In der ehemaligen DDR gab es neben der Sozialversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) eine große Anzahl von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen.
Der Einigungsvertrag bestimmt, dass diese Systeme in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen sind. Für die Festsetzung der zu berücksichtigenden Entgelte und Zeiträume ist der jeweilige Versorgungsträger verantwortlich.
Das Verfahren wird durch Antragstellung eingeleitet. Die Vordrucke sind vorhanden, es wird Unterstützung gewährt.
Folgende Unterlagen werden grundsätzlich benötigt:
- Personalausweis,
- Sozialversicherungsausweise der DDR (SVA),
- Nachweise über die Einbeziehung in das jeweilige Zusatzversorgungssystem (Urkunde oder Beitrittsbestätigung/Beitragsnachweiskarte),
- Bruttoarbeitsentgeltbescheinigung vom ehemaligen Arbeitgeber,
- Qualifikationsnachweise (Zeugnisse)
Hinweis: Es ist nicht in jedem Fall erforderlich, dass bereits zu DDR-Zeiten eine Versorgungszusage erfolgt ist.
Beginnend mit den Urteilen von 1998 hat das Bundessozialgericht hierzu erweiternd entschieden, dass die Anerkennung von Beitragszeiten als Zeiten der Zusatzversorgung auch ohne eine entsprechende Versorgungszusage in Betracht kommen kann. Voraussetzung dafür ist aber, dass eine Tätigkeit ausgeübt wurde, für die ihrer Art nach eine zusätzlich Altersversorgung vorgesehen war.
Praxisrelevant sind diese Entscheidungen insbesondere für die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz. In der Abteilung Versicherungsamt werden dazu Auskünfte hinsichtlich der berechtigten Personen, der Antragstellung, der einzureichenden Unterlagen und zum Verfahren erteilt. Eine Antragstellung ist ebenfalls möglich.
Voraussetzung für die Anerkennung sind ein Ingenieurabschluss, Ausübung einer Ingenieurtätigkeit in der DDR und Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder gleichgestellten Betrieb. Die Voraussetzungen hinsichtlich der Tätigkeit und der Beschäftigungsstelle müssen auch am 30.06.1990 noch vorliegen.
Auswirkung auf die Rentenhöhe hat eine nachträgliche Einbeziehung für Versicherte, die nie oder nicht sofort mit Einführung der FZR am 01.03.1971 dieser beitraten, obwohl sie durch die Verdiensthöhe dazu berechtigt gewesen wären, sowie diejenigen, die zwar der FZR beigetreten sind, sich jedoch nicht bis zum tatsächlichen Verdienst, sondern nur bis 1200 Mark monatlich versichert haben.