Erhalt der biologischen Vielfalt
Die Deutsche Umwelthilfe und das Bundesamt für Naturschutz haben Anfang 2010 eine Initiative gestartet, um die Natur in Stadtgebieten in Zukunft noch besser zu erhalten sowie vielen Pflanzen und Tierarten einen naturnahen Lebensraum zu geben. 2010 beschloss der Stadtrat der Stadt Chemnitz den Beitritt zum Bündnis für biologische Vielfalt.
Gehölzschnitt- und Baumfällverbot in der Vegetationszeit
In der Vegetationszeit vom 1. März bis 30. September ist es verboten, Gehölze zu schneiden oder Bäume zu fällen. Dies regelt das neue Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das am 1. März 2010 in Kraft getreten ist und damit die bisherigen Regelungen nach § 25 Abs. 2a Sächsisches Naturschutzgesetz [SächsNatSchG] ablöst.
Erforderliche Arbeiten sollen demnach so vorbereitet werden, dass sie nicht in die Zeit des Fäll- und Schnittverbotes fallen. Ausnahmegenehmigung durch die Naturschutzbehörden, wie es sie in den vergangenen Vegetationsperioden gegeben hat, sieht der Gesetzgeber nicht mehr vor.
Ganzjährig zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Dabei müssen die Bestimmungen des Artenschutzes dringend eingehalten werden.
Verboten ist es, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden oder auf Stock zu setzen.
Das Verbot gilt nicht für:
Bäume im Wald, auf Kurzumtriebsplantagen oder auf gartenbauwirtschaftlichen Flächen.
Mit dem im Gesetz verwendeten Begriff „gärtnerisch genutzte Flächen“ sind laut Auslegung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft in der Synopse zum BNatSchG (Stand 22.01.2010)nur gartenbauwirtschaftlich genutzte Flächen gemeint, also Flächen, die in Erwerbsabsicht bewirtschaftet werden. Das lässt sich daraus schließen, dass § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG ansonsten Wälder und Kurzumtriebsplantagen ausnimmt, also ebenfalls Flächen, die zur Erzielung wirtschaftlicher Gewinne genutzt werden. Daraus folgt, dass z. B. Hobbygärtner oder private Gärten von dessen Privilegierung nicht erfasst sind und für diese das Verbot aus § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG gilt.
Das Verbot gilt weiterhin nicht für:
- behördlich angeordnete Maßnahmen (z. B. nach Polizeirecht),
- Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
- a) behördlich durchgeführt werden,
- b) behördlich zugelassen sind oder
- c) der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
- nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
- zulässige Bauvorhaben (z. B. Vorliegen einer Baugenehmigung), wenn nur geringfügiger Gehölzaufwuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahme beseitigt werden muss.
Für die Baumfäll- bzw. Gehölzschnittmaßnahmen, die nicht unter die in den Punkten 1 bis 4 aufgeführten gesetzlichen Ausnahmeregelungen fallen und nicht auf die Zeit nach dem 30. September verschoben werden können, kann die Befreiung nach § 67 BNatSchG erteilt werden. Diese Prüfung und Bearbeitung erfolgt auf schriftlichen Antrag durch die untere Naturschutzbehörde, sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BNatSchG erfüllt sind.
Artenschutz
Die einschlägigen Artenschutzbestimmungen zum Schutz wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten, insbesondere § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, gelten unabhängig von den eingetretenen Gesetzesänderungen weiter.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten (z. B. Vögel, Fledermäuse, Hornissen) dürfen nicht beschädigt oder zerstört werden. Dafür tragen die Veranlasser der Maßnahme sowie ggf. die durchführende Firma die Verantwortung.
Zeigt sich während der Ausführung der Arbeiten, dass sich in den Bäumen, Gehölzen, Hecken oder anderen Gehölzen solche Fortpflanzungs- oder Ruhestätten befinden, sind die Arbeiten bis zum Verlassen dieser betroffenen Art einzustellen. Die untere Naturschutzbehörde ist unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
Zusätzlich unterliegen Bäume mit einer großen oder zwei und mehreren kleinen Baumhöhlen dem besonderen Schutz des Naturschutzgesetzes. Demnach handelt es sich um ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 26 SächsNatSchG – höhlenreicher Einzelbaum. Gehölzschnittmaß-nahmen an derartigen Bäumen bedürfen einer besonderen Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde.
Das Umweltamt erteilt kostenfrei Auskunft, ob eine Maßnahme nach den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen zulässig bzw. genehmigungsfrei ist. Anfragen werden schriftlich, telefonisch oder per E-Mail entgegengenommen unter:
Stadt Chemnitz
Umweltamt Untere Naturschutzbehörde
Annaberger Straße 93
in 09120 Chemnitz
Telefon: 0371 488-3602
Fax: 0371 488-3699