Stadt beschließt Änderung der Allgemeinverfügung: Neue Corona-Schutz-Verordnung des Landes ist die maßgebende Vorschrift
Die Stadt Chemnitz hat als Reaktion auf die neue Corona-Schutz-Verordnung des Landes ihre Allgemeinverfügung geändert und angepasst. Die neuen Regelungen treten am Wochenende zusammen mit der Verordnung des Landes in Kraft. Maßgeblich ist in erster Linie die Corona-Schutz-Verordnung des Landes.
Die Stadt hat – wie in der neuen Verordnung gefordert – aufgrund der 7-Tages-Inzidenz von über 50 Infektionen pro 100.000 Einwohner folgende Punkte präzisiert:
- Veranstalter und Betreiber von Betrieben, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, Hochschulen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen sowie Ansammlungen im öffentlichen Raum müssen personenbezogene Daten der Gäste oder Teilnehmer aufnehmen. Dazu gehören Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, Postleitzahl sowie der Zeitraum des Besuchs. Diese Daten müssen einen Monat aufgehoben werden und auf Anfrage dem Gesundheitsamt zur Verfügung gestellt werden.
- Private Treffen oder Feiern dürfen nur mit bis zu 10 Personen stattfinden.'
- Bei Eheschließungen und Beerdigungen dürfen bis zu 15 Personen dabei sein.
- Betriebs- und Vereinsfeiern sind nicht zulässig.
- Veranstaltungen sind bis zu einer Teilnehmerzahl von 100 Personen erlaubt. Dies umfasst sowohl Teilnehmer als auch Besucher. Ausnahmen sind durch das Gesundheitsamt möglich.
- Mund-Nase-Bedeckungen sind in folgenden Bereichen korrekt zu tragen:
- In Schulgebäuden und auf dem Schulgelände bis auf den Unterricht
- In öffentlich zugänglichen Gebäuden
- In Einkaufszentren auch außerhalb der Geschäfte
- Auf dem Wochenmarkt für Besucher und Verkäufer
- In Museen
- In allen städtischen Dienstgebäuden
- An allen Haltestellen des ÖPNV
- In Gaststätten, Kirchen und Religionsgemeinschaften, bis man am Platz sitzt
- Beim Singen im Gottesdienst
7. Schank- und Speisewirtschaften sind von 22.00 Uhr bis 05:00 zu schließen. Alkoholverkauf ist in dieser Zeit in allen Geschäften, Theatern und Kinos untersagt.
8. Prostitutionsstätten sind geschlossen. Prostitution ist generell verboten.
9. Der Besuch von Pflege-, Alten- und Jugendeinrichtungen sowie Krankenhäusern ist generell zum Schutz der Personen verboten. Viele Ausnahmen sind aber möglich. Heime, die extra Räume für Besuche haben, müssen diese gemäß der Hygiene- und Abstandsregeln ausstatten. Über die Besuche entscheidet die Einrichtungsleitung, wenn ein entsprechendes Hygiene- und Abstandskonzept vorliegt. Auch dort müssen die Daten für die Nachverfolgung vorgehalten werden.
Gemäß der neuen Corona-Schutz-Verordnung werden Auflagen gelockert, wenn der Inzidenz-Wert 10 Tage unter die Grenze von 50 sinkt.