19.05.2020
Pressemitteilung 269

Neuer Termin für Oberbürgermeisterwahl


Stadtrat beschließt Nachwahl am 20. September 2020

Der Chemnitzer Stadtrat hat in seiner heutigen Sitzung den Termin für die Nachwahl zur Oberbürgermeisterwahl beschlossen. Der oder die neue Oberbürgermeister*in für die Amtszeit 2020 bis 2027 wird am Sonntag, dem 20. September 2020, gewählt. Sollte ein zweiter Wahlgang erforderlich sein, so ist dieser auf Sonntag, 11. Oktober 2020, festgelegt worden.

Der ursprüngliche Wahltermin am 14. Juni 2020 wurde vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie durch die Landesdirektion Sachsen als Rechtsaufsichtsbehörde aufgrund höherer Gewalt abgesagt und eine Nachwahl – frühestens am 20. September 2020 – angeordnet.

Sofern zwischen der abgesagten Wahl und dem neuen Termin maximal sechs Monate liegen, kann die Nachwahl als "Wiederholungswahl" stattfinden (gemäß § 29 KomWG). In dem Fall sind nur diejenigen Wahlvorbereitungen zu erneuern, deren Wiederholung ausdrücklich durch die Rechtsaufsichtsbehörde angeordnet wurden. Für den nun festgelegten Tag der Nachwahl am 20. September 2020 muss eine erneute Bekanntmachung der Durchführung der Wahl Mitte Juni im Chemnitzer Amtsblatt erfolgen.

Die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen und die Frist zur Sammlung von Unterstützungsunterschriften endet am 16. Juli 2020, 18 Uhr.

Erläuterung:

Wahlabsage, Nachwahl (KomWG, § 31) beschreibt das Verfahren, wenn eine Wahl aufgrund höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht durchgeführt werden kann. Dann hat die Rechtsaufsichtsbehörde die Wahl abzusagen und gleichzeitig eine Nachwahl anzuordnen.

Wiederholungswahl (KomWG, § 29): Sofern eine Wahl aufgrund höherer Gewalt oder sonstigem Grund abgesagt wird, hat der Stadtrat unverzüglich eine Wiederholungswahl anzuordnen. Hierbei sind die Wahlvorbereitungen nur insoweit zu erneuern, als dies nach der rechtskräftigen Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde erforderlich ist. Die Wiederholungswahl ist aber nur innerhalb der Frist von sechs Monaten nach dem Tag der abgesagten Wahl zulässig. Andernfalls wäre eine Neuwahl notwendig, bei der alle Wahlvorbereitungen zu erneuern wären.
 

Informationen

Herausgeber:
Pressestelle Stadt Chemnitz

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