Informationen zum Coronavirus


Aktuelle Regelungen in Chemnitz
Derzeit gelten in Chemnitz die Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, in der zuletzt geänderten Fassung vom 26. April 2022.
mehrAktuelle Information aus dem Gesundheitsamt und Quarantänerechner
Gesundheitsamt stellt keinen Quarantänebescheid mehr aus, Positiver PCR-Befund ausreichend
Entsprechend der aktuellen Allgemeinverfügung über die Absonderung von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen sowie von Verdachtspersonen gilt:
Die Absonderung wird nicht mehr schriftlich angeordnet. Das Gesundheitsamt stellt keinen Quarantänebescheid mehr an die betroffenen Bürgerinnen und Bürger aus. Für den Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber oder der Schule ist ein positiver PCR-Test nunmehr ausreichend.
Um die Quarantänedauer zu berechnen, kann der Quarantänerechner genutzt werden.
Der Rechner beinhaltet die Möglichkeit, die Quarantänedauer und das Datum des Freitestens für positiv getestete Personen zu berechnen.
Mit Klick auf den Link öffnet sich eine EXCEL-Datei. Hier tragen Sie bitte Ihr Testdatum oder das Datum Ihres Symptombeginns im Format TT.MM.JJJJ ein.
Aktuelle Corona-Zahlen in Chemnitz
Aktuelle Corona-Zahlen in Chemnitz
Fallzahlen seit März 2020: 84.689 (+151)
7-Tage-Inzidenz auf 100T Einwohner
Stadt Chemnitz: 353,9 (+18,4)
Freistaat Sachsen: 408,1 (+16,2)
> Entwicklung der 7-Tage-Inzidenz in den Kreisfreien Städten und Landkreisen
Todesfälle: 852 (+0)
Quelle: RKI, Stand: 01.07.2022, 03:11 Uhr
> Belegungszahlen von Covid-Patient:innen auf Normalstationen und ITS in Sachsen
Corona-Testungen
Bei diesen Anbietern in Chemnitz können Antigen-Schnelltests bzw. PCR-Tests durchgeführt werden. >>mehr
Wichtige Fragen und Antworten
Aus den Vorgaben der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung und weiteren Verfügungen ergeben sich für jeden Einzelnen Maßnahmen. >>mehr
Coronaschutzimpfung
Mobile Impfteams bieten Termine im gesamten Stadtgebiet an. Die zentrale Impfstelle befindet sich am Klinikum Chemnitz. >>mehr
Hotline des Gesundheitsamtes
Hinweis:
Bei einem positiven Schnell-/Selbsttestergebnis müssen Sie sich nicht beim Gesundheitsamt melden. Lassen Sie einen PCR-Test duchführen und begeben Sie sich in häusliche Quarantäne!
0371 488-5302
Mo - Fr 8 bis 18 Uhr
E-Mail senden (für allgemeine Fragen zu Corona)
E-Mail senden (für Fragen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht)
Aktuelle Informationen:
16. Juni 2022: Staatsregierung verlängert Sächsische Corona-Schutz-Verordnung bis 16. Juli
Die Staatsregierung hat aufgrund steigender Infektionszahlen eine weitere Verlängerung der geltenden Corona-Schutz-Verordnung um vier Wochen bis zum Beginn der Sommerferien beschlossen.
Die bisherigen Basisschutzmaßnahmen werden damit bis einschließlich 16. Juli 2022 aufrechterhalten. Gleiches gilt für die Pflicht zum Tragen eines mindestens medizinischen Mund-Nasen-Schutzes im Öffentlichen Personennahverkehr.
> Medieninformation vom 14.06.2022
Aktuell gültige Verordnung:
> Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 26.04.2022 (gültig seit 28. Mai bis 16. Juli 2022)
16. Juni 2022: 21. Allgemeinverfügung - Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Die Stadt Chemnitz hat die 21. Allgemeinverfügung zur Absonderung von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen erlassen. Diese gilt vom 27. Juni bis einschließlich 24. Juli 2022. Es handelt sich um eine Verlängerung der bisher gültigen AV vom 23.05.2022
> 21. Allgemeinverfügung vom 16. Juni 2022
Aktuell gültige Allgemeinverfügung:
> 20. Allgemeinverfügung vom 23. Mai 2022
21. Juli 2021: "Anna und Corona" - Chemnitzer Erzieherin hat eine Kindergeschichte über Corona geschrieben
Die Kindergeschichte „Anna und Corona“ erzählt von den Gedanken und Sorgen eines kleinen Mädchens, das in Pandemiezeiten viele Fragen stellt. Geschrieben hat die Geschichte Heidrun Wolf, seit 40 Jahren Erzieherin in Chemnitz.
Weitere Informationen:
Alle Personen, die in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, sind mit dem neu eingeführten § 20a IfSG verpflichtet, einen Nachweis ihrer Immunität gegen COVID‑19 oder ein ärztliches Zeugnis über das Vorliegen medizinischer Kontraindikationen gegen eine COVID-19-Schutzimpfung vorzulegen.
Erfolgt ein entsprechender Nachweis nicht oder bestehen nach Ihrem Eindruck Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, hat die Einrichtungsleitung unverzüglich das Gesundheitsamt Chemnitz zu informieren und die personenbezogenen Daten zu übermitteln.
Derzeit gelten in Chemnitz die Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung.
Daraus ergeben sich für jeden Einzelnen Maßnahmen. Wir haben hier Fragen und Antworten zu den wichtigsten Themen zusammengestellt.
> Aktuelle Bestimmungen: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Angebote von Anbietern von Antigen-Schnelltests sowie PCR-Tests in Chemnitz
Hinweis: Die Auflistung von Angeboten von Antigen-Schnelltests bzw. PCR-Tests ist eine Informationssammlung, welche aufgrund des dynamischen Geschehens keine Vollständigkeit besitzt. Die Stadt Chemnitz bietet mit dieser Auflistung lediglich eine Informationsgrundlage. Die Stadt Chemnitz kann keine Garantie zur Leistungsqualität geben. Jeder Leistungserbringer haftet eigenständig.
> Übersicht Anbieter von Coronatests in Chemnitz
Stand: 17. März 2021
Testung auf SARS-CoV-2 im Rahmen der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 nach § 4 Testung zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus
Die Coronavirus-Testverordnung (TestV) sieht vor, dass Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 TestV SARS-CoV-2-Antigentests als sogenannte PoC-Antigentests (Point of care-Antigen-Schnelltests) zur direkten Anwendung eigenständig durchführen können:
- § 4 Absatz 2 Nummer 1: Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Reha-Einrichtungen, Dialyseeinrichtungen
- § 4 Absatz 2 Nummer 2: Voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, Obdachlosenunterkünfte und Gemeinschaftsunterkünfte von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
- § 4 Absatz 2 Nummer 3: ambulante Pflegedienste inkl. ambulante Intensivpflege und vergleichbare Dienste sowie Hospizdienste und Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung
- § 4 Absatz 2 Nummer 4: stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
- § 4 Absatz 2 Nummer 5: Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen humanmedizinischer Heilberufe, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden und Rettungsdienste
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hält eine Auflistung aller empfohlener Antigen-Tests bereit.
> Antigen-Tests zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2
Die Tests dürfen nur von medizinischem Fachpersonal durchgeführt werden. Neben Ärzten gehören hierzu Altenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger, Notfallsanitäter sowie Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (§ 5a Abs. 1 IfSG).
(Zusätzlich lt. Auslegung des BMG vom 17.11.2020: andere Personen [Anmerkung: beispielsweise Heilerziehungspfleger/-innen oder Hilfskräfte], die aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse von der Einrichtung als geeignet für die Anwendung der Tests nach den Vorgaben der Medizinprodukte-Betreiberverordnung [MPBetreibV] angesehen werden.)
Beantragung
Durch die Aktualisierung der Coronavirus-Testverordnung am 08. März 2021 entfällt die verpflichtende Einreichung des Testkonzeptes beim Gesundheitsamt.
Ablauf bei positiven Testergebnissen
Kommt es bei einer Antigen-Testung in einer Einrichtung zu einem positiven Testergebnis, gibt das Ablaufschema eine Hilfestellung wie im speziellen Fall vorzugehen ist.
- Ablaufschema bei positivem Testergebnis
- Formular zur Übermittlung eines Testergebnisses mittels Antigen-Testung
Die Pflegeeinrichtungen sind gesetzlich verpflichtet, positive Schnelltests an das Gesundheitsamt zu melden (§ 6 IfSG). Eine solche Meldung muss u.a. den Namen und die Kontaktdaten der positiv getesteten Person enthalten (§ 9 IfSG). Meldung erfolgt über das digitale Meldeportal.
Digitales Meldeportal zur Übermittlung positiver Schnelltest-Ergebnisse
Zukünftig steht ausschließlich eine effiziente und digitale Möglichkeit zur Meldung von positiven Antigentests an das Gesundheitsamt zur Verfügung. Damit wird das Meldeverfahren über Fax oder Email abgelöst.
Mit dem neuen Meldeportal können Sie direkt bei der Testung einfach und sicher die Daten der getesteten Person aufnehmen, den Nachweis des Tests ausdrucken und im positiven Fall ohne zusätzlichen Aufwand die Meldung an das Gesundheitsamt absetzen.
Für die Nutzung des Meldeportals müssen Sie sich beim Gesundheitsamt registrieren.
Was sind die nächsten Schritte?
Bitte melden Sie sich für die Registrierung beim Gesundheitsamt Chemnitz per E-Mail an gesundheitsamt.stabsstelle@stadt-chemnitz.de unter Angabe folgender Kontaktdaten:
- Name der Einrichtung
- Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ)
- Telefonnummer
- E-Mail-Adresse
- Ansprechpartner.
Sie erhalten dann alle notwendigen Unterlagen per E-Mail, um sich kostenfrei für die Nutzung des Meldeportals zu registrieren.
Stand: 10.03.2022
In Chemnitz sind aktuell ausreichend Teststellen geöffnet.
Auf Grund der derzeitigen Regelungen mit nur wenigen Testpflichten werden momentan keine neuen Teststellen mehr beauftragt.
Nach Coronavirus-Testverordnung (TestV) haben alle BürgerInnen einen Anspruch auf kostenfreie Antigen-Schnelltests.
Apotheken, medizinische Labore, Arztpraxen, Zahnarztpraxen oder Rettungs- und Hilfsorganisationen können diese Testungen ohne Beauftragung des Gesundheitsamtes anbieten.
Weitere Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV werden durch das Gesundheitsamt beauftragt und können mit der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen.
Voraussetzungen für eine Beauftragung durch das Gesundheitsamt
- Einhaltung der Mindestanforderungen an Teststellen
- Vor Beauftragung erfolgt eine Bedarfsprüfung des gewünschten Standortes durch das Gesundheitsamt; anschließend wird eine Vorort-Begehung der Teststelle mit Beratung zu hygienischen Standards durchgeführt
- Für die Abrechnung von Bürgertests bei der Kassenärztlichen Vereinigung und die dafür erforderliche Registrierung, wenden Sie sich bitte direkt an die Kassenärztliche Vereinigung
- Privatpersonen, die eine Teststelle eröffnen möchten, benötigen eine Gewerbeanmeldung
Antragsverfahren
Bitte senden Sie bitte per E-Mail an gesundheitsamt.stabsstelle@stadt-chemnitz.de
- den vollständig ausgefüllten Antrag
- die Schulungszertifikate der Tester (bei Online-Schulungszertifikaten muss zwingend zusätzlich eine praktische Einweisung durch einen Arzt erfolgen)
- ein schriftliches Test- und Hygienekonzept
Pflichten
- Positive Antigenschnelltests müssen an das Gesundheitsamt gemeldet werden (§ 6 IfSG). Eine solche Meldung muss nach § 9 des IfSG u.a. den Namen und die Kontaktdaten der positiv getesteten Person enthalten. Die Meldung erfolgt ausschließlich über das digitale Meldeportal des Gesundheitsamtes.
- Anschreiben Registrierung digitales Meldeportal
- Nutzeranleitung digitales Meldeportal
Bitte melden Sie sich für die Registrierung beim Gesundheitsamt Chemnitz per E-Mail an gesundheitsamt.stabsstelle@stadt-chemnitz.de unter Angabe folgender Kontaktdaten:
- Name der Einrichtung
- Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ)
- Telefonnummer
- E-Mail-Adresse
- Ansprechpartner.
Sie erhalten dann alle notwendigen Unterlagen per E-Mail, um sich kostenfrei für die Nutzung des Meldeportals zu registrieren.
Alternativ zum digitalen Meldeportal der Stadt Chemnitz besteht die Möglichkeit zur Nutzung des Deutschen Elektronischen Melde- und Informationssystems für den Infektionsschutz (DEMIS).
- die Ergebnismitteilung und die Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats sind auch über die Corona-Warn-App anzubieten (§ 7 Abs. 9 TestV). Die Anmeldung muss selbstständig bei T-Systems erfolgen: registrierung.labore.pandemietest@t-systems.com
- Alle Leistungserbringer, die Bürgertestungen nach § 4a TestV anbieten, sind verpflichtet, die monatliche Zahl an positiven Testungen und Gesamttestungen per Email gesundheitsamt.stabsstelle@stadt-chemnitz.de zu melden (§ 7 Abs. 10 TestV).
- die Beendigung bzw. Unterbrechung des Testangebots muss dem Gesundheitsamt und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen unverzüglich mitgeteilt werden. Die Anbindung an die Corona-Warn-App wird ebenfalls beendet und dies dem Gesundheitsamt mitgeteilt.
Hinweise zum Datenschutz
Datenschutzrechtliche Informationen nach Artikel 14 Abs. 1 und 2 DSGVO für Beschäftigte
Datenschutzrechtliche Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 DSGVO Gewerbe
Aufgrund des Pandemiegeschehens ist die Anwendung von Antigenschnelltests auch in Unternehmen von besonderem Interesse. Kommt es hierbei zu einem positiven Testergebnis, gibt das beigefügte Ablaufschema eine Hilfestellung zum weiteren Vorgehen.
> Ablaufschema zum weiteren Vorgehen bei positivem Antigen-Test
> Formular zur Übermittlung eines Testergebnisses mittels Antigen-Testung
Es besteht nach § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) die gesetzliche Verpflichtung, positive Antigenschnelltests an das Gesundheitsamt zu melden. Eine solche Meldung muss nach § 9 des IfSG u.a. den Namen und die Kontaktdaten der positiv getesteten Person enthalten. Die Meldung erfolgt über das digitale Meldeportal.
Digitales Meldeportal zur Übermittlung positiver Schnelltest-Ergebnisse
Zukünftig steht ausschließlich eine effiziente und digitale Möglichkeit zur Meldung von positiven Antigentests an das Gesundheitsamt zur Verfügung. Damit wird das Meldeverfahren über Fax oder Email abgelöst.
Mit dem neuen Meldeportal können Sie direkt bei der Testung einfach und sicher die Daten der getesteten Person aufnehmen, den Nachweis des Tests ausdrucken und im positiven Fall ohne zusätzlichen Aufwand die Meldung an das Gesundheitsamt absetzen.
Für die Nutzung des Meldeportals müssen Sie sich beim Gesundheitsamt registrieren.
Was sind die nächsten Schritte?
Bitte melden Sie sich für die Registrierung beim Gesundheitsamt Chemnitz per E-Mail an gesundheitsamt.stabsstelle@stadt-chemnitz.de unter Angabe folgender Kontaktdaten:
- Name der Einrichtung
- Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ)
- Telefonnummer
- E-Mail-Adresse
- Ansprechpartner.
Sie erhalten dann alle notwendigen Unterlagen per E-Mail, um sich kostenfrei für die Nutzung des Meldeportals zu registrieren.
Stadtverwaltung: Ämter der Stadt Chemnitz sind erreichbar - Vorsprache nur nach Termin
Die Ämter der Stadt Chemnitz bleiben weiterhin mit Terminvereinbarung erreichbar, dadurch entstehen kaum Wartezeiten.
In der Melde- und Kfz-Zulassungsbehörde sind auch wieder spontane Vorsprachen möglich.
> Kontaktmöglichkeiten zur Terminvereinbarung
Für Leistungen der Meldebehörde, der Kfz-Zulassungsbehörde und der Fahrerlaubnisbehörde lassen sich Termine über das Terminportal der Stadt Chemnitz bequem online buchen:
Über aktuelle Entwicklungen und Zutritts- und Hygienebestimmungen informieren die Kliniken über deren Hompeages und Social-Media-Kanäle.
Die Coronavirus-Einreiseverordnung regelt bundesweit einheitlich die Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten.
Weiterführende Informationen finden Sie der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit:
> Aktuelle Coronavirus-Einreiseverordnung und die wichtigsten Änderungen zusammengefasst
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung informiert in kurzen Videos
So verhalten Sie sich richtig
Wie bei Influenza und anderen Atemwegserkrankungen schützen das Einhalten der Husten- und Nies-Etiquette, eine gute Händehygiene sowie Abstand zu Erkrankten (etwa 1 bis 2 Meter) auch vor einer Übertragung des neuartigen Coronavirus.
Auch auf das Händeschütteln sollte verzichtet werden.
Generell sollten Menschen, die Atemwegssymptome (d.h. Krankheitszeichen im Bereich der Atemwege) haben, nach Möglichkeit zu Hause bleiben.
Husten- und Nies-Etikette
- Halten Sie beim Husten oder Niesen mindestens einen Meter Abstand von anderen Personen und drehen Sie sich weg.
- Niesen oder husten Sie am besten in ein Einwegtaschentuch. Verwenden Sie dies nur einmal und entsorgen es anschließend in einem Mülleimer mit Deckel. Wird ein Stofftaschentuch benutzt, sollte dies anschließend bei 60°C gewaschen werden.
- Und immer gilt: Nach dem Naseputzen, Niesen oder Husten gründlich die Hände waschen!
- Ist kein Taschentuch griffbereit, sollten Sie sich beim Husten und Niesen die Armbeuge vor Mund und Nase halten und sich ebenfalls dabei von anderen Personen abwenden.
Schutzmaßnahmen – Händewaschen
Händewaschen senkt tatsächlich die Häufigkeit von Infektionskrankheiten. Um eine ausreichende Wirkung beim Händewaschen zu erzielen, ist die richtige Methode entscheidend.
Das Robert Koch-Institut (RKI) empfiehlt folgenden Ablauf beim Händewaschen:
- Hände unter fließendem Wasser anfeuchten
- Hände gründlich einseifen
- Die Seife auf dem Handrücken, den Handgelenken und zwischen den Fingern verreiben
- Hände unter fließendem Wasser gut abspülen
- Hände sorgfältig mit einem frischen Einmalhandtuch abtrocknen
Händewaschen sollte man immer nach…
- dem nach Hause kommen
- dem Besuch der Toilette
- dem Wechseln von Windeln oder wenn Sie Ihrem Kind nach dem Toilettengang bei der Reinigung geholfen haben
- dem Naseputzen, Husten oder Niesen
- dem Kontakt mit Abfällen
- dem Kontakt mit Tieren, Tierfutter oder tierischem Abfall
Immer vor…
- den Mahlzeiten
- dem Hantieren mit Medikamenten oder Kosmetika
Immer vor und nach…
- der Zubereitung von Speisen sowie öfter zwischendurch, besonders wenn Sie rohes Fleisch verarbeitet haben
- dem Kontakt mit Kranken
- der Behandlung von Wunden
Das Ministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat zwei Info-Blätter zu Corona erstellt:
Neue Regeln durch das Corona-Virus
- City of Chemnitz departments can be contacted by phone or email
- Federal government (Bundesregierung)
- BZgA
- RKI (English only)
- Info sheets on isolation in Saxony in different languages
Corona virus in Saxony: On this page you will find all the latest information such as the general regulations (decrees) as well as measures and restrictions regarding events and schools:
> General rules in other languages: www.coronavirus.sachsen.de
Die wichtigsten Ansprechpartner
Gesundheitsamt der Stadt Chemnitz:
- Hotline des Gesundheitsamtes: 0371 488-5302
Mo - Fr 8.00 bis 18.00 Uhr
E-Mail-Kontaktformular: gesundheitsamt-hotline@stadt-chemnitz.de
(für allgemeine Fragen zu Corona)
impfpflicht@stadt-chemnitz.de
(für Fragen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht)
> Datenschutzrechliche Informationen
Hinweis:
Haben Sie ein positives Schnell-/Selbsttestergebnis, müssen Sie sich nicht beim Gesundheitsamt melden. Lassen Sie einen PCR-Test durchführen und begeben Sie sich bitte in häusliche Quarantäne.
-
Sonstige Fragen: Behördenrufnummer 115
(Mo bis Fr 8 - 18 Uhr)
Probleme und Konflikte zu Hause:
- Psychologische Notfall- und Beratungshotline der TU Chemnitz: 0371 243 599-42 und -43 (wochentags 9 bis 17 Uhr)
- Kinder- und Jugendnotdienst: 0371 3344-566
- "Nummer gegen Kummer" für Kinder und Jugendliche: 116 111
- Elterntelefon: 0800 111 0550
- Beratungsstelle für Kinder, Jugend und Familie der AWO Chemnitz: 0371 91899780
- bke-elternberatung.de | bke-jugendberatung.de
- Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen": 0800 011 6016
- Interventions- und Koordinierungsstelle gegen häusliche Gewalt (IKOS): 0371 91 85 354
- Frauenhaus Chemnitz: 0371 4014 075
- Hilfetelefon "Schwangere in Not": 0800 404 0020
Sozialamt bei psychosozialen Fragen/Problemen:
- Telefon 0371 488-5554
Schuldnerberatung des Sozialamtes:
- Telefon 0371 488-5515
Corona-Hotline der Staatsregierung:
- Hotline 0800 100 0214 ( (Mo bis So 8 - 18 Uhr)
- E-Mail: corona-av@sms.sachsen.de
- www.coronavirus.sachsen.de
Hintergrundinformationen:
Beratung für Chemnitzer Unternehmen:
- Hotline 0371 3660 261 (Mo bis Fr 9 - 16 Uhr)
- chemnitz-wirtschaft.de
Job-Center:
- Service-Hotline 0371 567 34-80
- für Erstantrag auf Arbeitslosengeld II: 0371 567 22-20
- arbeitsagentur.de