Kulturförderung
Hinweise für Zuwendungsempfänger der kommunalen Kunst- und Kulturförderung der Stadt Chemnitz unter den Umständen der Corona-Pandemie
Im Zusammenhang mit der Verbreitung des Corona-Virus befinden sich auch die Träger der freien Kultur in Chemnitz derzeit in einer schwierigen, oft unübersichtlichen Situation. Um die Auswirkungen so gering wie möglich zu halten, will die Stadt Chemnitz Unterstützung gewähren und Lösungen entwickeln, die den freien Trägern helfen, diese schwierige Zeit zu überstehen und die kulturellen Einrichtungen und Angebote weitestgehend zu erhalten.
Neben den Maßnahmen des Bundes und des Landes (finanzielle Soforthilfen, Kurzarbeit, Liquiditätshilfedarlehen) bietet die Stadt eine Reihe von vorübergehenden Erleichterungen im Förderverfahren und veröffentlicht dazu die nachfolgenden Anwendungshinweise. Parallel dazu wird weiter an Lösungsvorschlägen zur Bewältigung der Folgen der Pandemie gearbeitet.
Eine regelmäßige Aktualisierung der Hinweise ist aus diesem Grund vorgesehen.
1. Allgemeingültige Maßnahmen zur Beschleunigung von Auszahlungen/Verbesserung der Liquidität
- Anliegen von Antragstellern, die durch die Corona-Krise besonders betroffen sind, werden bevorzugt bearbeitet.
- Bei Auszahlungen im Erstattungsverfahren (Mietstützung) kann der Zuschuss im Voraus abgerufen werden.
- Die Frist, in der die abgerufenen Fördermittel zu verwenden sind, verlängert sich auf fünf Monate.
- Von Rückforderungen wird bis auf weiteres abgesehen, wenn der Träger von den Aus-wirkungen der Krise finanziell betroffen ist. Säumniszuschläge werden nicht erhoben.
2. Allgemeingültige Maßnahmen zur Vermeidung von Nachteilen
- Soweit Ermessensspielraum besteht, wird dieser großzügig ausgelegt und Ausnahmen zugelassen.
- Sofern Termine gestellt oder Fristen geregelt wurden, die infolge der Corona-Krise nicht eingehalten werden können (z. B. Abgabe von Verwendungsnachweisen), werden diese auf Antrag (formlos) verlängert.
- Lässt sich der Zuwendungszweck aufgrund der Krise nicht erreichen bzw. ist seine weitere Verfolgung objektiv nicht mehr sinnvoll, werden nachweislich entstandene, nicht vermeidbare Ausgaben trotzdem gefördert. Förderfähig sind diese Ausgaben dann, wenn sie nicht durch andere Maßnahmen (z. B. Beantragung von Kurzarbeitergeld) reduziert werden können.
Neue Verpflichtungen dürfen durch den Zuwendungsempfänger in diesem Fall nicht eingegangen werden.
3. Vorgehen bei Verschiebung oder Absage von Projekten bzw. Umwidmung von Projektinhalten
- Bei Verschiebung des Projektzeitraums zeigen Sie dies bitte schriftlich beim Kulturbetrieb an und reichen dazu einen aktualisierten Zeitplan und ggf. einen überarbeiteten Kosten- und Finanzierungsplan ein. Im Rahmen eines Änderungsbescheides wird der Bewilligungszeitraum entsprechend angepasst.
Bereits ausgezahlte Projektfördermittel müssen nicht zurückgezahlt werden, sondern können für die spätere Umsetzung des Vorhabens beim Projektträger verbleiben. Wird dabei die o. g. Mittelverwendungsfrist von fünf Monaten überschritten, kann von ggf. entstehenden Zinsforderungen abgesehen werden.
Sofern eine Verschiebung innerhalb des Jahres 2021 nicht möglich ist, kann der Bewilligungszeitraum in begründeten Ausnahmefällen im Rahmen der erweiterten Mittelverwendungsfrist bis spätestens Ende Mai 2022 verlängert werden. In diesem Fall sind die einzugehenden Verpflichtungen durch den Zuwendungsempfänger noch im Jahr 2021 abzuschließen und die Mittel bis Ende Dezember 2021 abzurufen.
- Sollte ein Abbruch bzw. die Absage eines Projektes nicht zu vermeiden sein, können bereits entstandene Vorbereitungskosten als zuwendungsfähig anerkannt werden, soweit sie im Vertrauen auf die Durchführbarkeit der Maßnahme erforderlich gewesen sind.
Zeigen Sie dem Kulturbetrieb auch in diesem Fall die konkrete Situation an und legen einen angepassten Kosten- und Finanzierungsplan mit einer Auflistung aller bis dahin notwendigerweise entstandenen Ausgaben und Einnahmen vor (s. dazu auch Nr. 2.c.).
- Haben Sie eine gute Idee, wie das Projekt in geänderter Form oder mit neuen Inhalten realisiert werden kann, beantragen Sie beim Kulturbetrieb bitte eine Umwidmung des Zuwendungszwecks und legen dazu die neue Projektbeschreibung und einen angepassten Kosten- und Finanzierungsplan vor.
Der Kulturbetrieb wird die Unterlagen zeitnah prüfen und ggf. die Umsetzung in der geänderten Form genehmigen.
4. Vorgehen bei institutioneller Förderung
Auch Kulturträger und -einrichtungen, die von der Stadt Unterstützung in Form institutioneller Förderung erhalten, leiden unter den Auswirkungen der Corona-Krise, da aufgrund der Einschränkungen zum Teil Einnahmen entfallen, die zur Deckung von Fixkosten, wie Personal- und Mietausgaben benötigt werden. In diesem Fall wird dringend empfohlen, Kurzarbeitergeld und/oder Mietstundung zu beantragen, um unnötige Ausgaben zu vermeiden.
Für Projektvorhaben institutionell geförderter Träger gelten die o. g. Möglichkeiten der zeitlichen Verschiebung, Absage oder Umwidmung analog.
Die aus der Gesamtsituation resultierenden finanziellen Veränderungen sind nach Wiederaufnahme des regulären Angebots- bzw. Veranstaltungsbetriebs in einem überarbeiteten Wirtschaftsplan darzulegen. Dieser muss sowohl die entfallenen Ausgaben als auch die entgangenen Einnahmen ausweisen, so dass in den meisten Fällen mit einem Zuschussbedarf zu rechnen ist, der vom ursprünglich beantragten abweicht und möglicherweise zu einer Erhöhung des Antrags führt.
Der Kulturbetrieb wird alle Änderungsanträge gewissenhaft prüfen und im Rahmen seiner Möglichkeiten und ggf. unter Einbeziehung der Gremien Einzelfallentscheidungen herbeiführen.
5. Sonstiges
Es wird empfohlen, alle getroffenen Entscheidungen hinreichend zu dokumentieren, damit eine nachträgliche Nachvollziehbarkeit gewährleistet ist.
Die oben getroffenen Regelungen und vorübergehenden Erleichterungen entbinden nicht vom Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
6. Antragstellung 2023
Anträge auf Förderung im Jahr 2023 sind wie gewohnt zu folgenden Terminen beim Kulturbetrieb/Kulturmanagement einzureichen:
bis 30.06.2022:
- Anträge auf Kunst- und Kulturförderung mit einer Antragssumme über 3.500 EURO (institutionelle oder Projektförderung)
- Anträge auf Mietstützung für Mieter in kommunalen Objekten
- Anträge auf Förderung investiver Maßnahmen
bis 01.09.2022:
- Anträge auf kommunale Kunst- und Kulturförderung für Projekte mit einer Antragssumme bis maximal 3.500 EURO
bis 01.11.2022:
- Anträge auf Förderung aus dem Soziokulturellen Jugendfonds
in der Zeit vom 01.03. bis 15.11.2022:
- Spontananträge auf Förderung aus dem Reservefonds
- Anträge auf Kleinprojekteförderung bis max. 2.000 EURO spätestens 4 Wochen vor Maßnahmebeginn
Fragen?
Zur Beantwortung von Fragen wenden Sie sich bitte per E-Mail an kulturmanagement@stadt-chemnitz.de oder telefonisch an die Ihnen bekannten Sachbearbeiterinnen des Kulturbetriebs.
Eine persönliche Abgabe von Unterlagen oder Vorsprachen sind derzeit nicht möglich.