Werkstätten für behinderte Menschen ermöglichen diesen, am Arbeitsleben teilzuhaben. Berufliche Bildung und eine Beschäftigung für ein den erbrachten Leistungen angemessenes Entgelt ermöglichen Erhalt, Wiedergewinnung oder Erhöhung von Leistungs- und Erwerbsfähigkeit und fördern die Persönlichkeitsentwicklung.
Unabhängig von Art und Schwere der Behinderung haben behinderte Menschen laut Sozialgesetzbuch (SGB IX § 136(2)) ein Recht auf Arbeit in einer Werkstatt. Spätestens nach der Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich sind sie in Beschäftigung zu bringen.
Auskunft erteilen Träger der Chemnitzer Werkstätten für behinderte Menschen und die Behindertenbeauftragte.