25.11.2015
Pressemitteilung 711

Stadtrat beschließt Änderungen der Gesellschaftsverträge


Novelle der Sächsischen Gemeindeordnung hat Auswirkungen auf die Gesellschaftsverträge kommunaler Unternehmen

Der Stadtrat Chemnitz hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen, die Gesellschaftsverträge folgender Tochterunternehmen zu ändern:

  • C³ Chemnitzer Veranstaltungszentren GmbH (C³)
  • Chemnitzer Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH (CWE)
  • Chemnitzer Verkehrs-AG (CVAG)
  • Eissport und Freizeit GmbH Chemnitz (EFC)
  • Fortbildungszentrum Chemnitz gGmbH (FBZ)
  • Grundstücks- und Gebäudewirtschafts-Gesellschaft m.b.H. (GGG)
  • Klinikum Chemnitz gGmbH (KC)
  • Städtische Theater Chemnitz gGmbH (STC)
  • Versorgungs- und Verkehrsholding GmbH Chemnitz (VVHC)
  • Wertstoff-Transport Chemnitz GmbH (WeTraC)
  • Technologie Centrum Chemnitz GmbH (TCC)

Zum 1. Januar 2014 trat die Novelle der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in Kraft. Die dort geschaffenen Regelungen, insbesondere im Teil Gemeindewirtschaftsrecht, haben auch Auswirkungen auf die Gesellschaftsverträge kommunaler Unternehmen. Die neuen Vorgaben für die Gesellschaftsverträge sind bis spätestens zum 31. Dezember 2016 umzusetzen.

Ein erster Teil der Anpassung der Gesellschaftsverträge der Unternehmen der Stadt Chemnitz wurde bei einigen städtischen Unternehmen bereits im Herbst 2014 aufgrund der damals anstehenden Neuwahlen der Aufsichtsräte nach der Kommunalwahl vorgenommen.

Dies betraf insbesondere die Regelungen zur Zusammensetzung des Aufsichtsrates.

Im zweiten Schritt sollen nun die weiteren, in der Novelle der SächsGemO enthaltenen Neuregelungen in den Gesellschaftsverträgen/Satzungen der städtischen Unternehmen aufgenommen werden.

Neben diesen gesetzlich erforderlichen Änderungen soll auch der Wille des Stadtrates gesellschaftsvertraglich umgesetzt werden. Die Zuständigkeit für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung, die bislang der Gesellschafterversammlung oblag, soll nun dem Aufsichtsrat der städtischen Unternehmen und Beteiligungen übertragen werden.

Hierzu besteht kein Änderungsbedarf bei der CVAG und dem Klinikum Chemnitz gGmbH (KC).

Bei der CVAG lag bereits die Zuständigkeit für die Bestellung und Abberufung des Vorstandes beim Aufsichtsrat, so dass hier keine Ergänzung erforderlich ist. Gleiches gilt für das KC. Auch hier ist der Aufsichtsrat bereits für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer zuständig.

Die bislang verankerte Mindestsitzungsanzahl von zwei Sitzungen pro Kalenderjahr soll auf vier Sitzungen erhöht werden. Damit wird eine Erhöhung der Überwachungsintensität der Geschäftsführung durch den Aufsichtsrat angestrebt.

Die Anpassung der Gesellschaftsverträge der weiteren direkten Beteiligungen der Stadt soll dem Stadtrat im 1. Halbjahr 2016 zur Beschlussfassung vorgelegt werden. In weiterer Folge wird dem Stadtrat innerhalb der gesetzlichen Umsetzungsfrist die Anpassung von Gesellschaftsverträgen städtischer Beteiligungen der 2. Ebene (Enkelgesellschaften) übergeben.

Informationen

Herausgeber:
Pressestelle
Stadt Chemnitz

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