Schließung von Kita und Schulen
Regelungen und Hinweise für Betroffene
Die Stadt Chemnitz regelt die erforderliche Schließung von Kitas und Schulen im Falle von Corona-Infektionen wie folgt:
Eine Einrichtung kann geschlossen werden, wenn
- das Infektionsgeschehen in einer Einrichtung nicht mehr klar abgrenzbar ist, weil es dort zum Beispiel ein offenes Konzept oder Sammelgruppen gibt
- oder es übergreifenden Unterricht von Fachlehrern gibt
- UND die AHA-Regeln vor Ort nicht eingehalten werden konnten.
Dann kann allein das Gesundheitsamt über die Schließung entscheiden und dies begründen.
Diese Entscheidung wird dem Einrichtungsleiter sofort mündlich und spätestens am nächsten Werktag per Bescheid mitgeteilt. Zeitgleich mit der mündlichen Information wird die Öffentlichkeit über die Kommunikationskanäle der Stadt Chemnitz informiert.
Wie geht es dann für die Eltern weiter?
Die Eltern haben in folgendem Fall Anspruch auf Entschädigung wegen eines eventuellen Verdienstausfalls (gemäß § 56 (1a) Infektionsschutzgesetz), wenn folgende Punkte erfüllt sind:
- Sie haben eine Kopie des Bescheides zur Einrichtungsschließung und
- eine Bestätigung durch die Einrichtungsleitung, dass das Kind die Einrichtung zu der Zeit besucht hat.
Die Eltern, die keinen Quarantänebescheid haben, aber von der Schließung der Einrichtung betroffen sind, wenden sich bitte an ihre Einrichtungsleitung.