Nach dem Landesblindengeldgesetz erhalten
- blinde Menschen
- hochgradig sehschwache Menschen
- gehörlose Menschen
- Kinder mit einem Grad der Behinderung von 100
Geldleistungen unabhängig vom Einkommen und Vermögen.
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche
Funktion, geistige Fähigkeit oder
seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit
länger als sechs Monate von
dem für das Lebensalter typischen Zustand
abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben
in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Auf Antrag wird festgestellt, ob eine Behinderung
im Sinne des Schwerbehindertenrechts
vorliegt und welchen Grad diese
Behinderung (GdB) hat.
Der GdB ist grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten
oder angestrebten Beruf zu beurteilen.
Es ist unerheblich, ob die Behinderung angeboren
oder ihre Ursache ein Unfall oder
eine Krankheit ist.
Wird die Behinderung durch das Amt festgestellt,
können bestimmte Leistungen und
Hilfen beansprucht werden wie zum Beispiel
Freifahrten mit Bus und Bahn, Parkerleichterungen
oder steuerliche Vergünstigungen
(so genannte Nachteilsausgleiche).
Als schwerbehindert gelten Menschen mit
einem GdB von mindestens 50 Prozent. Sie
haben Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis.
Benötigte Unterlagen für ein Feststellungsverfahren
nach dem Schwerbehindertenrecht
Antragsvordrucke sind im Bürger- und Verwaltungszentrum
Moritzhof, in den Bürgerservicestellen
sowie als Formular am Ende der Seite erhältlich.
Beizufügen sind Unterlagen über den Gesundheitszustand
(z. B. Befundberichte, ärztliche
Gutachten – auch Kurschlussgutachten,
Pflegegutachten, EKG-, Labor- und Röntgenbefunde
– keine Röntgenbilder –), die nicht
älter als zwei Jahre sind.
Falls keine Unterlagen verfügbar sind,
wird mit dem Antrag eine Einverständniserklärung
erfragt und diese Unterlagen von den erforderlichen Stellen und Personen
angefordert.
Bei ausländischen Antragstellern ist zusätzlich
eine Bescheinigung der zuständigen
Ausländerbehörde oder eine beglaubigte
Kopie des Passes zum Nachweis des rechtmäßigen
Aufenthalts erforderlich.
Wird der Antrag von einem/einer Vertreter/
in gestellt, ist zusätzlich die Vollmacht
bzw. ein Betreuungsnachweis erforderlich.
Es entstehen keine Bearbeitungskosten.
Auf Wunsch ist barrierefreies
Informationsmaterial auch in
Brailleschrift im Sozialamt erhältlich.
Die zuständige Leistungsstelle ist
barrierefrei erreichbar.