Seit 1. November 2011 ist in Deutschland die Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung in Kraft getreten. Danach gelten neue Anzeige- und Untersuchungsverpflichtungen.
Die Novelle enthält für den Inhaber einer Wasserversorgungsanlage gemäß § 3 Nr. 2 e (ständige Wasserverteilung / Hausinstallation) eine
Untersuchungsverpflichtung auf Legionellen (§ 14 Abs. 3), wenn
- eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung vorhanden ist,
- das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird (Vermietung fällt unter gewerbliche Tätigkeit) und
- die Anlage Duschen oder sonstige Anlagen zur Vernebelung enthält.
Als Großanlagen gelten Warmwassererwärmungsanlagen mit Speicherinhalten von mehr als 400 Litern und / oder Rohrleitungsinhalten von mehr als drei Litern zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle.
Trinkwassererwärmungsanlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern sind von der Untersuchungsverpflichtung ausgenommen, weil diese unabhängig vom Speicherinhalt Kleinanlagen sind.
Die Untersuchung, einschließlich der Probenahme, darf – wie alle nach Trinkwasserverordnung vorgeschriebenen Untersuchungen - nur durch Untersuchungsstellen erfolgen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen (§ 15 Abs. 4 der Trinkwasserverordnung). Eine Liste dieser Untersuchungsstellen im Freistaat Sachsen veröffentlicht das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz regelmäßig im Sächsischen Amtsblatt und im Internet unter
www.gesunde.sachsen.de
Die Häufigkeit der Untersuchung richtet sich nach Anlage 4 Teil II Buchst. b und ist dort (vorerst) mit mindestens einmal jährlich angegeben.
Es bestehen keine weiteren generellen Untersuchungsverpflichtungen für Inhaber von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 e. Das Gesundheitsamt kann nach § 14 Abs. 5 Untersuchungen anordnen, diese Möglichkeit besteht aber bereits nach der zurzeit gültigen Trinkwasserverordnung.
Außerdem besteht ab 1. November 2011 eine
Verpflichtung zur Anzeige von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung gegenüber dem Gesundheitsamt gemäß § 13 Abs. 5 Trinkwasserverordnung. Das betrifft z.B. Wohnungsgesellschaften, Krankenhäuser u. a. Einrichtungen, in denen Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird.
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Gesundheitsamt Chemnitz, 0371 488 5832 oder -5320.