01.12.2020
Pressemitteilung 742

Maßnahmen der Stadt Chemnitz zum Corona-Schutz


Allgemeinverfügungen der Stadt Chemnitz im Zuge der neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung

Anlage zur Allgemeinverfügung vom 30.11.2020

Heute tritt im Freistaat Sachsen aufgrund der anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen eine neue Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO vom 27. November 2020) in Kraft. Neu geregelt wird darin die Verpflichtung der Landkreise und Kreisfreien Städte, ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 bzw. 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen verschärfende Maßnahmen anzuordnen.

In den vergangenen Tagen lag der durch das Robert-Koch-Institut veröffentlichte Inzidenzwert für die Stadt Chemnitz bei mehr als 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Die Stadt ergreift daher verschärfende Maßnahmen.

Oberbürgermeister Sven Schulze: „Die Situation ist sehr ernst, auch die Chemnitzer Krankenhäuser kommen an ihre Kapazitätsgrenzen. Deshalb ist es absolut notwendig, dass sich alle an die Regelungen halten und die Kontakte auf das Notwendigste reduzieren. Ausdrücklich möchte ich mich bei all jenen bedanken, die sich an diese Regeln halten. Das sind leider nicht alle, daher fordere ich diejenigen insbesondere auf, die Regelungen ernst zu nehmen.
Ich appelliere an alle Chemnitzerinnen und Chemnitzer: Wägen Sie bei der Ausgangsbeschränkung nicht ab zwischen unbedingt nötig oder eventuell möglich. Meine Bitte: Wägen Sie ab, ob Sie wirklich einen triftigen Grund haben, die Wohnung zu verlassen.
Nur wenn es uns gemeinsam gelingt, die Zahlen nach unten zu bringen, gelingt uns der Weg zurück zu einer Normalität. Bis Weihnachten brauchen wir einen Trend, der deutlich nach unten zeigt.“

Deshalb tritt am Mittwoch, dem 2. Dezember 2020, die „Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes, Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie“, in Kraft. Gleichzeitig tritt eine Allgemeinverfügung in Kraft, die regelt, wer sich wie wann in Quarantäne zu begeben hat. Beide Verfügungen gelten wie die Corona-Schutz-Verordnung bis zum 28. Dezember 2020 und können bei Bedarf vorher angepasst werden. (Beide Allgemeinverfügungen im kompletten Wortlaut unter www.chemnitz.de)


Die wichtigsten Regelungen (gültig vom 1. bis 28. Dezember 2020) im Überblick:

  • Kontakte werden auf fünf Personen aus maximal zwei Hausständen beschränkt, Kinder bis 14 Jahre zählen nicht zu den fünf Personen
  • Über Weihnachten dürfen sich abweichend davon zehn Personen aus dem engsten familiären Umfeld treffen. Auch hier zählen die Kinder nicht zu den zehn Personen.
  • Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist verpflichtend zu tragen in allen Bussen und Bahnen, in allen Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, in allen öffentlich zugänglichen Gebäuden, Einkaufszentren auch außerhalb der Läden, Verwaltungen, Banken, Versicherungen und Sparkassen, in und vor Kirchen und anderen religiösen Gemeinschaften, auf dem Gelände von Kitas, Schulen und anderen Bildungseinrichtungen,
  • An Haltestellen, in Bahnhöfen, in Fußgängerzonen und Sportflächen, auf Wochenmärkten gilt die Maskenpflicht von 6 bis 24 Uhr
  • Grundsätzlich ist die Maske auch auf Arbeit oder in Gebäuden zu tragen, wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
     

Schließung von Einrichtungen

  • Ab dem 1. Dezember sind geschlossen:
    • alle privaten Weiter- und Fortbildungseinrichtungen – ausgenommen sind die Online-Angebote.
    • Freibäder, Hallenbäder, Kurbäder, Thermen soweit es sich nicht um Rehabilitationseinrichtungen handelt
    • Dampfbäder, Dampfsaunen und Saunen
    • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, soweit sie nicht zu medizinisch notwendigen Behandlungen dienen
    • Spielbanken, Spielhallen, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
    • Sportanlagen mit Ausnahme von Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand in einem abgegrenzten Bereich.
      Sport treiben dürfen Schüler, Sportschüler, Bundeskader bis Nachwuchskader 1 sowie Sportler mit einem Arbeitsvertrag
    • Tierparks, Vergnügungs- und Freizeitparks, Botanische Gärten
    • Volksfeste, Jahrmärkte, Weihnachtsmärkte, Spezialmärkte
    • Diskotheken, Tanzlustbarkeiten
    • Messen, Tagungen und Kongresse
    • Museen, Gedenkstätten, Volkshochschulen, Kinos, Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungen, Musiktheater, Clubs und entsprechende Einrichtungen.
    • Musikschulen mit Ausnahme von Einzelunterricht
    • Bibliotheken mit Ausnahme der Medienausleihe sowie der Uni
    • Zirkusse
    • Prostitutionsstätten, -Vermittlung, -Veranstaltungen, -Fahrzeuge
    • Busreisen, Schulfahrten
    • Übernachtungsangebote mit der Ausnahme für notwendige berufliche, soziale oder medizinische Anlässe
    • Alle Unterhaltungsveranstaltungen
    • Gastronomische Einrichtungen, Kneipen, Bars. Ausgenommen ist die Lieferung und die Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken sowie der Betrieb von Mensen und Kantinen
    • Alle Betriebe der körpernahen Dienstleistungen mit Ausnahme von Friseuren und medizinisch notwendigen Behandlungen
    • Alle sonstigen Institutionen, die der Freizeitgestaltung dienen.
       

Verkaufsflächen

  • Alle Geschäfte, die geöffnet sind, müssen ein Hygienekonzept haben. Das Tragen von Mund-Nasen-Schutz ist verpflichtend
    • In Läden bis 800 qm dürfen sich maximal ein Kunde pro 10 qm aufhalten
    • In Läden über 800 qm dürfen sich maximal ein Kunde pro 20 qm aufhalten
    • In Einkaufszentren gilt die Gesamtfläche für die Berechnung, es müssen Einlasskonzepte vorliegen
       

Schulen/Horte/Kitas

  • Bei einer Inzidenz von mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner fünf Tage hintereinander kann das Land für Schulen mit positiven Fällen Wechselunterricht oder eine Schließung anordnen – für Abschlussklassen sind Sonderregeln möglich
  • Bei einer Inzidenz von mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner fünf Tage hintereinander kann das Land für ab der Klassenstufe 7 das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht anordnen
  • Bei einer Inzidenz von mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner fünf Tage hintereinander kann das Land für Kitas und Horte den Betrieb nur noch mit festen Gruppen und Bezugspersonen anordnen. Offene Konzepte sind dann nicht mehr erlaubt.
     

Versammlungen

  • Versammlungen sind bis zu 1000 Personen von den Ordnungsbehörden zu genehmigen, wenn alle Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, der Abstand von 1,5 Metern eingehalten wird und die Versammlung nur an einer Stelle stattfindet.
  • Bei einer Inzidenz von mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner fünf Tage hintereinander ist die Teilnehmerzahl auf 200 beschränkt.
     

Zusätzliche Regeln der Stadt Chemnitz – lt. Allgemeinverfügung:

  • Auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und in Anlagen in der Chemnitzer Innenstadt (siehe Karte) dürfen keine alkoholischen Getränke konsumiert werden.
  • In diesem Bereich ist auch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung Pflicht. Ausnahmen gelten für Radfahrer und Jogger.
  • Alkoholische Getränke dürfen im gesamten Stadtgebiet von 22 bis 6 Uhr nicht von Verkaufsstellen, einschließlich Tankstellen und gastronomischen Betrieben, verkauft werden. Dies gilt auch für Lieferdienste.
  • Mitnahmefähige Speisen und Getränke zum Verzehr zu Hause z.B. aus Restaurants oder ähnlichem dürfen nur abgeholt werden. Der Verzehr ist im öffentlichen Raum untersagt.
  • Die Teilnehmerzahl bei Beerdigungen ist auf 25 Personen beschränkt.
  • Das Verlassen der Wohnung ohne triftigen Grund wird untersagt.
    Triftige Gründe sind insbesondere:
    • Lebensgefahr
    • der Beruf
    • der Besuch der Schule und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Einrichtungen der akademischen Ausbildung sowie von Kirchen und anderen Orten der Religionsausübung
    • Einkäufe und Postgänge
    • Besuche bei Ärzten und Tierärzten
    • Besuche bei Ehe- und Lebenspartnern sowie bei Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftige Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen, soweit sie nicht in einer Einrichtung sind, und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
    • die Teilnahme an Beratungen des Landtages, der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
    • die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine gemeinsam mit einer Person eines weiteren Hausstands bei Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Bestattern und zur rechtlichen Betreuung,
    • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
    • die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis, wobei die Anzahl 25 Personen nicht überschreiten darf,
    • Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie Besuche des eigenen Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkung.
  • Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

Informationen

Herausgeber:
Pressestelle Stadt Chemnitz

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