23.10.2020
Pressemitteilung 659

Stadt beschließt Änderung der Allgemeinverfügung: Neue Corona-Schutz-Verordnung des Landes ist die maßgebende Vorschrift


Die Stadt Chemnitz hat als Reaktion auf die neue Corona-Schutz-Verordnung des Landes ihre Allgemeinverfügung geändert und angepasst. Die neuen Regelungen treten am Wochenende zusammen mit der Verordnung des Landes in Kraft. Maßgeblich ist in erster Linie die Corona-Schutz-Verordnung des Landes.

 

Die Stadt hat – wie in der neuen Verordnung gefordert – aufgrund der 7-Tages-Inzidenz von über 50 Infektionen pro 100.000 Einwohner folgende Punkte präzisiert:

 

  1. Veranstalter und Betreiber von Betrieben, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, Hochschulen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen sowie Ansammlungen im öffentlichen Raum müssen personenbezogene Daten der Gäste oder Teilnehmer aufnehmen. Dazu gehören Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, Postleitzahl sowie der Zeitraum des Besuchs. Diese Daten müssen einen Monat aufgehoben werden und auf Anfrage dem Gesundheitsamt zur Verfügung gestellt werden.
     
  2. Private Treffen oder Feiern dürfen nur mit bis zu 10 Personen stattfinden.'
     
  3. Bei Eheschließungen und Beerdigungen dürfen bis zu 15 Personen dabei sein. 
     
  4. Betriebs- und Vereinsfeiern sind nicht zulässig.
     
  5. Veranstaltungen sind bis zu einer Teilnehmerzahl von 100 Personen erlaubt. Dies umfasst sowohl Teilnehmer als auch Besucher. Ausnahmen sind durch das Gesundheitsamt möglich.
     
  6. Mund-Nase-Bedeckungen sind in folgenden Bereichen korrekt zu tragen:

 

 

  • In Schulgebäuden und auf dem Schulgelände bis auf den Unterricht
  • In öffentlich zugänglichen Gebäuden
  • In Einkaufszentren auch außerhalb der Geschäfte
  • Auf dem Wochenmarkt für Besucher und Verkäufer
  • In Museen
  • In allen städtischen Dienstgebäuden
  • An allen Haltestellen des ÖPNV
  • In Gaststätten, Kirchen und Religionsgemeinschaften, bis man am Platz sitzt
  • Beim Singen im Gottesdienst

 

7.    Schank- und Speisewirtschaften sind von 22.00 Uhr bis 05:00 zu schließen. Alkoholverkauf ist in dieser Zeit in allen Geschäften, Theatern und Kinos untersagt.

 

8.    Prostitutionsstätten sind geschlossen. Prostitution ist generell verboten.

 

9.    Der Besuch von Pflege-, Alten- und Jugendeinrichtungen sowie Krankenhäusern ist generell zum Schutz der Personen verboten. Viele Ausnahmen sind aber möglich. Heime, die extra Räume für Besuche haben, müssen diese gemäß der Hygiene- und Abstandsregeln ausstatten. Über die Besuche entscheidet die Einrichtungsleitung, wenn ein entsprechendes Hygiene- und Abstandskonzept vorliegt. Auch dort müssen die Daten für die Nachverfolgung vorgehalten werden.

 

Gemäß der neuen Corona-Schutz-Verordnung werden Auflagen gelockert, wenn der Inzidenz-Wert 10 Tage unter die Grenze von 50 sinkt.

Informationen

Herausgeber:
Pressestelle Stadt Chemnitz

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