Wahlbehörde:

montags bis donnerstags 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
freitags 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
am 16. Juli 2020 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr

 

oder nach Vereinbarung


Für die Übergabe von Wahlvorschlägen sollte grundsätzlich eine vorherige Terminvereinbarung erfolgen, da bereits beim Einreichen eine erste Sichtung und Prüfung der Unterlagen erfolgt. 
 

Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

Eventuell bestehende Sonderregelungen zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Nachwahl finden sich > hier
 
Sofern sich für einen Wahlvorschlag aus den bestehenden Sonderregelungen für die Nachwahl nichts anderes ergibt, sind einzureichen:

  1. Wahlvorschlag (Anlage 16 der Kommunalwahlordnung)
     
  2. Zustimmungserklärung des vorgeschlagenen Bewerbers (Anlage 17 der Kommunalwahlordnung)
     
  3. Erklärung über das Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen
    für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 49 Absatz 1 Satz 1 SächsGemO (Anlage 18 der Kommunalwahlordnung)
     
  4. Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung des Bewerbers (Anlage 19 der Kommunalwahlordnung) – nur für Parteien und Wählervereinigungen!
     
  5. Versicherung an Eides statt zur Niederschrift (Anlage 20 der Kommunalwahlordnung) – nur für Parteien und Wählervereinigungen!
     
  6. Bescheinigung des Wahlrechts für die Unterzeichner des Wahlvorschlages (Anlage 21 der Kommunalwahlordnung) – nur für nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen!
     
  7. Erklärung gemäß § 38 KomWG i. V. m. § 6a Abs. 3 KomWG – nur für ausländische Unionsbürger
     
  8. Satzung  – nur für mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen und Parteien, deren Satzung nicht beim Bundeswahlleiter hinterlegt ist
     
  9. eine von dem für den Landkreis oder die Gemeinde zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 6 c Absatz 1 Satz 4 des Kommunalwahlgesetzes vorlagen  - nur für Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen und nur im Falle der Anwendung von § 6c Absatz 1 Satz 4 des Kommunalwahlgesetzes!
     
  • Alle Unterlagen müssen vollständig als Originale mit den originalen Unterschriften eingereicht werden.
     
  • Kopien, Faxe und die elektronische Einreichung sind unzulässig.
     
  • Die Unterlagen zu 1. bis 7. stehen unter www.chemnitz.de zum Download zur Verfügung. Sie können aber auch persönlich in Papierform bei der Wahlbehörde oder auf Anforderung per EMail unter wahlbehoerde@stadtchemnitz.de bezogen werden.
     
  • Die Unterlage zu 9. kann bei Bedarf als formloses Schreiben im Original und mit den originalen Unterschriften eingereicht werden. Alternativ kann diese Bestätigung auch im Wahlvorschlag (Anlage 16 der Kommunalwahlordnung) unter Punkt „V. Bemerkungen“ erfolgen.
     
  • Bei der Erstellung des Wahlvorschlags und seiner Anlagen handelt es sich um eine Verarbeitung personenbezogener Daten. Diese erfolgt für die Oberbürgermeisterwahl auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g DSGVO in Verbindung mit § 6c KomWG sowie § 16 KomWO und begründet datenschutzrechtliche Informationspflichten der den Wahlvorschlag aufstellenden Partei bzw. Wählervereinigung nach Artikel 13 DSGVO. Ihnen wird empfohlen, dem Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter https://www.datenschutzrecht.sachsen.de/Informationspflichten.html auszuhändigen.
     
  • Die in der "Erklärung über das Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 49 Absatz 1 Satz 1 SächsGemO" (Anlage 18 der Kommunalwahlordnung) anzugebende Aufzählung aller Wohnsitze seit dem 18. Lebensjahr muss neben den Hauptwohnsitzen auch alle Nebenwohnsitze umfassen. 
     

Welche Wahlvorschläge benötigen Unterstützungsunterschriften?

  • Alle Wahlvorschläge von Parteien oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen, die nicht aufgrund eigenen Wahlvorschlags
    • im Sächsischen Landtag oder
    • seit der letzten regelmäßigen Wahl im Chemnitzer Stadtrat
       
    vertreten sind, benötigen die Unterstützung von 200 wahlberechtigten Chemnitzer Bürgerinnen und Bürgern.
     
  • Für nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen gilt die im vorangehenden Satz formulierte Bedingung ebenfalls. Zusätzlich gilt hier aber: Ist der Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die zwar im Stadtrat aufgrund eigenen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl vertreten ist, nicht von der Mehrheit der zum Zeitpunkt der Einreichung für diese Wählervereinigung dem Stadtrat angehörenden Mitgliedern unterzeichnet, so benötigt dieser Wahlvorschlag ebenfalls 200 Unterstützungsunterschriften.
     
  • Wahlvorschläge von Einzelpersonen (Einzelbewerber) benötigen grundsätzlich 200 Unterstützungsunterschriften.
     
  • Enthält ein Wahlvorschlag den amtierenden Amtsinhaber, so benötigt dieser Wahlvorschlag grundsätzlich keine Unterstützungsunterschriften.
     
  • Alle Unterstützungsunterschriften, die für die abgesagte Oberbürgermeisterwahl am 14. Juni 2020 gesammelt wurden, werden ungültig. Das bedeutet, dass alle Wahlvorschlagsträger, die Unterstützungsunterschriften für ihre Wahlvorschläge benötigen, diese erneut in vollem Umfang sammeln müssen. 
  • Ein Wahlberechtigter, der in einem Wahlvorschlag als Bewerber benannt ist, darf diesen Wahlvorschlag nicht selbst unterstützen.

  • Ein Wahlberechtigter darf nicht mehrere Wahlvorschläge für die Wahl unterstützen.

Wann und wo können Unterstützungsunterschriften gesammelt/geleistet werden?

  • Unmittelbar nach der Einreichung eines Wahlvorschlages, der Unterstützungsunterschriften benötigt, legt der Vorsitzende des Stadtwahlausschusses für diesen Wahlvorschlag das Unterstützungsverzeichnis aus.
     
  • Unterstützungsunterschriften müssen von den Wahlberechtigten im Rathaus der Stadt Chemnitz, Markt 1, geleistet werden.
     
  • Die Möglichkeit der Sammlung von Unterstützungsunterschriften endet mit dem Ende der Einreichungsfrist am 16. Juli 2020, 18:00 Uhr.
     
  • Wahlberechtigte, die einen Wahlvorschlag unterstützen möchten, haben bei der Leistung der Unterstützungsunterschrift ihre Identität durch Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses nachzuweisen.
     

Informationen zur Wahl

Informationen zur Oberbürgermeisterwahl 2020:

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