- beobachtet und bewertet Infektionskrankheiten insbesondere deren Entstehung, Verlauf, Verbreitung, die Bekämpfung und sozialen Folgen und erfasst und analysiert meldepflichtige übertragbare Erkrankungen,
- klärt über übertragbare Krankheiten auf und berät zur Gesundheitsförderung und zur Vermeidung übertragbarer Krankheiten,
- plant die erforderlichen Schutzmaßnahmen und leitet diese im Bedarfsfall ein,/li>
- berät auch zu chronischen Verläufen,
- überwacht infektionshygienisch öffentliche Objekte und Einrichtungen (gemäß § 8 Sächs Gesundheits-Dienst-Gesetz),
- koordiniert die infektionsmedizinische Katastrophenschutzplanung und
- führt Erstbelehrungen für Personal im Umgang mit Lebensmitteln durch (gemäß §§ 42, 43 Infektionsschutzgesetz - ehemals Gesundheitszeugnis). Personen, die mit den im § 42 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG), genannten Lebensmitteln unmittelbar in Kontakt treten (gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen), müssen einen Nachweis erbringen, dass sie die gesundheitlichen Anforderungen der §§ 42 und 43 IfSG erfüllen. Ferner benötigen auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung aufhalten, eine solche Bescheinigung. Dieser Nachweis wird in Form einer Belehrung durchgeführt.
- Seit 1. Januar 2001 wurde das frühere Gesundheitszeugnis nach §§ 17, 18 Bundesseuchengesetz durch die Teilnahme an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz §§ 42, 43 ersetzt. Die bis dahin übliche medizinische Untersuchung wurde gestrichen. Das vorherige Gesundheitszeugnis nach §§ 17/18 ist weiterhin gültig.
- Die Belehrungen finden dienstags und donnerstags statt. Notwendig ist eine Terminvergabe, telefonische Anmeldung: 0371 488-5814.
- Voraussetzung für die Teilnahme ist der Wohnsitz in Chemnitz und ein gültiges Personaldokument (Personalausweis oder Reisepass). Die Gebühr beträgt 26 Euro nach Sächsischem Kostenverzeichnis.
- Jeder Teilnehmer erhält nach der Belehrung und persönlicher Befragung durch den Arzt ein Nachweisheft zur Erstbelehrung. Die weiteren jährlichen Belehrungen müssen durch den jeweiligen Arbeitgeber durchgeführt werden. Die Bescheinigung nach § 43 IfSG ist ein Leben lang gültig und darf vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.
Bei Fragen zum Auftreten von Infektionskrankheiten stehen die Mitarbeiter des Gesundheitsamtes gern zur Verfügung.