03.04.2019
Pressemitteilung 215

Verlängerung des Chemnitzpasses und Chemnitzpasses K


Der Stadtrat hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen, die Gültigkeit des Chemnitzpasses und des Chemnitzpasses K zu verlängern. Statt vorher sechs Monate ist er nun maximal ein Jahr lang gültig. Damit erhoffen sich die Stadt und die Stadträte, dass mehr Menschen, für die ein Chemnitzpass eine Hilfe im Alltag ist, diesen auch beantragen. Diese Regelung gilt für alle Chemnitzpässe/Chemnitzpässe K, die ab dem 1. Mai 2019 ausgestellt beziehungsweise verlängert werden. Die bereits ausgestellten Chemnitzpässe/Chemnitzpässe K behalten ihre Gültigkeit, wie im Pass vermerkt.


Die Neufassung der Chemnitzpass-Richtlinie umfasst auch die Regelungen zum Datenschutz. Mit Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung zum 25. Mai 2018 wurde eine Anpassung der bisherigen Regelung erforderlich.


Mit dem Chemnitzpass bzw. dem Chemnitzpass K erhalten die Inhaber Ermäßigungen bei bestimmten kommunalen sowie anderen öffentlichen Dienstleistungen und Angeboten.


Mit dabei sind nachfolgende Einrichtungen und Leistungen:

  • Kunstsammlungen Chemnitz (Kunstsammlungen am Theaterplatz, Schlossbergmuseum, Museum Gunzenhauser, Burg Rabenstein und Henry van de Velde-Museum in der Villa Esche), Naturkundemuseum, Staatliches Museum für Archäologie Chemnitz (smac),
  • Spielemuseum, Industriemuseum, Eisenbahnmuseum,
  • Ausstellungen in der Burg Rabenstein, Ausstellungen im Folklorehof Grüna,
  • Sonderausstellungen in ausgewählten Museen, Schauspielhaus, Opernhaus, Figurentheater, Chemnitzer Kabarett,
  • Stausee Oberrabenstein, Schwimmbäder der Stadt Chemnitz, Eissporthalle,
  • Tierpark/Wildgatter, Parkeisenbahn, Schulbiologiezentrum,
  • Stadtbibliothek, Kurse der Volkshochschule, Musikschule
  • Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines
  • für Pass-Inhaber bis 18 Jahre: 50 Prozent Ermäßigung bei Ausstellung des ersten  Personalausweises (nicht bei Verlust!)
  • Ermäßigung für Teilnehmer an Ferienlagern, Freizeiten, wenn der Anbieter eines Ferienlagers eine Zuwendung der Stadt Chemnitz erhält.


Den Chemnitzpass können Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt beantragen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, die ihren Lebensunterhalt nicht selber sichern können:

  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis für Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II, nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII gehören,
  2. im Sinne des § 46 SGB I auf eine der vorgenannten Leistungen verzichten, um Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) zu beziehen,
  3. für ihre minderjährigen Kinder einen Kinderzuschlag gemäß § 6 a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) erhalten,
  4. Leistungen zum Unterhalt nach § 39 SGB VIII beziehen und deren Eltern aus wirtschaftlichen Gründen von der Kostenheranziehung nach §§ 91 ff. SGB VIII befreit sind oder
  5. zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gehören.


Einen Chemnitzpass K erhalten Chemnitzer Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres, wenn sie selbst Leistungen nach den Nummern 1 und 3 bis 5 beziehen sowie Kinder, die im Haushalt ihrer Eltern leben, wenn diese Leistungen nach Nr. 2 beziehen. Einen Chemnitzpass erhalten auch Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die nicht in Chemnitz wohnen, wenn sie eine der o. g. Leistungen beziehen und ein leiblicher Elternteil die Voraussetzungen für den Erhalt des Chemnitzpasses erfüllt.


Die Chemnitzpässe werden im Kundenportal Soziale Leistungen im Moritzhof zu den Öffnungszeiten im Rahmen der Vorsprache direkt erteilt.

Informationen

Herausgeber:
Pressestelle Stadt Chemnitz

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