Baumaßnahmen und Naturschutz

Was ist bei Vorhaben, die keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften bedürfen, zu beachten?

Bei vielen Vorhaben oder Maßnahmen werden naturschutzrechtliche Belange im Rahmen der Genehmigung nach anderen Vorschriften als denen des Naturschutzes geprüft und genehmigt.

Jedoch gibt es viele Vorhaben und Maßnahmen (z. B. Verlegung von Leitungen, Straßensanierungen, Gehölzrodungen, Nutzungsänderungen auf Biotopflächen, Wärmedämmung von Fassaden) bei denen verschiedene rechtlich vorgeschriebene Naturschutzbelange vorher zu prüfen und durch die Naturschutzbehörde Genehmigungen zu erteilen sind.

Als besonders problematisch sind hier die Artenschutzbelange anzusehen. Diese sind oft nicht sofort erkennbar, bzw. führen nur zu bestimmten Zeiten (Wanderungs-, Brutzeiten) zu Konflikten bei der Ausführung der Vorhaben. Amphibienwanderungen, Vogelbrut oder besetzte Fledermausquartiere können mitunter übersehen werden.

Grundsätzlich sind bei der Planung und vor Beginn von Baumaßnahmen die nachfolgenden Belange auf Betroffenheit zu prüfen:

  1. Schutzgebiete nach §§ 23 – 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie Natura 2000 Gebiete gemäß § 31 ff. BNatSchG in Chemnitz: 8 Landschaftsschutzgebiete (LSG), 4 Naturschutzgebiete (NSG), 48 Flächennaturdenkmäler (FND), 10 Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB), 13 Naturdenkmäler (ND) und 5 Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete) können beeinträchtigt sein.

    Schutzgebiete in Chemnitz [3,2 MB]
  1. Auf vorhandene gesetzlich geschützte Biotope i. S. v. § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 SächsNatSchG (z. B. höhlenreicher Einzelbaum, Streuobstwiese, naturnahes Kleingewässer, Nasswiese, naturnaher Bachabschnitt u. a.) muss geachtet werden. Angaben zur Lage und Abgrenzung der derzeit erfassten Biotope können bei der unteren Naturschutzbehörde abgefordert werden.
     
  2. Eingriffe entsprechend den Regelungen der §§ 14 ff. BNatSchG, z. B. der Beseitigung von Gehölzbeständen für die Baufreimachung zur Verlegung von Leitungen im Außenbereich oder die Errichtung oder wesentliche Änderung von Verkehrs- und Betriebswegen (Flächenneuversiegelung) im Außenbereich bedürfen der Prüfung auf erforderliche Genehmigungen.
     
  3. Gehölzrodungen oder die Beseitigung sowie der Schnitt von Hecken in der Vegetationszeit - i. S. v. § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG betrifft dies den Zeitraum vom 1. März bis 30. September - im Innen- und Außenbereich bedürfen immer der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde (uNB).
     
  4. Das Vorhandensein von besonders oder streng geschützten Arten, z. B. Amphibien erfordert eine Prüfung, ob geeignete Laichgewässer in näherer Umgebung der beabsichtigten Maßnahme vorhanden sind. Bei der Rodung von Gehölzen in der Brutzeit von Vögeln (März bis August) ist immer aktuell auf Brutplätze zu prüfen. Gleiches gilt für Maßnahmen an Ufermauern bzw. Gewässerrandstreifen im Zeitraum von Februar bis Juli. Bei Sanierungen an Gebäuden (Keller, Dach), an Tunneln oder Brücken besteht die Gefahr der Beeinträchtigung von Fledermäusen. Gleiches gilt für Baumhöhlen.
     
  5. Bei Abriss, Umbau oder Sanierung von Gebäuden, z. B. dem Verschließen von Rissen oder Spalten im Bereich des Daches oder der Fassade, welche als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte für bspw. Mauersegler, Haussperling oder Fledermäuse dienen ist dem Artenschutz besonders Rechnung zu tragen.

Diese Punkte können bei der Planung von Vorhaben als „check-Liste“ herangezogen werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich aufgrund der Vielgestaltigkeit von Vorhaben und deren Auswirkungen auf Naturschutzbelange, insbesondere auf die Artenschutzbelange, nur beispielhafte Angaben machen lassen. Aus diesem Grund empfehlen wir, sich rechtzeitig, möglichst mit Beginn der Planung, an die uNB zu wenden oder/und einen Fachgutachter zu beauftragen, der das Vorhaben mit der uNB abstimmt.

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